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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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chen- und Schuldienern zu gewährende Leistungen, welche nach §. 23 (des Entwurfes, §. 8 des Gesetzes) ablöslich sind, nicht etwa als unter d. begriffen angesehen werden, dürste folgende Fassung des preußischen-Gesetzes: „auf Dienste, welche die Natur der öffentlichen Lasten haben, oder aus dem Gemeinde- und Kirchenverhältnisse entspringen rc. der Feststellung beider Begriffe mehr entsprechen. (Landt.- Aet. v.J. 1831. 4. Bd. S. 2063.) Klar und deutlich geht hieraus hervor der Sinn, welchen man dem Begriffe „Parochiallasten" untergelegt wissen wollte. Nur diejenigen Leistungen sollen unter diesem Ausdrucke verstan den werden, welche ihre Begründung in dem öffentlichen Rechte suchen, und solche mithin in dem Kirchenverhältniffe finden. Unter diese gehören aber in Sachsen diejenigen Entrichtungen, welchem«» unter dem Ausdrucke „Zehnten" begreift, keines wegs. Der Zehnte, dieser aus der israelitischen Verfassung in das Christenthum mit übergegangene, und bei der Kirchenreforma tion in hiesigen Landen beibehaltene Gebrauch, beruht auf Pri vatrechtstiteln, muß besonders erworben sein, und daher im Zwei felsfalle von dem Zehnrberechtigten bewiesen werden, haftet auch nicht auf allen Grundstücken. Won diesem Gesichtspunkte aus, und daß der Zehnte besonders erworben sein müsse, hat die säch sische Gesetzgebung denselben stets betrachtet, deshalb auch zwischen zehntfreien und zebntbaren Aeckern unterschieden. Gen. Art. v. 1557. §. von denZehnten, Gen.Art.22. v.J. 1580. Synod. Decr. von 1624. 1673. §. 62. 66. Hätte die ältere Gesetzgebung nicht schon den Zehnten, als ein aufPrivatrechtsntelnberuhendes Institut betrachtet, welches den Parochiallasten nicht beizuzahlen sei, so würde dies wenig stens aus der neueren Gesetzgebung, die in demAblösung^gesetze enthalten ist, folgen, da die Stände den Begriff der Parochial lasten so deutlich haben bezeichnet wissen wollen, und sich selbst noch dahin aussprachen, daß die Kirchen - und Schuldienern zu gewährenden Leistungen allerdings ablösbar wären. So unzweifelhaft schon diese angezogene Stelle die Behaup tung darstellt, daß der geistliche Decem ebenfalls nach den Be stimmungen des Ablösungsgesetzes zu beurtheilen sei, so findet dieselbe noch ihre Begründung in folgender in derselben ständi schen Schrift enthaltenen Aeußerung. Zu §.56 des Entwurfes (§. 97 des Gesetzes), in welcher von einem Abzug von 10 Procent die Rede ist, der stattsinden sollte von den ermittelten Durchschnittspreisen des Sackzehntens und anderen Zinsgetreides, bemerkten die Stände, daß der in Antrag gebrachte Abzug von 10 Procent, so viel bekannt, in keiner Gesetzgebung über diesen Gegenstand an genommen worden sei und durch die hinzugefügte Bemerkung: daß kein Zehntpflichtiger seinen Zehnten in einer bessern Art Früchte abzuführen schuldig sei, als derselbe selbst erbaue, nicht gerechtfertigt werde, da hieraus nicht folge, daß allge mein der Pflichtige um 10 Procent schlechteres Getreide baue, als solches, welches um den Mittlern Marktpreis verkauft wird, denn dann müsse auch dieser Abzug bei dem unmittel bar vom Felde zu entnehmenden Zehnten angenommen wer den, was jedoch nicht geschehen sei. Aus dem Umstande, daß manche Ainspflichtige schlechteres Getreide liefern, als sie selbst erbauen, könne kein rechtlicher