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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Nutzungen, auf Abtretung von Grund und Boden, ja vielleicht auf Summen zu belangen, die er kaum ererbt? Allen diesen möglichen und nach der Erfcchrung außerdem gewiß nicht außenbleibenden Chr'kanen mit den kräftigsten Maß regeln entgegen zu treten, Sicherheit des Rechts und des Ei gentums zu schaffen, weitaussehende, kostspielige Processe abzuschneiden, mußte sich daher der Gesetzgeber zur Aufgabe stellen. Er löste sie damit, gänzlichen Verlust des Rechts an zudrohen, wenn dasselbe nicht binnen einem gewissen Zeiträume geltend gemacht worden, er fand dieses Mittel in der Ver jährung. Wägt man nun die Gründe für und wider die Verjährung gegen einander ab, so wird man, bleibt es auch eine Wahr heit, daß sie eine Beschränkung der freien Gebahrung mit sei nen Rechten ist, doch nicht behaupten können, daß der Gesetz geber sie geschaffen, blos um im Wohlgefühle des Regierens das Volk zu bevormunden. Er rief sie vielmehr ins Dasein als eine derjenigen Formen, welche, als das Nothre cht für menschlicheRuhe, Schutz für Recht und Eigenthum, und Gewähr gegen den unausgesetzten Kampf über Mein und Dein bieten sollte. - - Mit dem Anerkenntnisse des hohen Werthes der Verjäh rung ist jedoch die Frage noch keineswegs beantwortet: welche Fristen die geeignetsten seien, um auf der einen Seite den Zweck der Verjährung zu erreichen, auf der andern Seite aber auch sich nachtheiliger Eingriffe in das Geschäftsleben der Privaten möglichst zu enthalten? Es ist dabei zwischen der erwerben den und erlöschenden Verjährung wesentlich zu unterschei den, Die erwerbende Verjährung ist nach dem Dafürhalten der Deputation jedenfalls von einer sehr langen Frist ab hängig zu machen, weil bei wichtigen Rechten, als z. B. Ei genthum und dinglichen Berechtigungen eine allzugroße Ver kürzung derselben leicht eine zu große Beweglichkeit dieser Rechte herbeiführen, und dadurch gerade die Rechtssicherheit untergra ben werden würde. Es kann daher bei der erwerbenden Ver jährung, ganz abgesehen davon, daß die Petition darauf gar nicht gerichtet ist, an eine Verkürzung der jetzt bestehenden Frist ohnmöglich gedacht werden, ja, es dürfte nach oem, was dar über angedeutet worden, sich weit eher deren Verlängerung rechtfertigen lassen. Im Allgemeinen muß dies-nun zwar auch bei der extincti- ven Verjährung Geltung haben, denn indem durch dieselbe Je mandem ein Recht verloren geht, wächst dem Gegner die Frei heit von einer Verbindlichkeit zu; ein Umstand, der mit den Er gebnissen der erwerbenden Verjährung insofern gleich ist, als auch hier eine Partei vorhanden ist, welche Etwas gewinnt, während die andere verliert. Allein nichtsdestoweniger bietet uns das bewegte Leben eine umfängliche Zahl von Fällen, welche im Bezug auf die Extinctivverjährung uns einen ganz anderen Gesichtspunkt anweisen. Der alltägliche Verkehr ist es, von welchem mehr oder weniger ein Jeder in der bürgerlichen Gesellschaft betroffen wird. Reiche und Arme, Hohe und Niedere, Geschäftige und Ge schäftslose müssen diesem täglichen Verkehre verfallen, schon um deswillen, weil sie sich nicht einmal die gewöhnlichsten Lebens bedürfnisse befriedigen könnten, ohne mit dritten Personen — z. B. mit Schuhmacher, Schneider, Bäcker, Kaufmann u. s. f. — in eine gewisse, Verbindung zu treten. Jeder Schritt im täglichen Verkehr erzeugt aber Forderungen auf der einen, und Verbindlichkeiten auf der andern Seite. Ueberrechnet man sich nun bei einer einzigen Familie die Zahl der Fälle, in welchen sie II. 85. nur in einem Jahre