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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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positiven Bestimmungen aus dem römischen Recht angenommen und sie sind so in unsere Rechtsverhältnisse und Zustande ver webt, daß davon abzusehen kaum Jemandem ernstlich beikommen wird. Allein es folgt daraus nicht, daß eine so bedeutende Ab kürzung derVerjahrungsfristen notwendig und dringend erscheine. Ganz besonders müßte ich mich gegen die Kürzeder Zeit der Ver jährung einer Forderung binnen 2 bis 4 Jahren erklären. Es giebt Viele, die ihres eigenen Vortheils halberForderungen nicht sobald geltend machen aus doppeltem Grunde, einmal, weil die Leute nicht bezahlen können, und zweitens, weil sie im Verhält nisse zu Personen stehen, die sie,abhalten zu mahnen oder zu klagen. Veränderter Aufenthalt, ein eintretender Todesfall ver ändert spater die Lage der Sache so, daß sie nun erst nach meh ren Jahren im Stande sind, ihre Forderungen geltend zu ma chen. Würde eine so kurze Frist gesetzt, innerhalb der sie eine Forderung ohne Nachsicht einklagen müssen, wenn sie sie nicht verlieren wollten, so geriethen sie oft in Verlegenheit und Ver luste. Mir sind, und das muß ich in derThat der Rechtlichkeit der sächsischen Kaufleute und Handwerker nachsagen, für meine Person gar kein'e und sonst äußerst selten Beispiele vorgckommen, wo später Forderungen wegen nochmaligerBezahlung von Maa ren oder Arbeiten gemacht worden. Mag es der Fall sein, daß dergleichen Beispiele vorkommen, so sind es doch gewiß sehr we nige. Allein Folgendes muß ich veröffentlichen, was mich un angenehm wiederholt berührt hat in dem Sportclwesen, bei ge wissen Behörden herrscht sehr viel Anordnung. Ich bin in der Zeit von 2 Jahren dreimal in den Fall gekommen, einmal eine Kostenforderung von 24 Jahren nachzuzahlen und bei demselben Gerichte auch das zweitemal, und bei einem andernGerichte,des- ftn Dirigent in meiner Nähe gegenwärtig ist, würde ich das drittemal nach 20 Jahren haben zahlen müssen, wenn ich nicht durch ein bogenlanges Schreiben die Sache als ungegründet ab gelehnt hatte. Die alten Quittungen hatte ich nicht aufsinden können, so sorgfältig ich sie auch sonst aufbewahre. In dieser Beziehung wäre wohl eine Abänderung zu wünschen. Mich hat dieser Fall nicht nur dreimal betroffen, sondern es sind mir auch sehr viele Falle bekannt, wo Kosten 20, 30 Jahre nach der Entstehung eingefordert worden sind, und wo Personen, von de nen sie verlangt wurden, allerdings nicht im Stande waren, die Quittung aufzufinden, und sogar Requisitionskosten zu be zahlen hatten. Wenn zugleich ein besonderer Gesetzentwurf beantragt worden ist, so kann ich dem nicht beistimmen, weil es mit der Sache keine Eile hat. Von Seiten der Staatsregierung kann wegen solcher Sportelunzuträglichkeiten wohl Bestimmung, getroffen werden, die keines besonderen Gesetzes bedarf. Wir haben Gesetze so viel zu erwarten, ein Civilgesetzbuch u. s. w., so daß die Stande kaum Zeit hatten, darüber zu verhandeln. Ich würde dahei lediglich meinen Beifall nur dem Anträge geben, zu der Stelle „Erörterungen zu unterwerfen". Wenn die Regie rung die Sache einer sorgfältigen Erörterung unterwirft, so wird sich ergeben, ob der Antrag bei der künftigen Civilgesetzgebung zu berücksichtigen. Einen neuen Gesetzentwurf zu beantragen, halte ich für unzweckmäßig. Es sind dergleichen schon mehre beantragt, die zur Vorlage bei der künftigen Ständeversamm lung gegeben werden sollen. Referent Kling er: Ich erlaube mir Etwas zu berichti gen. Es schien mir aus der Rede des Abg. hervorzugehen, als ob er glaubte, daß von Seiten der Deputation ein bestimmter Zeitraum, eine gewisse Frist vorgeschlagen worden wäre, inner halb welcher die ertinctive Verjährung eintreten solle. Dies ist nicht der Fall, die Deputation hat nur relatorisch 2 und 4 Jahre erwähnt, welches sich auf das preußische Gesetz bezieht. Wenn übrigens von dem Abg. bemerkt worden ist, daß er selbst mehr fache solche unangenehme Fälle erlebt habe, nach 20 Jahren noch längst bezahlte Unkosten berichtigen zu müssen, so kann er sich gratuliren, daß er sich wegen derselben nicht noch abermalige Kosten zugezogen hat, ja, er kann sich glücklich schätzen, daßihm nicht noch andere Fälle mit Schneider- und Schuhmacherrech nungen und dergleichen vorgekommen sind. Mir sind sehr häufig Fälle vorgekommen, wo die Beklagten versichert haben, daß sie bezahlt hatten, aber die Quittung nicht finden könnten, und um nun wegen einer Forderung von 5,10,20 Thlr. nicht zu schwören, haben sie sich entschlossen, die geklagte Post sammt Kosten abzutragen. Im Allgemeinen beziehe ich mich auf das, was der Abgeordnete über seine eigne Lage erwähnt hat, denn das, was dem Abgeordneten rücksichtlich der Kostennachzahlung begegnet ist, Hai Andere wieder in anderen Verkehrsverhältniffen vielfach betroffen; ein Beweis über die Nützlichkeit der Verkür zung der extinctiven Verjährungsfristen. Abg. Sachße: Ich wollte nur noch bemerken, daß diese Falle blos die Sporteln betrafen. Allerdings sind mirsonstder- gleichen Falle auch vorgekommen. Ich weiß wohl, daß die De putation eine feste Bestimmung nicht ausgesprochen hat, und daß es aus andern Gesetzgebungen angeführt ist. Es wird aber unpassend und ungerecht gegen die Gläubiger erscheinen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat sich in der ersten Kammer nicht gegen diesen Antrag erklärt, und wird sich auch hier nicht gegen den Antrag der Deputation erklären. Ich kann nicht leugnen, daß, als das Gesetz in Preu ßen erschien, es mich selbst in seinem Haupiprincipe sehr ange sprochen hat, da es allerdings einem prakiischen Bedürfnisse ab zuhelfen scheint. Die Verjährung verdient zwar allerdings keine Begünstigung, ist aber in dem Rechtssysteme ein noth- wendiges Institut zur Sicherung und Schutze der Rechte selbst. Die Extinctivverjährung beruht in der Theorie zwar auf dem Principe, daß ein Recht dadurch, daß es eine gewisse Zeit hin durch nicht verfolgt wird, verloren geht; allein praktisch beruht sie vielmehr auf der Präsumtion, daß die Verbindlichkeit, weil deren Erfüllung so lange Zeit nicht gesucht, wirklich gelöscht und getilgt sei. Sie ersetzt den Mangel an Beweismitteln für die Ausflucht bereits erfolgter Tilgung. Und in diesem praktischen Gesichtspunkte namentlich ist es wohl von Wichtigkeit bei ge wissen Forderungen eine kürzere Verjährungsfrist eintreten zu lassen, weil es unmöglich ist, Beweismittel für die Zahlung so
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