Grund für diesen Ab zug entnommen werden. Namentlich würden die Geistlichen, welchen gewöhnlich gutes Getreide geliefert werde, hierdurch beeinträchtigt wer den, da doch das Zrnsgetreide als ein Lheil ihres Gehaltes betrachtet werden müsse. Diese beispielsweise erfolgte Erwähnung des geistlichen Decem giebt nun ebenfalls unzweifelhaft zu erkennen, daß der selbe der Ablösung unterliegen soll, und man ihn schon bei Ent werfung des Ablösungsgesetzes im Auge gehabt habe. Wenn auch die hohe Staatsregierung dem Anträge der Stande, dem Ausdrucke „Parochiallasten" die veränderte Fas sung zu geben, nicht Beifall gegeben, vielmehr in das Gesetz dieselbe Fassung ausgenommen hat, welche schon der Entwurf enthielt, so hat sich dieselbe doch mit der Deutung, welche die Stände diesem Begriffe gegeben hatten, vollständig einverstan den erklärt, und eben wegen dieser übereinstimmenden Ansichten der gesetzgebenden Gewalten für überflüssig erachtet, eine andere, aus einer fremden Gesetzgebung entlehnte, Fassung in das Ge setz überzutragen. Aus alle diesem ergiebt sich, daß die an die Geistlichen und Schuldiener zu leistenden Entrichtungen den §. 52 unter b des Ablösungsgesetzes aufgeführten Parochiallasten nicht beizuzäh len sind, sonach eine Ausnahme von den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes nicht bilden, vielmehr ebenso wie alle übrigen Abentrichtungen, welche auf Grundstücken haften, der Ablösung unterworfen sind. So unbezweifelt gerechtfertigt sonach die schon oben aus gesprochene Ansicht der Deputation, daß die in Frage be fangenen Entrichtungen der Ablösung unterliegen, aus den dem Ablösungsgesetze vorangegangenen Verhandlungen erscheint, so begünstigt wird dieselbe aber auch durch die Absicht und den Zweck des Ablösungsgesetzes selbst. Freiheit des ländlichen Grundbesitzes, und freier Gebrauch der Zeit und Kräfte waren die Grundideen, welche das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen hervorriefen. Den selben würde man entgegenhandeln, wollte man die an die Geist lichen und Schuldiener zu entrichtenden Leistungen von der Ab lösung ausnehmen. Am allerauffallendsten würde dies bei dem Natural- oder sogenannten Garbenzehnten, welcher unmittel bar vom Felde selbst entnommen wird, erscheinen. Der Besitzer eines solchen zehntpflichtigen Grundstückes verbliebe immer be hindert in der freien Gebahrung seines Grundstückes, und bei dem Sackzehnten, wenn auch weniger fühlbar, vermöchte doch der. Eigenlhümer nicht alles das, was er auf seinem Grund und Böden erbauet, frei und ungehindert zu benutzen. D:r Zweck des Ablösungsgesetzes unterstützt mithin auch die Ansicht, daß die an die Geistlichen und Schuldiener zu ent richtenden Leistungen ablösbar fiüd. Schon in dem allerhöchsten Decrete sind Andeutungen ent halten über die Größe der abzulösenden Gegenstände, um die es sich handelt. Unvollständig nur konnten dieselben gegeben wer den, da damals die Beträge der Schönburgschen Receßherr- schasten noch Acht eingegangen waren. Die hohe Staatsre gierung hat diese Angaben neuerlich vervollständigt. Die sammtlichen Natural-und Sackzehnten, welche an Geistliche und Schullehrer im Königreiche Sachsen zu entrich ten sind, betragen 37,802 Scheffel Roggen und Weizen, und 23,148. Scheffel Hafer und Gerste. Hierbei ist jedoch zu-bemerken, daß dieses Resultat in Be treff des Naturalzehntens nur annäherungsweise hat gefunden
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