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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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anlangt, so sollte ich meinen, es hatte das der Landesdirec- tion durchaus nichts angegangen. Hat Bernhard seinen Auf trag überschritten, so mögen ihn die Beiden, welche den Auf trag ertheilt haben, bei der Behörde belangen, und er mag nun sehen, wie er sich verantwortet. Die Landesdirection hat doch keine Obervormundschaft über uns gehabt! Was aber die kritisirenden Aeußerungen über eine Behörde betrifft, so konnte sie diese nicht verbieten, da sogar nach der beliebten Preßpolizeiverordnung, die uns doch in der That die Flügel kurz genug geschnitten hat, über höhere Behörden ein öffent liches Urtheil erlaubt ist. Wenn man sich nun über die höch sten Staatsstellen öffentlich aussprechen darf, so wird dies doch wohl auch über eine Unterbehörde, wie der Stadtrath zu Mit- weida ist, gestattet sein? Der Adv. Bernhard kann sich also auf das Gesetz berufen; auch hat er ferner sich in einer Weise ausgesprochen, die man gar nicht mißbilligen kann, wenn man nicht alles freie Urtheil unterdrücken will. Aber er ist den noch bestraft worden. Bestraft worden von der Landesdirec tion, also von einer Verwaltungsbehörde. Und doch hatte die ganze Sache unter allen Umständen vor die Justizbehörde ge hört. Fasse ich das Alles zusammen, so kann ich mir unmög lich denken, daß das Verfahren in dieser Sache von der Art ist, daß es in einem konstitutionellen Staate gefunden werden sollte. Zu wünschen ist daher, und ich glaube, die ganze Kam mer stimmt darin mit mir überein, daß so etwas nicht wieder- kehre. Wenn also auch, wie ich der Deputation zugeben will, dem jetzigen Beschwerdeführer nicht unter die Arme zu grei fen ist, so mag doch die Beschwerde eine Veranlassung darge boten haben, daß für die Zukunft ein solches unconstitutionel- les Verfahren nicht wieder vorkomme. Abg. Braun: Wenn ich auch der Deputation meinen Beitritt nicht versage, insofern dieselbe behauptet, daß hier eine Inkompetenz vorliege, so kann ich dies doch keineswegs in der Rücksicht thun, wenn behauptet wird, daß diese Jncompetenz und die Nullität der Entscheidung dadurch, daß der Beschwer deführer dieselbe nicht angefochten habe, geheilt sei, indem diese Entscheidung in Rechtskraft übergegangen wäre; ich weiß wohl, daß nach einer ausdrücklichen Rechtsbestimmung vom Jahre 1827 Nescripte Rechtskraft erlangen. Allein es besteht auch der Rechtssatz, daß das, was vom Anfänge null ist, auch im Lause der Zeit nicht convalescirt. Es ist dies eine bekannte, aus dem römischen Rechte hergenommene Regel. Zugleich ist es aber auch, wie gewichtige Processualisten lehren, Rechtens, daß inoompktans Hnllex inbil g§it. Sein Verfahren ist nich tig ; mithin kann eine Rechtskraft keine Novation begründen, weil eben das vorausgehende Factum null ist. Abg. v. Watzdorf: Ich kann über die Sache selbst nur dem in allem beistimmen, was mein verehrter Nachbar Todt über den Gegenstand gesagt hat. Soviel ich aus den Acten er sehen habe, muß ich erklären, daß der Stadtrath in Mitweida, so wie die Landesdirection Unrecht hat; dagegen kann ich in der Sache selbst dem Advocat Bernhard nur vollkommen Recht ge- II. 12. ben. -Wenn übrigens aus formellen Gründen auf die Be schwerde Bernhards auch Nichts zu thun ist, so würde ich doch wünschen, daß, weil eine Abweisung stattft'ndet, dieselbe in der allergelindesten Form ausgesprochen werden möchte, — ich würde wünschen, daß wir die Beschwerde nicht förmlich abwie sen, sondern nur einfach zur Tagesordnung übergingeN, was' im vorliegenden Falle milder erscheinen dürfte. Referent Abg. Häntzschel: In Bezug auf den vom ge ehrten Abg. Braun gemachten Einwand muß ich bemerken, daß der Beschwerdeführer sich allerdings mit einer Nichtigkeitsbe schwerde an das Ministerium hätte wenden sollen. Er hat aber eine solche Beschwerde nicht an das Ministerium gebracht und die Deputation konnte aus diesem Grunde ihr Gutachten nur so fassen, wie sie es gethan hat. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter spricht, so würde ich, da ein Antrag nicht vorliegt, die Frage auf das De putationsgutachten richten. Abg. v. Watzdorf: Vielleicht würde die Deputation da mit einverstanden sein, auf die mildere Weise einzugehen und statt die Beschwerde abzuweisen, zur Tagesordnung überzu gehen. Präsident v. Haase: Ich muß bitten, wenn der Abg. einen besondern Antrag darauf stellen will, denselben schriftlich einzureichen. Abg. Meisel: Ich kann mich nicht damit einverstehen, daß eine andere Form, als diejenige, welche von der Deputation vorgeschlagen worden ist, beachtet werde. Ich glaube auch nicht, daß sie dem Petenten etwas nützen könne. Sein Zweck scheint hinlänglich damit erreicht zu sein, daß die Sache in der Kammer zur Berathung gekommen ist. Er hat vorausgesehen, daß die Deputation nichts bevorworten "kann, hat aber ge wünscht, daß die Petition möge erwähnt, daß sie in öffentlicher Sitzung möge verhandelt werden. Sein Zweck ist also wohl gewesen, dem Publicum bekannt zu machen, wie die Sache hergegangen ist. Es haben sich einige Abgeordnete ausführlich über diesen Gegenstand ausgesprochen, und ich pflichte densel ben in Allem bei. Obgleich ich nicht dem juristischen Stande angehöre, so kann ich dennoch nicht ^verkennen, daß hier aller dings das Verfahren, was man gegen den Petenten angewen det hat, etwas grell vorliegt. Die Entscheidung für ihn würde wohl aber anders ausgefallen sein, wenn er die nöthigen Maß regeln ergriffen hätte. Die Deputation kann nicht sagen, die Sache sollte auf sich beruhen. Entweder sie muß solche bevor worten oder abweisen, und wenigstens nach meiner Ansicht sind Gründe vorhanden, welche die Deputation bestimmen mußten, ihr Gutachten so zu stellen, wie sie es gethan hat. Referent Abg. Häntzschel: Der Beschwerdeführer selbst hat auch in seiner neuerlichen Eingabe an die Kammer gebeten, daß über die Sache berathen und ein Beschluß gefaßt werden möchte. 3
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