mit dritten Personen in Verkehr zu treten genöthigt ist, so wird man deren schon Hunderte, und in 4 bis 5 Jahren schpn Kaufende zählen, die nach der Natur des Ver kehrs auch Kaufende von verschiedenen Forderungen, Kaufende von verschiedenen Verbindlichkeiten Hervorrufen. Um wie viel mehr muß diese Zahl in 20 und 30 Jahren anwachsen! Sie wird sich bis zu dem Unglaublichen in einem solchen Zeiträume steigern, zumal wenn man sich ein ausgebreitetes Berufsge schäft denkt, bei welchem — um eine Khatsache aus dem eignen Vaterlande zu erwähnen — die geschäftlichen Beziehungen so umfänglich sind, daß von einem einzigen Handlungshaufe blos für Briefporti alljährlich über 8,000 Khlr. aus ¬ gegeben werden. Solche durch den täglichen Verkehr erzeugte Massen von Forderungen und Verbindlichkeiten erst nach 31 Jahren 6 Wo chen und 3 Lagen mit Sicherheit getilgt zu wissen, ist eine Ge fahr , die weder in ihrer Existenz, noch in ihrer Größe eines Be weises bedürfen möchte. Denn wo ist der Mann, welcher auch über die kleinste Zahlung Quittung forderte, und der, wenn er es thun würde, ein Menschenalter hindurch die, zahlreichen Ballen solcher Quittungen ^als Kleinodien ängstlich bewahrte? Gesetzt, es seien einige Hunderte von solchen Seltenheiten zu finden; so wird man doch von ihnen nicht behaupten wollen, daß sie allein schon das große Publicum, das ganze Volk reprä sentieren. Ja, selbst alle diese Sorgfalt für Quittungen ist, abgesehen von deren unverschuldetem Verlust durch Brand und sonst, schon dann vereitelt, wenn z. B. der Schuhmacher oder Schneider, Trotz der erhaltenen Zahlung die Schuld in seinem Buche nicht gestrichen hat, und seine Erben die Quittung ab leugnen. Diese Sorgfalt ist ferner vereitelt, wenn die Em pfänger der Zahlung sammt den Ihrigen nicht schreiben kön nen, und wenn die Zahlung für solche Einzelnverkäufe geleistet wird, bei welchen nach der Volkssitte Quittungen gar nicht ausgestellt zu werden pflegen. Man stütze sich auch nicht tiuf das Vorhandensein von Zeugen, denn oft ziehen sie in die Ferne, verlieren nach Jahrzehnten die zu bezeugenden That- sachen aus dem Gedächtniß, oder versterben, bevor sie noch zum Schutz angerufen werden können. Je reger der Verkehr ist, desto größer wird die Masse des Geschehenen sein, und desto leichter selbst dem eignen Gedächt nisse die Einzelnheiten entrückt werden. Und nun führe man sich noch das tagtägliche Ereigniß vor die Seele, daß — wegen Gegenständen des gewöhnlichen Verkehrs — Erben gegen Erben sich als Parteien gegenüberstehen, und man wird be greifen, daß das Maß aller Ungewißheiten damit so gefüllt wird, um Gewinn und Verlust von Processen füglich als tra gische Zufälligkeiten betrachten zu müssen. In der That muß es daher für Jeden, insbesondere aber für den Geschäftsmann als eine Wohlthat erscheinen, wenn er, durch Verkürzung der extinctiven Verjährungsfristen geschützt, den längst verflossenen Jahrzehnten seine Aufmerksamkeit ent ziehen und der Gegenwart zuwenden kann; wenn er, der-seine Verbindlichkeiten treu erfüllte, weiß, daß mit Ablauf der Ver jährungsfrist er und seine Erben gegen Ansprüche schlechter Buchführer gesichert, nun mit Ruhe dasjenige Sein nennen kann, was er im Schweiße seines Angesichts rechtlich erworben. Hat die Deputation hiermit schon zu erkennen gegeben, daß sie sich von der hohen Nützlichkeit der Verkürzung der ex tinctiven Verjährungsfristen bei 'einzelnen Forderungen über zeugt hält, so darf sie dabei nicht unterlassen, auch noch eines anderen einflußreichen Moments zu gedenken, das ihre Ansicht , .4*
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