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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sondern überall, wo dergleichenPräscriptionen eintreten, kommt es noch auf den Eid an, der von Seiten dessen, der Verjäh rung vorschützt, übernommen wird. Man vergleiche Locle ci- vile srt. 2275. Dies zeigt sich auch insbesondere bei dem Wechsel, wo fünfjährige Wechselverjährung auf besonderen Eid gestellt ist. Man vergleiche Loöe äs vowm. ort. 189 am Ende. Sie werden mir vollständig Recht geben, daß, inwie fern es auf kinen solchen Eid ankommen soll, von eigentlicher Verjährung nicht die Rede sein kann. So verschieden ist die französische Gesetzgebung von der preußischen. Die preußische hat den vollständigen Begriff der extinctiven Verjährung. Die selbe nach Sachsen überzutragen ist wieder ein besonderes Pro blem. Es wird hier von Verjährungen der Forderungen gesprochen. Wir in Sachsen, erzogen in den Grundsätzen des römischen Rechts, reden nicht von Verjährungen von Forde rungen , sondern von Verjährungen der Klagen. Eine Forde rung kann manchmal noch fortbestehen, wenn schon die Klage verjährt ist. Wir haben, woran ich die Herren Juristen unter uns erinnere, auch ganz kurze Extinctivverjährungen in dem römischen Rechte. Ob der Rechtsanspruch verloren ist, das ist eine andere Frage, sie greift tief in unsere Rechtsansichten ein, ob wir die römische Klagverjährungstheorie fortbehalten werden, oder von allgemeineren Ansichten ausgehen werden und von verjährten Forderungen im Allgemeinen sprechen werden, das ist eine Frage, die sehr tief in das zus eingreift, und die gleichwohl in einer vorschnellen Entscheidung über den Gegen stand sehr leicht über das Knie gebrochen werden könnte. Fer ner, um ein fremdes Recht nachzuahmen, müssen in unserem Staate dieselben Verfassung-n, Geschäftsverhältniffe, dieselbe Beziehung der Menschen und Staatsbürger zu einander vor handen sein, wie sie in andern Staaten stattfinden. Es kommt nicht blos darauf an, daß die Forderungen verjähren, sondern es wird auch noch auf etwas anderes ankommen, warum diese Forderungen verjähren. Der Grund zu besondern Verjäh rungsfristen liegt oft nicht blos in der allgemeinen rechtlichen Natur des Forderungsrechtes, sondern in den eigenthümlichen besondern Verhältnissen eines Fordernden zu seinem Schuldner. Wir finden in bürgerlichen Verhältnissen viele delicate Zustände, wo eine kurze Verjährung einzuführen, manchen Bedrückten das Recht aus der Hand geben wird, z. B. ein Fabrikarbei ter, dessen Forderungen in der Kürze verjähren, steht in solchen Verhältnissen zu seinem Herrn, daß es ihm bedenklich sein muß, gegen diesen zudringlich zu fein; und so möchte noch auf manches andere Verhältniß Rücksicht zu nehmen sein. Üebrigens aber, wenn nun von wirklicher Verjährung gewisser Forderungen die Rede sein soll, so kann dies nicht so unbedingt Ausgesprochen werden, daß nicht durch gewisse andere Verhält nisse perpotugtion der Verjährung hervorgebracht wird. Das französische Recht ist darin vollständig, dasselbe macht darauf aufmerksam, was geschehen muß, um einer solchen Forderung, die der kurzen Verjährung unterliegt, eine längere Dauer zu Druck und Papier von B. G. L r ub ne r in Dresden. II. 85. verschaffen, z. B. wenn etwas Schriftliches aufgesetzt worden ist. Man vergleiche Lock« «ivils srt. 2274. Auch die Art und Weise, wie man dies Recht der Forderung der ganz kur zen Verjährung ungeachtet unter gewissen Verhältnissen zu ei nem ZU8 Perpetuum machen kann, möchte noch genauer zu er wägen sein. Ich erwähne dies Alles blos in der Absicht, die großen Schwierigkeiten vorzustellen, die ein Gesetz macht, wel ches für den ersten Anblick mit einem leichten Federstriche ins Le ben treten könnte. Ein solches Gesetz hängt mit unserer Ver fassung, mit unserem Rechtsprincip und mit vielen anderen Rücksichten zusammen so sehr, daß ich ein umfängliches vollständiges Gesetz dieser Art nicht für ausführbar erach ten möchte, als bis eine vollständige Revision unserer Gesetz gebung über die Verjährung überhaupt vorausgegangen ist. Präsident v. Haase: Die Schlußfrage wird mit Na mensaufruf zu bewirken sein, da in Folge des Deputations gutachtens ein Antrag an die Regierung gestellt werden soll. Die Deputation hat der Kammer empfohlen, unter Ablehnung des in der ersten Kammer beschlossenen Antrags, im Verein mit letzter an die hohe Staatsregieruug das Gesuch zu richten: die Frage über die der Ständeversammlung höchst nothwendig erscheinende Verkürzung der extinctiven Verjährungsfristen bei einzelnen Forderungsrechten den sorgfältigsten Erörterungen zu unterwerfen, und die Resultate derselben der nächsten Stände versammlung vorzulegen. Und ich frage: ob die Kammer dies Gesuch stellen, und diesen Antrag an die Regierung rich ten will? — Diese Frage beantworten 56 mit Ja und 2 mit N ein. Die Bejahenden waren: Vicepräsident Reiche - Eisen stuck, Secretair v. Schröder, Secretakr Hensel, Zische, Wink ler, Kasten, Zenker, Hauswald, Schüller, 0. v. Mayer, Rah- lenbeck, Hänel, Kölbing, Kokul, Sörnitz, Speck, Sahrer v. Sahr, Schlegel, Ploß, Puttrich, Häntzschel, Wehle, v. Hart mann, Lehmann, Walther, Steiger, Gruhle, Georgi aus Zschorlau, v. Watzdorf, Todt, Klien, v. Oppel, v. Platzmann, Scholze, Schmidt, Breitfeld, Zimmermann, Teichmann, Klin ger, v. Einsiedel, a.d. Winkel, Erchenbrecher, Graf zur Lippe, Rost, Meisel, Kirmse, Sachße, Gevler, Wieland, Löhnig, Schwarzenberg, Braun, Frenzel, Siegert, v. d. Planitz, Prä sident 9. Haase. — Die Verneinenden waren: Oberlän der und Seidel. Der Präsident macht den wiedereintretenden königlichen Commissarien das Resultat bekannt, schließt um ein Viertel auf 4 Uhr die Sitzung und ladet zu morgen 10 Uhr zur näch sten Sitzung ein. Druckfehler. In der Rede des Herrn Bicepräsidenten Reiche- Eisenstuck Nr. 84 S. 1650 Sp. 1 Zeile 14 über die Entschädigung wegen Ablösung des geistlichen Decem ist das Wort „nicht" in Wegfall zu brin gen, und lautet sonach der Satz; „ Immittelst ist aber eine Erklärung von Seiten der Regierung u. s. w." Mit der Redamon beauftragt'. 1). Greif ch et. 5
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