Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
auf Befriedigung aus gewissen Gegenständen oder Vermögens- theilen haben. In solchen Fällen sind Behufs, der Distribution Specialpfandmnffen zu bilden, welchen die gemeine freie chiro- grapharische Masse gegenüber steht, die zuweilen such, obschon mit Unrecht, da auch Mobilien Gegenstand' eines Pfandrechts sein können, umgekehrt aber auch Immobilien, wenn sie nicht verpfändet sind, zur gemeinen Masse gehören, die Mobiliar masse genannt wird. In diese gemeine Masse fließen zugleich alle etwanigen Ueberschüsse. der Speckqlpfandmassen, die nach Befriedigung der auf letzter,e zunächst gewiesenen Gläubiger noch vorhanden sind. , Bei der Aufstellung von solchen Specialmassen müssen die auf diejenigen Gegenstände, welche sothane Specialmsssen bil den, verwendeten speciesten Perwaltungtzkosten, als Sequestra- tions-, Subhastations-, Depysitalkosten und.dergleichen ermit telt und von der Specialpfandmasse, welche aus den Nutzungen und dem Erlös des verhafteten Gegenstandes sich bildet, zuvor abgezogen werden, nicht sowohl um sie den einzelnen hieraus zu befriedigenden Gläubigern an ihren Perceptionsquantis an- 'zurechnen,, sondern um den Betrag der Masse zu finden, welche zur vorzugsweisen Befriedigung der hierauf angewiesenen Gläu biger zu verwenden ist. Dies erfordert die konsequente Durchführung desRechts- princips. Denn haben auch die mit ihren Ansprüchen an eine einzelne Sache gewiesenen Gläubiger das Recht, aus dieser vor zugsweise vor anderen Gläubigern befriedigt zu werden, so kön nen sie doch nicht verlangen, daß ein Mehres zu ihrer priori- tätischen Befriedigung verwendet werde, als aus und wegen des -ihnen verhafteten Gegenstandes nach Abzug der. ans und wegen desselben von dem Concurs verwendeten Aufwandes vorhanden ist. Vielmehr bildet sich der reine Bestand der zu ihrer prioritätischen Befriedigung dienenden Specialmasse nur erst dadurch, daß die auf den verhafteten Ge genstand und zn dessen Besten verwendeten Kosten von dessen Erlös und Nutzungen abgezogen werden. Die natürliche Folge dieses Verfahrens ist, daß, chenn eine Specialmasse durch Abzug der sie speciell treffenden Ver- waltungskysten soweit verringert wird, daß die darauf gewiese nen Gläubiger ganz oder theüweise nicht befriedigt werden kön nen, sie mit den in der Specialmasse nicht zur Befriedigung ge langenden Forderungen unter die gemeinen Gläubiger fallen, oder daß, wenn dennoch die Specialmasse zu Befriedigung der darauf gewiesenen prioritätischen Gläubiger mehr als hinreicht, der in die gemeine Masse fallende Ueberschuß sich um den Be trag jener Verwaltungskosten vermindert. Sollte übrigens der Fall eintreten, haß die auf eine Specialmasse aufgewende ten Kosten diese selbst überstiegen , so bleibt, da dieser überstei gende Aufwand doch irgend woher gedecklfverden muß, nichts übrig, als ihn aus der gemeinen Masse zu entnehmen, was sich auch, aus dem rechtlichen Gesichtspunkte betrachtet, damit rechtfertigt, daß eines Theils die Ueberschüsse der Specialpfand masse, wenn dergleichen vorhanden wmen, ebenfalls der gemei nen Masse zufallen und hier zu Befriedigung der nicht priori- tatischen Gläubiger mitverwcndet werden würden, anderntheils die prioritätischen Gläubiger, wenn aus den ihnen verhafteten Gegenständen ein Befriedigungsmittel nicht zu erreichen ist, un ter den gemeinen Gläubigern bei Vertheilung der chirographa rischen Masse concurriren. Nach den hier entwickelten Ansichten und vorgescklagenen gesetzlichen Bestimmungen erleidet zugleich die Vorschrift des Mandats vom 9. April 1827, nach welcher die Sequestrations kosten, sogleich, von der Sequestrationseinnahme abgezogen,, dH etwanige Aesicit aber den percipirenden prioritätischen^ Gläubi gern an ihren. Perceptionsquantis gekürzt werden sollen, ! Vie nöthigen Modisicationen. Was dort von den Sequester tionsjosten disponirt ist, leidet künftig auf alle für den verh.af? teten Gegenstand verwendete Specialperwaltungskosten Anwem düng. Diese sind, aber auch nicht von der Sequestrationsein nahme allein, sondern von dem gesammten Activbestand der Specialmasse, ohne Unterschied, ob sie sich aus. den Nutzungen des verhafteten. Gegenstandes oder aus dem Erlös der Substanz bildet,, abzuziehen. Endlich ist das etwanige Aefic.it nach dem Satz §. 1 in keinem Fall. den percipixeyden Gläubigern kürzen. Abg. Schmidt: Ich bin mit der Z. einverstanden, nur nicht mit den Worten: „vor deren Vertheilung." An deren Statt scheinen mir die Worte: „hon. deren ZuziehungoderEiss- bringung in die allgemeine Masse" hier besser und deutlicher W sein. Die Specialkosten müssen nämlich von den besonderen Masse abgezogen werden , ehe sie unter die Gesammtmasse ge nommen werden. Sie können nicht eher vertheilt werden, biß sie in die allgemeine Mqsse gezogen sind. Präsident v H.aa se: Wiy der Abgeordnete ein Amende ment darauf stellen? , Abg. Schmidt: Ich wollte es nur anregen. Es ist blos eine Redactionsbemerkung. . Präsident v. H safer Nimmt die Kammer tz,2 unver ändert an? — Einstimmig Ja. — tz. 3, Besteht eine Concursmaffe nur aus verpfändeten Sachen, welche nach Befriedigung der.daran zunächst gewiefe? nen Gläubiger keinen Ueberschuß gewahren, oder reicht wie vor handene freie Masse nicht aus, um die übrigen allgemeinen Ko sten, welche nicht zu den §. 2 erwähnten gehören, daraus zu be streiten, so sind diese allgemeinen Kosten beziehendlich zu dem Betrag, der durch die vorhandene freie Masse nicht gedeckt wird, von der Pfandmaffe oder den mehren Pfandmassen, nach Mrhältm'ß dos Betrags einer jeden derselben in Abzug zu ,bringen. Die Motiven dazu sagen: Ist die gemeine Masse so gering, daß die allgemeinen Concurskosten, selbst nach Ausscheidung der die Specialpfand massen betreffenden Verwaltungskosten aus selbiger nicht, odex nicht ganz, gedeckt werden können, wie allerdings vorzüglich dann Vorkommen kann, wenn die Concursmaffe nur aus ver pfändeten Gegenständen besteht, so müssen auch die übrigen all gemeinen Concurskosten, oder beziehendlich derjenigeBetrag, der durch die gemeine Masse nicht gedeckt wird, folgerichtig von sämmtlichen Specialpfandmasscn und zwar nach Verhältnißge tragen werden. Präsident v. Haase: Wird auch §.3 unverändert ange nommen? — Einstimmig angenommen. — tz. 4. Wenn unter den allgemeinen Concursproceßkosten solche sich befinden, die zu einer Zeit, da in Ansehung einzel ner prioritäcischer Gläubiger, über deren Location schon rechts kräftig entschieden war, durch Streitigkeiten der Gläubrger-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder