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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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halten. Tritt die Kammer dem Rathe unserer Deputation bei? — Dies geschieht gegen 4 Stimmen. — . Referent Schäffer: Noch heißt es im Berichte: Endlich hat die Deputation noch des von der zweiten Kammer beschlossenen Antrags zu gedenken, welcher so lautet: die hohe Staatsregieruyg zu ersuchen, die Abänderungen des Gesetzentwurfes so zu redigiren, daß dieselben einem neuen Abdrucke des Heimathsgesetzes von 1834 beigefügt werden können, und einen solchen Abdruck zu veranstalten. Die erste Kammer ist demselben nicht beigetreten, weil das Heimathsgesetz, bei der Mannichfaltigkeit der Fälle, die nach ihm entschieden werden sollen, ein Gesetz sek, .welches auch bei der klarsten Fassung leicht abermals neue Zweifel Hervorrufen, und zu neuen Erläuterungen und Zweifeln Anlaß geben werde. Die Deputation räth an, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten und den An trag auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf den eben vorgetragenen Punkt etwas zu bemerken? Es ist früher darauf angetragen worden: „die höhe Staatsregierung zu veranstalten" (siehe vorstehend). Allein die erste Kammer ist diesem Beschlüsse nicht beigetreten und die Deputation rüthe( uns an, Viesen Antrag aufzugeben, mithin sich der ersten Kam mer anzuschließen. Ist auch die Kammer hierin mit der An sicht der Deputation einverstanden? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Wir kommen nun auf den zweiten Gegenstand unserer Tagesordnung, auf das allerhöchste Decret, einige Bestimmungen zu Beförderung des Realcredits betref fende Ich ersuche den Herrn Referenten uns den Bericht dar über vorzutragen. Referent Schäffer: Das allerhöchste Decret lautet: Se. Königliche Majestät haben erkannt, daß die ge setzliche Bestimmung, wonach die zum Besten des ganzen Con- curses ausgewendeten Kosten von den einzelnen zur Befriedi gung gelangenden Gläubigern getragen und denselben an ihren Perceptionsquantis gekürzt werden sollen, dem Ausleihen ge gen Hypotheken hinderlich ist, und demgemäß ein auf Abände rung jener Bestimmung gerichtetes Gesetz, welches nebst den dazu gehörigen Motiven beiliegt, entwerfen lassen. Nächstdem ist hierbei annoch zugleich, zu Beförderung des Realcredits, in Vorschlag gekommen, daß bei. Sessionen hy pothekarischer Forderungen: 1) neben dem Quittungsstempel, welchen der Cedent zu tragen hat, nicht auch noch der besondere Stempel für die Ses sion erhoben und demgemäß das Stempelmandat vom 11. Ja nuar 1819 abgeändert werde, ingleichen 2) die Consensgebühren, welche die Appellationsgerichte zu Dresden und Budissin als Lehns - unv Hypoth.ekcnbehörden zu entnehmen angewiesen sind, bis auf den Betrag vermindert werden, «welchen die Taxordnung vom 12. September 1812 für die Untergerichte festsetzt. Se. Königliche Majestät sehen hierüber der Erklä rt, 88. rung und im Falle des Einverständnisses resp. der Ermächti gung der getreuen Stände entgegen, um das Nöthige durch Verordnung bestimmen zu können , und bleiben denselben in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethatt. Gegeben zu Dresden, den 18. März 1846. Friedrich August. - Julius Traugott Jakob von Köttneritz. Die allgemeinen Motiven lauten, wie folgt ; Die Bestimmung des sächsischen Rechts , nach welches im Concurs der Gläubiger die dem ganzen Concurs zum Besten verwendetest Kosten zwar aus der vorhandenen bereitesten Masse entnommen, aber bei ver Distribution denjenigen Gläu bigern , welche zur Perception gelangen, von den Perceptions quantis gekürzt und aufdiese Weise auf alle zur gänzlichen oder theilweisenBefriedigung gelangenden Gläubiger vertheilet wer den, dergestalt, daß jeder derselben nach Verhältnsß . dessen, was er aus der Masse empfängt, zu den allgemeinen Concurs- kosten beitragen muß: . . ' c Erläuterte Prozeßordnung,11t. 42 Z 1. Generale vom 3. Juli 1748. - « . GeschärftesBänqueroutir-Mandatvom20. December 1766 (für'die Oberlausitz vom 27. September 1783). Mandat vom 9. April 1827. kann weder für rationell und mit den höhern Prjncipien des Rechts vereinbar, noch für billig, noch endlich, insofern sie insbesondere den Realcredit beeinträchtigt, für zweckmäßig er kannt werden. Wenn bei entstehendem Concurse die sich ergebende Masse unter alle vorhandene Gläubiger nach Verhältniß ihrer Forde rungen gleichmäßig, und ohne daß Einem Gläubiger vor dem andern ein Vorzugsrecht zustünde, vertheilt werden könnte, so würde es allerdings ganz gleichgültig sein, ob die dem gan zen Concurs zum Besten verwendeten Kosten im Voraus abge> zogen und nur die hiernach verbleibende Masse unter die Gläu biger vertheilt, oder ob diese Kosten einem jeden Gläubiger an dem, was er bei der Vertheilung erhält, verhültnißmäßig ab gezogen werden? Dann würde auch die letztere Abzugsmethode als gerecht erscheinen. Wenn aber die Gesetzgebung aus politischen Gründen ge wissen Gläubigern, wie z.B. wegen des Liedlohns, der Kosten der letzten Krankheit, des Begräbnisses, ingleichen den unter den chirographarischen Gläubigern bevorzugten, ein priori- tä tisch es Recht auf Befriedigung einmal einräumr, so ist es nicht konsequent, ihnen dieses Vorzugsrecht auf der andern Seite durch Anrechnung der zum Besten des ganzen Concurses aufgewendeten Kosten wieder zu kürzen. Wenn insbesondere die Gesetzgebung gestattet, daß dingliche Rechte erworben wer den, daß deren Inhaber sich nicht an die Person, sondern an die Sache halten, wenn die Gesetzgebung die Erwerbung von Pfandrechten (Hypothek-und Faustpfand) nachläßt, und den Inhabern der Pfandrechte das Recht einräumt, sich wegen ihrer Befriedigung an diese Sache oder Werth vorzugsweise zu hal ten, wenn sie vorschreibt, daß unter mehren Pfandgläubigern an Einer Sache der frühere dem späteren vergehe, so ist es mit diesem Rechte unvereinbarlich, daß solche Gläubiger mit den zum Besten des ganzen Concurses, mithin auch der nach stehenden Gläubiger aufgewendeten Kosten antheilig belastet werden. . Dingliche Gläubiger würden nach der Natur ihres Rechts sich wegen ihrer Befriedigung lediglich an die ihnen verhaftete 3
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