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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident V. Haase: Es würde der Abgeordnete deshalb eine Petition einzureichen haben, und die Kammer wird dann beschließen, an welche Deputation sie kommen soll. Hierher gehört es auf keinen Fall. Wünscht noch Jemand über die §. zu sprechen? Wenn das nicht der Fall ist, so würde ich die Kammer fragen: ob dieselbe, dem Gutachten der Deputation gemäß, den Antrag an die hohe Staatsregierung bringen will: „die hohe Staatsregierung wolle den Gemeinden in dergleichen außerordentlichen sie betroffenen, und völlig außer ihrer Schuld gelegenen Fällen, auch ohne Rücksicht darauf, ob sie unver mögend sind oder nicht, eine Unterstützung aus Staatskassen ge währen," und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag an die hohe Staatsregierung bringen will? — Einstimmig Ja. — Referent Schäffer: Im Berichte heißt es nun: Dagegen vermag zu 5 sck §. 25 und 26 die Deputa tion den Beitritt zu einer von der ersten Kammer beschlossenen Abänderung nicht zu empfehlen, welche dahin abzweckt, auf der letzten Zeile das Wort „Heimathsbehörde" mit dem Ausdruck „Commun des Heimathsortes" zu vertauschen. Es ist dies geschehen, um eine angebliche, zwischen Stadt und Land stattfindende Disparität auszugleichen. Zu Be gründung dieser Abänderung hat man angeführt, in Städten, wo der Stadtrath die Heimathsbehörde bilde, trage nicht dieser die in Rede stehenden Kosten, sondern sie würden aus einer communlichen Kasse und mithin von der Commun wirklich über tragen, bei Patrimonialgerichten auf dem Lande sei dies an ders, daselbst berichtige dieselben der Justitiar oder der Ge richtsherr. Hierin ist aber keine Ungleichheit zu suchen. Bei Unver mögen dessen, der Kosten irgend einer Art an eine Behörde zu zahlen hat, ist der Grundsatz allgemein anerkannt und steht fest, daß der Gerichtsinhaber dieselben zu übertragen habe. In den Städten ist dieser die Commun, und auf dem Lande der Ge richtsherr , mithin erscheinen beide in dieser Beziehung in glei cher Eigenschaft, und beide muß die Verpflichtung treffen, wenn es sich um Uebertragung der Kosten handelt. Eine Ungleichheit und ein Verlassen des allgemein gülti gen Grundsatzes würde aber erst durch Annahme des Beschlus ses der ersten Kammer hervorgerufen, auf dem Lande der Ge meinde, welche Gerichtsinhaberin nicht ist, eine Verpflichtung auferlegt werden, die selbige zeithero nicht zu erfüllen hatte. Deshalb beantragt die Deputation, dem Beschlüsse der ersten Kammer in Betreff dieser Abände rung nicht beizutreten. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf den eben vorgetragenen Punkt etwas vorzubringen ? Es handelt sich nämlich darum, den in der 5. Erläuterung gebrauchten Aus druck „Heimathsbehörde" mit dem Ausdrucke „Commun des Heimathsortes" zu vertauschen, wie die erste Kammer beschlos sen hat; unsere Deputation rathet an, diese Abänderung des Gesetzentwurfs Acht anzunehmen, sondern das Wort: „Hei mathsbehörde" beizubehalten, wie es in der Erläuterung selbst gegeben ist Viceprasident Reiche-Eisen stuck: Ich würde im Gan zen genommen die Vertauschung der Benennung unbedenklich finden, aber ich bin damit nicht einverstanden, wenn als Motive im Bericht gesagt ist: „bei Unvermögen dessen, der Kosten irgend einer Art an eine Behörde zu zahlen hat, ist der Grundsatz allgemein anerkannt, und steht fest, daß der Gerichtsinhaber die selben zu übertragen habe." In diesem Umfange kann' man nicht die Vertretung und Uebertragung der Kosten behaupten. Es scheint das ein Jrrthum zu sein, daß diese Behauptung in dieser Allgemeinheit aufgestellt worden ist. Referent Schäffer: Ein Jrrthum ist es nicht, die Sache ist in der That so, auch hat der Herr Abg. keine Ausnahmen an gegeben, welche diese Allgemeinheit schwächen sollen. Viceprasident Reiche-Eisenstuck: Daraus würde z. B. hervorgehen, daß der Gerichtsdirector berechtigt sein würde, den Gerichtsinhaber in Anspruch zu nehmen, wenn Kosten für fremde Behörden, selbst die seinigen einzubringen wären, und würde sie von dem Gerichtsherrn einzubringen haben. Referent Schäffer: Allerdings dem Grundsätze nach würde dies der Fall sein und ich glaube der Gerichtsdirector würde berechtigt sein, den Gerichtsinhaber in Anspruch zu neh men; allein das geschieht gewöhnlich nicht. Vicepräsident Reiche-Eisenstuck: Es ist meine Mei nung, daß man sich mit dem Kostenpunkt in Betreff des Hei- mathsgesetzes einverstehen könne. Sonst müßte ich doch ge sehen, daß ich mit dieser in dieser Allgemeinheit irrthümlich als Motiv dazu aufgestellten Behaupkung nicht einverstanden ein könnte. Präsident v. Haase: Der Vicepräsident hat eben erwähnt, daß der Beschluß lediglich über das zu fassen ist, was uns die Deputation anräth. Nämlich aus der 5. Erläuterung den Ausdruck „Heimathsbehörde" beizubehalten und den Beschluß der ersten Kammer abzulehnen. Abg. Püschel: Es ist mir noch ein Bedenken beigegangen, nämlich in dem Falle, wo der Gerichtsherr die Gerichtsbarkeit an den Staat abgetreten hat. Es kann bekanntlich die Abtre tung mit Vorbehalt der Polizeiverwaltung geschehen, und in einem solchen Falle, würde der Gutsherr die'Erörterung zu über nehmen haben. Da würde es nun unbillig sein, wenn er die Kosten zu tragen hätte, Weiler keine Gerichtsnutzungskasse mehr hat, und in diesen Fällen würde also wohl die Commun die Ver bindlichkeit haben, die Kosten zu übertragen. Staatsminister v. Könneritz: Es wird die Erör terung nach der Bekanntmachung vom Jahre 1838 in solchen Fällen nicht vor den Gutsherrn gehören, sondern vor die Obrig keit, und diese wird die Kosten zu tragen haben. Präsident v.Haase: Die Deputation hat uns angera- then, den Beschluß der ersten Kammer nicht beizutreten und das. Wort: „Heimathsbehörde" in der 5. Erläuterung beizubr-
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