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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ken, daß solche, so wie bieder allgemeinen Wohlfahrt gewidme- ten Fonds in ihrer Integrität erhalten, deren Nutzungen nach diesem Zwecke verwendet werden. Auf der einen Seite hat man darnach in dem Stempel mandate Seite 60 und flg. Vermächtnisse und Schenkungen an Lehr-, Wohlthätigkeits-, Zucht-und Arbeitsanstalten, so wie in dem Nescripte vom Id.April 1830(Gesetzs. deff. I. S. 41 fg.) die Stiftungen für kirchliche Zwecke, von der Verbindlich keit zu Erlegung des Erbschaftsstempels freigesprochen, auf der andern Seite aber im Erläuterungsmandate §. 18 I. Quittun gen milder Stiftungen über zurückbezahlte Kapitalien der Stempelabgabe unterworfen, eine Bestimmung, welche, nach eingetretener Verminderung des Zinsfußes umso lästiger fällt. Fand man nun zu einer Zeit, wo die Oberlausitzer Stem pelerträge dem landesherrlichen Dominio angehörten, die Be freiung der milden Stiftungen und öffentlichen Kaffen vom Quittungsstempel für angemessen, hat die Oberlausitz durch jene, ohne allen Vorbehalt, zugesicherte Befreiung, ein wohl erworbenes Recht darauf erlangt, welches derselben, ohne Be willigung ihrer Provinzialstände, nicht entzogen werden kann, und hat endlich die Regierung §. 15 der Urkunde über die Ober lausitzer Particillarverfaffung, dahin zu wirken zugesichert, daß die verschiedenen Abgaben auf eine dem Interesse beider Landestheile entsprechende Weise gleichmäßig eingerichtet wer den; so glaubt die Deputation es gerechtfertigt zu haben, wenn sie der Kammer empfiehlt: die hohe Staatsregierung, im Einverständniß der ersten Kammer, um baldige Befreiung der milden Stiftun gen und öffentlichen Kassen von Erlegung des Quittungsstempels, auch in den Erblanden, auf dem Verordnungswege, zu ersuchen. Präsident !). Haase: Hat Jemand hierauf etwas zu er wähnen? Wenn das nicht ist, so würde ich die Kammer fra gen : ob dieselbe im Einverständniß mit dex ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen wolle? (s. vorstehend.) — Es wird einstimmig beigetreten.— Dann heißt es im Berichte: 4. Hypothekenca ssatio'n betreffend. Allerdings ist es gegen das Gesetz, wenn der Richter bei terminlichen oder sonstigen Abschlagszahlungen, ohne An trag des Betheiligten, die Hypothek cassirt, oder derselbe, wenn mehre Termine oder Abschlagszahlungen zur Hypothekencaffa- tion gebracht werden, den Easiationsstempel nach den einzel nen Terminen und Zahlungen erhebt, indem diesem Verfahren theils §. 15 c. des Erläuterungsmandats, theils die Bestim mung in der Taxordnung für Gerichtsgebühren Tic. III. Nr. 16 entgegensteht, daß der Richter nicht eher Caffationsgebühren erhe ben solle, als bis die Cassation wegen gesammter Kaufgelder erfolge. Als Regel muß man daher annehmen, daß bei Ver schreibung und Löschung einzelner Lermingelder und Zahlun gen eine jedesmalige Hypolhekencassation nicht, sondern diese nur dann eintritt, wenn entweder das verpfändete Object auf einen andern Besitzer übergeht, oder anderweit verpfändet wird, oder sonstige Gründe dem Schuldner eine theilweise Cassation der Hypothek (vasisatio in tsntum) wünschenswerth machen, wobei jedoch stets nur die zur Cassation gebrachte, auf ein oder mehre Male quittirte, Hauptsumme dem Cassa tionsstempel nach — 2 Gr. — von hundert Thalern unter worfen ist. ' Wären, wie Herr Petent andeutet, manche Richter an derer Meinung; so würde diesem Jrrthume durch Erlaute- rungsverordnung zu begegnen sein, wenn man nicht eine Hin weisung des Herrn königl. Commissars auf die schon bestehende gesetzliche Bestimmung, bei Gelegenheit der Kammerverhand lung über drü vorliegenden Bericht, für ausreichend hielte. Da aber dadurch die Härte in der gesetzlichen Bestimmung für den Fall, daß wegen eines jeden einzelnen bezahlten Ter mins Cassation der Hypothek nachgesucht würde, für noch un beseitigt zu erachten wäre; so empfiehlt die Deputation, zugleich in Übereinstimmung mit ihrem, in Beziehung auf Quittungsstempel von Termingeldern, eröffneten Vorschläge den Antrag an die hohe Staatsregierung zu richten: in Erwägung zu ziehen, ob nicht bei Termingeldern und Abschlagszahlungen, die Cassation der Hypothek möge üuf das Ganze, oder auf einen Theil, oder zu irgend einer Zeit erfolgen, der Cassationsstempel doch nur nach Höhe der Hauptsumme und erst nach deren völliger Löschung zu erheben sein möchte. Präsident v Haase: Hat Jemand bei Punkt 4 etwas zu erwähnen? Da das nicht der Fall ist, so würde ich fragen: ob die Kammer diesen Antrag, welchen der Referent vorgetra gen hat, und welcher im Berichte ersichtlich ist, zu dem ihrigen macht? — Einstimmig Ja. — Der Bericht lautet ferner: 5. Der Stempel von freiwilligen Subhastationen trifft nicht nothwendig mit dem Contraccstempel zusammen, weil auf erstere, ohne daß es eines besondern Kaufcontracts bedarf, sofort mit der Adjudication an den Ersteher und mit Ausfertigung des Adjudicationsscheines verfahren werden kann, zu welchem zwar allerdings ein besonderer Werthsstempel zu nehmen ist, welche Verwendung aber den Annehmer des halb weniger empfindlich fällt, weil bei Adjudicationen die Ge richtsgebühren durchschnittlich weniger betragen/ als beiCon- firmation der Käufe, woraus allenthalben folgt, daß, wenn auch auf eine freiwillig stattgefundene Subhastation ein beson derer Kaufcontract gefertigt wird, die Contrahenten an Stem pel doch nur — 4 Gr. — mehr (nämlich den Consirmations- stempel) zu entrichten haben, als sie bei Ausfertigung eines bloßen Adjudicationsscheines zu entrichten gehabt haben würden. Daß hierbei oft volljährige Personen mit den Unmündigen concurriren und die einen mit den andern leiden, ist eine Folge der Gemeinschaft und der Provocation auf Theilung, welche ebensowohl von Mündigen als von Unmündigen ausgehen kann. Die Deputation kann sich daher für eine sofortige Ab änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht verwenden, glaubt vielmehr, daß die Erwägung der allgemeinen Revision des Stempelsteuertarifs Vorbehalten bleiben müsse. Präsident v. Haase: Bei diesem fünften Punkt hat die Deputation erklärt, wie sie sich für eine solche von den Peten ten beantragte Abänderung der bestehenden gesetzlichen Bestim mungen nicht sofort verwenden könne, sondern vielmehr glaube, daß die Erwägung deshalb bei der allgemeinen Revision des Stempelsteuertarifs Vorbehalten bleiben müsse. Ist die Kam-
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