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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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regierung zu erbittende Revision des Stempclsteuerwesens und die vorgeschlagene Vorlegung eines neuen Gesetzentwurfes ge stellt sein lassen. So wie überhaupt bei Allem, was die Deputation zur Annahme empfohlen hat, das Einverständniß der ersten Kammer vorausgesetzt wird; so hat auch die zugezvgene zweite Deputation sich dahin ausgesprochen, daß sie als Finanz deputation über die einzelnen Wünsche der dritten Deputa tion sich nicht erklären könne, da sie den Ausfall der dadurch herbeizuführenden Abminderungen zu übersehen nicht vermöge, daher glaube, daß die hohe Slaatsregierung nur zu ersuchen sei, die Stempelsteuergesetze zu revidiren und, mit Erwägung der Petitionen, die zu hohen Ansätze auf verfassungsmäßigem Wege zu ermäßigen. Wiewohl nun die dritte Deputation diese Erklärung der zweiten Deputation bei den einzelnen Ansätzen berück sichtigt hat; so hat sie doch dagegen zu 3. die alsbaldige Be freiung der milden Stiftungen und öffentlichen Kassen auch in den Erblanden von Erlegung des Quittungsstempels beantragen zu müssen geglaubt, da sie der Meinung ist, daß hierbei eine Gleichstellung zwischen den Erblanden und der Oberlausitz sich unbedingt rechtfertige und empfiehlt der verehrten Kammer, diesen letztgedachten Antrag zu dem ihrigen zu machen. Präsident v. Haase: Hat Jemand bei diesem Punkte etwas zu bemerken? Abg. Wieland: Hier kann ich mich mit der Deputation auch nicht einverstehen. Zuerst bemerke ich, daß ich von der Deputation nicht ganz verstanden worden bin. Ich will kei neswegs, daß der Erbschaftsstempcl ohne alle Ausnahme sein soll. Auch ich bin der Meinung, daß Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, überhaupt Ascendenten und Descenden- ten, Stiefältern und Stiefkinder und Ehegatten von dem Erb schaftsstempel frei sein sollen. Allein ich wünsche nicht, daß die Ausnahme noch weiter gehe, ich wünsche nicht, daß die Ausnahme so weit ginge, daß selbst Seitenverwandte bis^ mit dem vierten Grad davon frei sein sollen. Schon im Eingänge der Diseusston habe, ich bemerkt, daß die Stempelsteuer zugleich auch eine Vermögenssteuer sei. Nun haben die Stände im Jahre 1817 nach den Worten des Berichts den ausdrücklichen Wunsch ausgesprochen: Es möchten diejenigen Gegenstände mit einer höhern Taxe belegt werden, welche einen besondern Vortheil gewähren. Nun ist es doch ganz offenbar, daß derje nige, welcher erbt, allemal im Vortheil ist, und ungleich günstiger gestellt wird, als derjenige, welcher ein Kapital in Folge einer Erborgung erlangt. Also hat mir scheinen wollen, daß diese Ausnahme sich nicht. rechtfertigen ließe. Einer der edelsten deutschen Patrioten, Johann Gottfried Seume, sagt in der be rühmten Vorrede zu seinem Sommer: Das beste Schibolet ei ner guten Staatsverwaltung ist ein richtiges Steuerkataster. Uebersetzen Sie dieses in Steuersystem, so sagt er eine unbestreit bare tiefe Wahrheit. Die Steuern werden aber gegeben, daß die große Staatsmaschine immer in guter Ordnung erhalten wird. Wer sind denn nun aber diejenigen, diedie meisten Vor thekle von Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung haben? Doch diejenigen ganz gewiß, die am meisten besitzen. Also folgt von selbst, daß auch diejenigen, welche am meisten besitzen, vorzugsweise zur Steuermitleidenheit gezogen werden. Dieje nigen aber, welche erben, sind allemal die glücklichen; und im Vortheil also mögen auch diese vorzugsweise Steuern zahlen. Denn wer erbt, mag sich seiner Errungenschaft nur wahrhafter freuen, unter dem Schutze des Gesetzes; darum mag er davon auch dem Staat einen billigen Tribut zahlen. Ich gebe zu, daß der Ansatz von 3 Thlr. von Hundert hoch ist; allein man dürfte nur den Ansatz ermäßigen und die excessiven Ausnahmen wegfallen lassen, so würde noch immer für die Staatskasse ein großer Nutzen erwachsen, und es würde die Steuer die einzelnen Contribuentcn nicht belästigen. Man könnte da auch manchen andern Ansatz, der als belastend und drückend anerkannt werden muß, in Wegfall bringen. Man dürfte mir vielleicht einwen den, daß die Hinwegnahme solcher Ausnahmen oft ein gehässiges Eindringen in die Familiengeheimnisse zur Folge haben könnte; allein der Tarif von 1819 enthalt in dieser Beziehung eine sehr weife, wohlwollende und zweckmäßige Bestimmung. Der Ta rif sagt ausdrücklich: „Es hat sich jedoch keine Obrigkeit der Stempelabgabe halber in die Eruirung und Regulirung eines Nachlasses zu mischen." Ferner enthalt das Gesetz von 1819 noch die Bestimmung: „die Erben können der Verbindlichkeit zu Vorlegung eines Erbschaftsverzeichnisses oder einer sonstigen Angabe des Erschaftsvertrags sich durch Erlegung eines Aversio- nalquanti entledigen." Das sind die Bestimmungen, die gewiß die Bedenken, die man im Berichte theils angeregt hat, theils mir gemacht werden könnten, vollständig beseitigen. Ich glaube, es kommen noch Falle nicht so selten vor, wo der Erb schaftsstempel bezahlt werden muß, und wo es nicht aus Testa menten hervorgeht, wie hoch die Erbschaft sich beläuft; und man hat gewiß noch keine Klage darüber gehört, daß die Behörden sich in die innern Angelegenheiten der Familien'eingemengt ha ben. Also glaube ich um so mehr, daß es gerechtfertigt sei, wenn die Regierung auf diese Verhältnisse ein ganz besonderes Augenmerk richte; wenn sie beachten wolle, daß es sich hier da rum handelt, den Reichen, Begüterten und Glücklichen ^eine Steuer aufzulegen, ohne daß man sagen könnte, daß der einzelne gedrückt werde; denn wer erbt, ist in Vortheil, wenn er auch nicht allemal zu den lachenden Erben gehört. Aber einen be sondern Antrag will ich nicht stellen. Ich glaube, die hohe Staatsregierung werde schon selbst ermessen, was in der Sache zu thun sein werde. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, daß wenn die Re gierung die Absicht haben könnte, den Erbschaftsstempel in dieser Maße zu erhöhen, wie der Herr Sprecher beabsichtigt, daß näm lich dadurch in der Hauptsache der durch andere Verminderun gen herbekgeführte Ausfall gedeckt werden sollte, sich unendlich viel mehr'Stimmen in der Kammer gegen eine solche Erhöhung erheben würden, als in Bezug auf die hierhervorgehobenen Un zuträglichkeiten des Stempelsteuergefetzes der Fall gewesen ist. Ich halte es gerade für einen großen Vorzug des hiesigen Stem- Pelgesetzes,daß in Bezug auf den Erbschaftsstempel weit mildere Grundsätze befolgt worden sind, als in andern Staaten. Wenn
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