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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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L. Das Disciplinarregulativ vom 5. Februar 1831 unv dessen Zusätze vom 16. Juni 1831 betreffend. §.8. (Zu §. 8 desselben.) Geldstrafen. Geldstrafen können in allen Fallen, auch wo das Disck- plinarrcgulativ sie in bestimmter Größe androht, nach Befinden der Umstände, namentlich bei Wiederholung der dadurch verpön ten Vergehen, bis zur Höhe von FünfLhalern gesteigert werden. Die Motiven lauten: Zu tz. 8. Das in §. 8 des Disciplinarregulativs von 1831 nachgelasserre Maximum der Geldstrafen hat sich als un genügend erwiesen, wodurch die Steigerung desselben bis auf 5 Thaler sich rechtfertigt. DerBesorgniß mißbräuchlicher Anwendung zu hoher Geldstrafen ist durch die §.6 nachgelassene Recursnahme hinlänglich begegnet. Nun war zwar in der ständischen Schrift vom 28. Sep tember 1837 unter 3 auch die Modalität der Verwendung der Strafgelder der besondern Erwägung anempfohlen worden. Bei der deshalb angestellten Erörterung hat sich jedoch dasBe- dürfniß einer nähern gesetzlichen Bestimmung hierüber nicht er geben. Denn in §. 8 des Disciplinarregulativs ist bereits ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Strafgelder zur Kasse des Ausschusses eingeliefert werden sollen, woraus von selbst folgt, daß sie auch zu den vom Ausschüsse für Unterhaltung des In stituts zu bestreitenden Ausgaben mit zu verwenden sind. Gleichergestalt läßt der Inhalt von §. 9 1!t. b. 23 und 26 des Regulativs von 1830 darüber keinen Zweifel, daß der durch Unterhaltung der Communalgarde entstehende Aufwand, soweit er nicht von deren Mirgliedern selbst zu übertragen ist, von der Stadtgemeinde gedeckt werden muß, was ohnehin schon aus der Natur des Instituts, als einer localen Sicherheilsanstalt, sich ergiebt. Daraus folgt ferner, daß die Kaffe des Ausschusses als eine communliche zu betrachten und zu behandeln, mithin der Ausschuß für gewissenhafte Verwaltung derselben der Ge meinde verantwortlich und verbunden ist, die Gelder ohne Zu stimmung des Siadiraths und der Stadtverordneten anders nicht, als zu gesetzlich nöthigen Ausgaben zu verwenden. Da gegen sind die nähern Festsetzungen hierüber, namentlich die Beantwortung der Frage, ob der Ausschuß alljährlich über ein auf den städtischen Haushaltplan zu bringendes, angemessenes Etatsquantum mit Stadtrath und Stadtverordneten sich verei nigen und dieses als Berechnungsgeld zu seiner Disposition ge stellt, oder ob zu unbestimmten Zeiten und nach Bedürfniß ab gerechnet und wie sonst der diesfallsige Geschäftsgang eingerich tet werde soll, — Gegenstand örtlicher Regulirung und, soweit nöthig, administrativer Anordnung. Bis jetzt sind überhaupt nur wenig Differenzen über diesen Punkt zur Kenntniß der Oberbehörden gelangt und solchenfalls nach obigen Grundsätzen ohne Schwierigkeit erledigt worden. Referent Eisen stuck: Hierbei hat die Deputation zu einer Bemerkung keine Veranlassung gehabt. Ich muß erwäh nen, daß gerade diese Bestimmungen wegen des Disciplinarver- fahrens diejenigen sind, die allseitig gewünscht worden, weil man mit den bestehenden Vorschriften nicht durchkommen konnte. Das gilt auch von den Geldstrafen. Dabei, daß über die Verwen dung der Geldstrafen nichts gesagt worden ist, hat die Deputa tion keinen Anstand nehmen können; denn es versteht sich von selbst. Sic kommen an die Ausschüsse und werden zu commun- lichen Zwecken verwendet. Es geschieht auch hier bei uns, und man hat zu einer Bemerkung keine Veranlassung gefunden. Präsident 0. Haase: Hat Jemand in Bezug auf §.8 etwas zu bemerken? — Nimmt die Kammer §.8 an? — Wird einstimmig bejaht. — §. 9. (Zu §. 29. desselben.) Vorladung. Die Vorladung erfolgt unter der Verwarnung, daß der An geschuldigte, im Fall seines Außcnbleibens, des Gerügten für geständig und überführt erachtet und mit Zuerkennung der dar auf gesetzten Strafe werde verfahren werden. §. 10. (Zu §. 30 desselben.) Erkenntniß in eontumseism. Die hier nachgelassene Realcitation kommt gänzlich in Weg fall. Vielmehr wird, wenn die Gestellung ohne zulässige Ent schuldigung unterbleibt, gegen den Angeschuldigten in contuma- eism auf die für das gerügte Vergehen angedrohte Strafe er kannt. Die Motiven lauten: Zu §. 9 und 10. In Absicht auf das Verfahren bei Dis- ciplinaruntersuchungen gegen Communalgardisten, das schon nach den bestehenden Vorschriften einen höchst summarischen Charakter hat, ist weiter kein Uebelstandvon Erheblichkeit hervor getreten, als der, vaß nach tz. 29 und 30 des Disciplinarregu lativs die Vorladung Pes Angeschuldigten blos rnonitorisch er folgt, und beim unentschuldigtcn Ausbleiben des Letztem Real citation eintreten soll. Obgleich diese Maßregel, soviel bei den Oberbehörden bekannt, nicht eben häufig zur Anwendung ge kommen ist, so hat sie doch, wenn dies geschehen, meistentheils zu unerwünschten Excessen geführt. Auch ist sie öfters ohne Erfolg gewesen und hat zur Belästigung der commandirtm Mannschaft zu wiederholten Malen versucht werden müssen. Empfiehlt sich also die Abschaffung derselben jedenfalls von der praktischen Seite, so kann es auch in theoretischer Hinsicht nicht für consequentgehalten werden, wenn derCommunalgardefür die sen singulären Fall, mit Umgehung der ordentlichenObrigkeit, eine executive Gewalt inPrivatwohnungen überlassen bleibt, während sie nach §. 12 des Disciplinarregulativs ihre den Dienst unter lassenden oder sogar verweigernden Mitglieder nicht auf gleiche Weise zur Schuldigkeit anhalten kann, sondern die Obrigkeit deshalb zu^requiriren hat. Um nun alle diese Ucbelstände zu beseitigen und zugleich eine noch schnellere und einfachere Pro cedur herzustellen, ist die Einführung des Contumacialverfah- rens, nach vorausgegangener peremtorischer Ladung, umso unbedenklicher erschienen, je weniger es dem Angeschuldigten bei der nunmehr nachgelassenen Recursnahme gegen die erste Entscheidung benommen ist, gegen etwanige Härten in zweiter Instanz Abhülfe zu suchen. Referent Eisen stuck: Gegen diese ߧ. hat die Deputation auch eine Erinnerung nicht gehabt. Es sind diese Bestim mungen -nur zweckmäßig und der Sache angemessen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 9an? — Wird einstimmig bejaht. — Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 10 an? — Wird gleichfalls einstimmig bejaht. —
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