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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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erforderlich werde, um ein Civilgesetzbuch für Sachsen zu Stan de zu bringen, es doch wünschcnswerth sei,' auf diese Idee ein zugehen. — Die Deputation hat Bedenken getragen, über den An trag, welchen die Petition selbst enthält, hinauszugehen und zwar theils um deswillen, weil sie in der eben vorgetragenen mündlichen Aeußerung des Petenten mehr eine Motive seines Antrages als einen wirklichen Antrag erblickt, theils aber die selbe Idee bereits im Jahre 1834 bei Pen ständischen Verhand lungen über den Entwurf eines Civilgesetzbuches und einer Ci- vilgerichtsordnung von mehren Seiten angeregt und ausgespro chen worden, und der hohen Staatsregierung ebenso wenig un bekannt als benommen ist, dem von ihr zugesicherten Gesetzent würfe die österreichische Civilgesetzgebung ganz oder theilweise zum Grunde zu legen. Die Deputation hat daher lediglich auf jenen schriftlichen Antrag des Petenten sich beschränken zu müssen geglaubt. Dieser Antrag erscheint aber offenbar so zeit gemäß und ist von dem Antragsteller in jeder Hinsicht so wohl motivirt, daß die D eputation es für völlig überflüssig erach tet, zu dessen Unterstützung den Gründen des Petenten etwas Weiteres hinzuzufügen. Sie empfiehlt daher der verehrten Kam mer den Antrag des Petenten unbedingt zur Annahme und ra- thet der Kammer an: im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der gegenwärtigen Ständeversammlung dar über eine Mittheilung zu machen- wie weit die Bearbeitung eines Civilgesetzbuches und einer Civilgerichtsordnung für das Königreich Sachsen bereits gediehen sei, und ob die Vor legung' der diesfallsigen Entwürfe an die nächste Ständever sammlung erwartet werden dürfe. Referent Klinger: Ich habe hinzuzufügen, daß, wie Sie beim Vorlesen des Berichts vernommen haben werden, der Antrag des Abg. Eisenstuck eigentlich ein doppelt er ist. Ein; -mal wünscht er, daß die Negierung ersucht werde, darüber sich auszusprechen, wieweit man mit der Bearbeitung eines Civil- gesetzbuchs und einer Civilgerichtsordnung jetzt schon gediehen sei; und der zweite Antrag geht dahin, mitzutheilen: ob die Vorlegung der diesfallsigen Entwürfe an die nächste Stände versammlung erwartet werden dürfte. In Bezug auf den letz teren habe ich darauf aufmerksam zu machen, daß Lei der gestrigen Berathung über die petirte Verkürzung der Extinctiv- verjährungsfristen von Seiten des Herrn Ministers die Aeuße rung geschah, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit sich nicht über sehen lasse, wann dem Wunsche der Stände «if Vorlegung eines Civilgesetzbuchs Gnüge geleistet werden könnte. Staatsminifter v. Könneritz: Die Deputation hat in dem Berichte darauf angetragen, in einer ständischen Schristdie Regierung um Auskunft darüber anzugehen, wie weit beide Ge setzbücher gediehen seien, und ob sie wohl dem nächsten Landtag vorgelegt werden könnten. In sofern die Deputation mithin auf eine ständische Schrift an die Negierung anträgt, so müßte ich fast Bedenken tragen, hierüber zu sprechen, da ich nicht weiß, in wiefern man sich bei einer mündlichen Erklärung des Ministern beruhigen werde. Da ich jedoch bei der Stellung desAntrags nicht gegenwärtig war und da man aus dem Schwei gen des Ministers wohl gar zu dem Jrrthum geführt werden könnte, alshabe.die Regierung die Abfassung von Gesetzbüchern aufgegeben, so sehe ich mjch veranlaßt, Einiges zu bemerken. Was die Fragt anlangt, ob zum nächsten Landtage ein (Zivilge setzbuch und Civilgerichtsordnung vorgelcgt werden wird, so muß ich von Seiten des Ministern darauf erwiedern: daß dies nicht möglich ift. Es wird den nächsten Landtag nächst der Wechselordnung das Gesetz über dasCriminalver- fahren vorgelegt werden, wozu noch auf.diesem Landtage d i e Deputationen zurVorberathung gewählt werden sol len, allein das (Zivilgesetzbuch und die Civilgerichtsordnung das nächstem«! vorzulegen, ist unmöglich. Ich muß sogar wie derholen, was schon im Decrete von 1834 bemerkt ist, daß das Ministerium sich außer Stand befindet, einen Zeitpunkt an zugeben, wenn dies erfolgen kann. Es ist, wie schon damals erwiedert wurde, eine solche Arbeit so umfassend, solchen Schwie rigkeiten, die sich nur erst bei der Bearbeitung selbst Herausstellen, ja selbst so viel Wechselfällen unterworfen, daß es leichtsinnig sein würde, über den Zeitpunkt der Vorlage eine bestimmte Zusage ertheilen zu wollen. Nach der Einrichtung der neuen Behörden im Jahre 183Z wurden zwei Staatsdiener hierzu besonders beauftragt. Der mit Entwerfung einer Civil gerichtsordnung beauftragte Commissar, der einigeProbenseiner Arbeit am letzten Landtage in dem Gesetze über das Verfahren wegen ganz geringfügiger Forderungen und in dem Executions- gesetz geliefert hat, starb bedauerlicher Weise nach einigen Jahren, und mit seinem Hinscheiden ging leider, was bisher für diesen Theil der Legislation vorbereitet worden, auch in der Thatgänz lich verloren. Das Ministerium hat sich seitdem mit demCri- minalgesetzbuch und der Criminalgerichtsordnung beschäftigen müssen, und daher für diesen Zweig immittelst nicht wirken kön nen. Es wird aber auch diese Arbeit nunmchro unverzüglich wieder ausgenommen werden. Noch weit schwieriger als die Civilgerichtsordnung ist die Entwerfung eines Civilgesetzbuchs; selbst wenn man, was der geehrte Antragsteller bei seiner münd lichen Erläuterung hinzufügte, sich das Gesetzbuch eines andern Staates zum Muster nehmen will. Es kann nicht fehlen, daß, um selbst nur die Anwendbarkeit eines fremden Gesetzbuchs auf die Verhältnisse des Inlandes zu prüfen, um zu beurtheilen, in wiefern damit auszukommen, was daran zu ändern sei, selbst hierzu große Vorbereitungen nothwendig sind. Es ist die Ent werfung eines Civilgesetzbuchs eine viel schwierigere Arbeit, als die eines Criminalgesetzbuchs. Wenn man bei dem Criminal- gesetzbuch darüber mit sich einig ist, worauf das Strafrecht be ruhe, was eigentlich eine Handlung zum Verbrechen stempele und welche Strafarten zweckmäßig seien, so sind die übrigen Be stimmungen mehr oder weniger willkührlich. Man kann sogar für die verschiedenen Verbrechen die nöthigen Vorschriften aus verschiedenen Gesetzbüchern entlehnen, ohne noch darum noth wendig die Einheit zu stören. Bei einem Civilgesetzbuch muß derjenige, der es bearbeitet, in der That zuvordas ganze Rechts system, ja jede einzelne Materie desselben sehr genau bei sich er wägen, über jede einzelne Materie, deren innern'Zusammenhang, theoretischen und praktischen Bedürfnis sich selbst erst ganz klar machen, nicht sowohh, um etwas Neues hinzustellen, sondern
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