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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ordnung der Landesdirection durch erstere bestätigt wird, in Rechtskraft übergegangen ist; da ferner rechtskräftige Entschei dungen, sie mögen nun in eigentlichen Justiz - oder in Admi nistrativjustizsachen gegeben worden sein, aufzuheben, außer dem Befugnißkreise der Ständeversammlung liegt und, was die hier vorliegende Entscheidung anlangt, das §. 18. des Ge setzes vorgeschriebene Verfahren Statt gefunden hat, solchem- nach bei der ersteren Justizbeamte der obern Justizstellen con- currirt, welche wegen gegebener Entscheidungen von Nieman dem eine Weisung anzunehmen haben: so mußte die angefoch tene Verordnung in diesem Betracht als zurechtbeständig er kannt werden. Die unterzeichnete Deputation sieht sich daher außer Stand, die Beschwerde des Advocat Bernhard zu bevorworten, räch vielmehr der Kammer an, dieselbe abzuweisen., Präsident v. Haase stellt die Frage an die Kammer: ob sie diesen Bericht sofort berathen wolle?— Es erhebt sich Nie man d zur Verneinung, und es bittet um das Wort: Abg. Todt: Es kommt mir nicht bei, das Gutachten der Deputation anzufechten, ich würdesonst in die Gefahr kommen, einen Kindermord zu begehen. Denn ich kann nicht leugnen, daß ich großen Antheil an diesem Gutachten gehabt habe, da der Gegenstand schon bei voriger Ständeversammlung, wo ich die Ehre hatte, Mitglied der vierten Deputation zu sein, zur ' Vorlage gekommen ist, ich also, da das jetzige Gutachten dem früheren gleicht, gewissermaßen mit Schuld daran bin, daß die heutige Abweisung erfolgt. Ich spreche also, die Deputation hat ganz recht, es läßt sich nichts thun; der Beschwerdeführer muß abgewiesen werden; denn er hat nicht Recurs eingelegt gegen die erste Entscheidung, er hat es unterlassen, die letzte Entscheidung, aus dem Grunde der Nichtigkeit, bei der geeigne ten Behörde anzufechten; es hat endlich die Zuziehung vonJu- stizräthen stattgefunden, und es ist also die Form beobachtet worden, gegen welche, wenigstens hier bei uns, etwas nicht wird geschehen können. Ich habe indeß nicht umgehen können, das Wort über diesen Gegenstand zu nehmen, weil mir das Gele genheit giebt, den Wunsch auszusprechen, daß ähnliche Ent scheidungen wenigstens für die Zukunft nicht mehr gegeben wer den mögen. Daß das Verfahren in dieser Sache ein sehr merk würdiges gewesen ist, kann man nicht leugnen, ich will es vor der Hand wenigstens bloß als merkwürdig bezeichnen. Vor allen Dingen etwas über das Seiten des Stadtraths zu Mit weide beobachtete Verfahren. Der genannte Stadtrath hat einen Badeplatz abstecken lassen; hat eineVerordnung erlassen, daß Niemand bei Strafe nicht anderswo, als an diesem Eadeplatze sich bade; es wird sogar durch diesen Anschlag das Denunciationswesen begünstigt und dem Denuncianten ein Strafantheil zugesichert. Indessen das mag Alles dahin gestellt bleiben, obwohl es übrigens genug gewesen sein würde, wenn von Polizeiwegen eine Warnungstafel aufgestellt worden wäre ohne besondere Strafandrohung. Denn gesetzt, es badet sich Jemand an einem Platze, vor dem gewarnt ist und er kommt davon, so ist die Gefahr nicht so groß gewesen, kommt er aber um, dann hört es mit der Wirkung des alten Schocks Strafe ohnedies auf. Doch ich will den Erfolg dieser Maßregel, wie gesagt, dahin gestellt sein lassen. Was ist aber nun weiter ge schehen? Adv. Bernhard ist bestraft worden, weil er über diese Maßregel einen Aufsatz in einem öffentlichen Blatte hat ab drucken lassen. Der Stadtrath in Mitweida erstattete nämlich über dieses gefährliche Unternehmen Bericht an die Landesdirec tion und diese sprach über den Frevler sofort ohne Vernehmung, ohne rechtliches Gehör die Strafe aus- Ich kann hierzu nichts Anderes sagen, als es ist das ein Verfahren, was bei uns in Sachsen sonst nicht Statt findet, aber auch überhaupt nicht stattsinden sollte. Weiter, von wem ist es ausgegangen? Von einer Verwaltungsbehörde. Und weswegen hat es stattgefun den? weil Adv. Bernhard Etwas geschrieben hat. Die vormalige Landesdirection hatte das vernommen, sie hat nun gesagt: Der hat Etwas geschrieben — der hat Etwas drucken lassen — luv m§«r «8t — er muß bestraft werden. Ob er Etwas zu seiner , Vertheidigung zu sagen habe, darüber hat man nicht für nöthig gehalten, ihn,zu fragen, wenigstens findet sich davon nirgends Etwas vor. Nun weist die Beschwerde nach, daß der Aufsatz, welchen Adv. B. der Oeffentlichkeit übergeben hat, von ihm im Auftrag ge fertigt worden ist. Zwei der Bürger nämlich, die wegen Ueber- tretung des sonderbaren Verbotes theils mit Geld, theils mit Gefängniß bestraft worden waren, wollten die Sache öffentlich besprochen wissen. Adv. Bernhard legte ihnen den Aufsatz zur Genehmigung vor, sie unterzeichneten ihn, besorgten ihn auch in die Druckerei. Wie also hier der Concipient, der Verfasser mit einer Strafe hat belegt werden können, kann icht nicht ein sehen; denn war an dem Aufsatze Etwas strafbar, so wären doch nur diejenigen, verantwortlich gewesen, welche den Aufsatz bestellt, welche ihn genehmigt und zum Zeichen dessen, un terschrieben hatten. Daß Bernhard ihn verfaßt hat, hört auf in einem Zusammenhänge mit der Sache zu stehen. Etwas Anderes wäre es, wie gesagt, wenn die ausdrückliche Genehmi gung nicht stattgefunden hatte; sie ist aber erfolgt.. Nun ist der Aufsatz der Oeffentlichkeit übergeben, die gewöhnlichen Vor schriften sind beobachtet worden. Er hat sich durch die Klippen der Censur hindurch gewunden, und nachdem dies geschehen, wird der Verfasser dennoch zur Verantwortung gezogen. Ich weiß wohl, daß bei uns noch der schöne Satz ftststeht, daß, wenn auch der Vormund dem Mündel den Arm geführt und die Feder gehalten hat, der Mündel dennoch strafbar wird, wenn er et was geschrieben hat, was nicht gefällt, obgleich in diesem Falle eigentlich den Vormund alle Schuld trifft. Es ist eine sonderbare Regel, indessen sie steht, einmal bei uns noch fest, was kann man vor der Hand weiter darüber sa gen? Nun fragt sich, was hat man nun als das Ver gehn des Adv. Bernhard aufgestellt? Es war ein Preß vergehn. Aber was sagt die Landesdirection in ihrer Entschei dung? Der Adv. Bernhard hat erstlich seinen Auftrag über schritten und zweitens sich in einer bittern und kritisirenden Weise über den Stadtrath ausgelassen. Was nun das Erste
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