Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
worden, welche Nachtheile für die kleinern Städte erwachsen würden, wenn diese Erläuterungsbestimmung nicht angenommen werde.. Es kann das sein; aber wie vielmal habe ich nicht schon in öffentlichen Blättern gelesen: es wird da oder für das und das Handwerk ein Lehrling gesucht; ja es geht noch weiter. Es erhalten Weiber und Männer Auftrag, aufden Dörfern Um fragen zu halten, ob nicht Jemand sein Kind ein Handwerk er lernen lassen wolle? Denn die Meister erlangen durch das Un terrichten von Lehrlingen mancherlei Wortheile; der Lehrling muß seine Hausarbeit mit machen, ein Bett mit bringen, auch noch überdies ein bisweilen nicht unansehnliches Lehrgeld bezah len. Würde hier nur die Bestimmung getroffen, daß Vie Städte diesen Lehrlingen, wo sie das Handwerk erlernen, das Heimaths- recht dort ertheilt werden müsse, dann ließe sich über diesen vor-, liegenden Gegenstand etwas Bestimmteres sagen, denn dadurch werden dem Lande ihre Arbeitsleute entzogen, allein das wird keine Stadt zugeben wollen. Aus diesen Gründen kann ich mich also mit dieser Erläuterung nicht einverstanden erklären, muß vielmehr der Majorität, der ich angehör'e, vollkommen ge treu bleiben. Abg. Sachße: Indem anderweiten Deputationsbericht wird besonders herausgestellt, daß die Erläuterung zu §. 8 des Heimathsgesetzes in naher Beziehung mit dem Haupt- princip stehe, welche dem Heimathsgesetze zum Grunde liege. Dieses Princip aber liegt ihr keineswegs durchgängig zum Grunde, sondern es steht dasselbe auf einer und der nämlichen Stufe mit der Ansässigkeit und dem Bürgerrechte, die Geburt entscheidet nur zur Aushülfe. Dieses letztere Princip verdankt seinen Ursprung dem ersteh konstitutionellen Landtage, wo es bei der vierten Deputation zur Sprache kam und man be stimmte sich deshalb dafür, weil der Geburtsschein immer ein gewisses Anhalten gewähre, weil ferner durch die Ermittelung des zweijährigen Aufenthalts mancherlei Schwierigkeiten er wachsen und weil ferner die Erfahrung an die Hand gab, daß die Communen sich oft weigerten Jemanden bei sich aufzuneh men, eben aus dem Grunde, weil er nach zweijährigem Auf-, enthalte das Heimathsrecht erlangte. Dem hätte aber abge holfen werden können, wenn man einen längeren Zeitraum, vielleicht vier oder fünf Jahre bestimmt und die Geburt nur dann hätte eintreten lassen, wenn auch das betheiligte Indivi duum bis zu Erlangung seiner Selbstständigkeit am Geburts orte sich nicht aufgehalten habe. Dann wäre die Sache aller dings ganz naturgemäß gewesen oder wenigstens weit mehr als jetzt in Bezug auf den Geburtsort. Das Unangemessene einer solchen Bestimmung ist schon bei frühem Gelegenheiten heraus gestellt worden und ich enthalte mich alles weitern Eingehens in diese Sache. Nur darauf erlaube ich mir noch aufmerksam zu machen, wie hart es ist, das Unglück, arm zu sein, noch dadurch zu verschlimmern, daß man Jemand aus einem Orte, wo er Jahre lang gewohnt, dort sein Brot gefunden hat, blos aus dem Grunde ausweist, weil er nicht daselbst geboren ist. Der Geburtsort verschwindet ganz aus dem Gedächtnisse, wenn ein Mensch sich vielleicht nur bis zum vierten oderssünften Jahre daselbst aufgehalten hatte; sein späterer Aufenthalt aber, wo er Jahre lang Unterkommen und Unterhalt gefunden hat, dieser ist es, der ihm den Ort heimathlich macht. Es wird das ein leuchten, wenn man bedenkt, daß Jemand aus seinem zeit- herigen jahrelangen Verhältnisse herausgerissen, aus einer Ge meinde, deren Lasten er Jahre lang mit getragen hat, ver scheucht, und seinem Geburtsorte zugewiesen werden soll, wo er nur wenige Jahre seiner Kindheit verlebt har. Laßt sich nun dieses Princip aus dem Gesetze nicht Hinwegbringen) ohne die mancherlei anderen Vortheile, die mit diesem Gesetze verbunden sind, zu paralisiren, so leuchtet es ein, daß, wenn ein gleich mäßiges Verhältniß eintreten soll, dasselbe auch, was vom Bürgerrecht gilt, auf diejenigen, welche städtische Gewerbe auf dem Lande treiben, Anwendung finden müsse. Es ist gesagt worden, der Gewerbebetrieb auf dem Lande werde nur in beschränkter Maße stattfinden, allein das scheint kein Grund zu sein, den darum in der Zahl wenigeren Handwerkern, die sich auf dem Lande setzen werden, künftig das Heimathsrecht nicht zuzugcstehen. Das Land kommt dadurch nur um so seltener in den Fall, einen solchen als Armen zu versorgen. Diesen Handwerkern wird aber überdem noch ein besonderer Vorzug dadurch eingeräumt, daß sie ähnliche verwandte Hand werke betreiben können, durch welches Recht sie in den Stand gesetzt werden, im Fall sie mit dem einen Gewerbe nicht durch zukommen sich getrauen, ein anderes zu ergreifen, was den Handwerkern in der Stadt nicht frei steht, wenn deren Pro fession nicht mehr geht, so können sie nicht zu einer andern übertreten, sie verarmen dann gewöhnlich und fallen der Armen versorgung anheim. Der politische Unterschied zwischen Unan gesessenen in Städten und Dörfern nach der Städteordnung und der Landgemeindeordnung ist auch als Grund angegeben worden, weshalb man glaubt den Gewerbtreibenden auf dem Lande das Heimathsrecht nicht zuzugestehen; allein ich sollte meinen, daß eben aus dem Grunde, weil sie wenigerRechte in der Landgemeinde haben, ihnen doch dieses Recht zuzuge stehen sei. Möchten aber auch alle diese Momente der Billig keit und des Rechts nicht Anklang finden, und die h. 8 des Heimathsgesetzes nicht einer Veränderung unterworfen werden, wie sie die 1. §. des vorliegenden Gesetzes beantragt, so darf man sich doch wohl noch darauf beziehen, daß die hohe Staats regierung in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe, die Erläu terungen des Heimathsgesetzes betreffend, ausdrücklich gesagt hat, wie die Ausnahme von der Regel, daß nämlich der Ge burtsort die Heimathsangehörigkeit bei Unangescssenen begründe, bei dem Gewerbebetrieb auf dem Lande als dringend und unab- weislich zu betrachten sei, und daß also daraus von Seiten der Städte, welche außerdem in ungemeinen Nachtheil gerathen werden, die Folgerung gezogen werden könne, es werde die hohe Staatsregierung das Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, nicht ergehen lassen, wenn die §. 8 des Heimathsgesetzes nicht die hier beantragte Abänderung erleide. Ich beziehe mich dabei zugleich noch auf das damals vorbehaltene Separatvotum der Städte und darf wohl ohne weitere Inter«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder