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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gen, habe sollen ausgeschlossen werden, ohne aber eine aus drücklich oder stillschweigend erfolgende freiwillige Vereini gung zu Anlegung einer übereinstimmenden Bekleidung zu untersagen. Unbemerkt kann hier nicht gelassen werden, daß die Aus legung des Regulativs §. 21 nicht so zweifellos sein dürfte, als man in den Motiven des Gesetzentwurfs vorausgesetzt hat, denn 1) hielt man in der ständischen Schrift vom 20. Novem ber 1831 einen Antrag für nöthig, daß dem Regulativ ein Zusatz möge beigefügt werden, daß eine gleichförmige Bekleidung allenthalben nachzu lassen sei, so liegt ja hierin die Voraussetzung, daß das bisherige Regulativ eine gleichförmige Bekleidung nicht gestatte; 2) Die dresdener Petition hat dem Regulativ dieselbe Auslegung gegeben, wie sie der ständischen Schrift zu Grund liegt; 3) ist auch nicht zu verkennen, daß die im Regulativ auf gestellte Ausnahme, wodurch den bisherigen Bürgergarden das Tragen von Uniformen nachgelassen wird, eine Regel andeu tet, nach welcher diejenigen Communalgarden, welche bisheri gen Bürgergarden nicht angehören, eine Uniform nicht sollen tragen dürfen. Wenn endlich 4) in den Motiven auch noch angedeutet wird, daß ein Unterschied sei zwischen gleichförmiger Bekleidung und Unisormirung in militairischem Sinne, und in dem Regulativ nicht jene, sondern diese habe untersagt werden sollen, so ist dabei ganz genau nicht bezeichnet, worin der wesentliche Unterschied bestehe. Wird man nun darüber nicht ungewiß sein können, daß eine nähere Bestimmung und Erläuterung tz. 21 des Re gulativs sehr zu wünschen sei, um jede Ungewißheit zu ent fernen, so ist die zweite Frage diese ob in dieser nothwendig scheinenden Bestimmung die gleich' förmige Bekleidung nur nachzulassen, oder anzubefehlen sei? Die Petitionen aus Hain, Zittau und Dresden, haben letz teres dringend beantragt, erstere hält es für so unerläßlich, daß sie eventuell, wenn dieser Wunsch nicht erfüllt werden sollte, so gar die Auflösung der Communalgarde erbeten hat. Die D e- putation hat auch nur der Ansicht sich zuwenden können, . daß eine gleichförmige Bekleidung nicht blos nachzulassen, sondern anzubefehlen sei. Soll dieCommunalgarde ihrem Zwecke entsprechen, ihn er füllen, so muß sie auch indem Aeußern etwas Würdiges dar stellen, nicht durch das Buntscheckige Nichtachtung und Hohn gelächter Hervorrufen , insonderheit dem uniformirten Militair gegenüber. Dieses ist auch rücksichtlich der frühern Schützen corps , Nationalgarden und Bürgergarden anerkannt und fest gehalten worden. Welchen Dienst der Communalgarde man auch in das Auge fassen möge, immer wird man darauf zurück kommen, baß sie ihre Obliegenheiten im vollen Umfang zu er füllen nicht vermögen wird, wenn sie nicht in einer gleichförmi gen Bekleidung sich dem Publikum zeigt. Am stärksten wird sich dieses besonders dann zeigen, wenn die Communalgarde für Sicherheit, Ruhe und Ordnung, sie zu erhalten oder herzustellen, verwendet wird, dann ist es besonders nöthig, daß sie gleichför mig auch in ihrem Aeußeren ein Ganzes bilde, als ein solches an erkannt und geachtet werde. Wenn die frühere Ständeversamm lung, den Nutzen und die Zweckmäßigkeit der gleichförmigen Bekleidung anerkennend, nichts desto minder es bedenklich fand, daß ein Zwang deshalb eintreten solle, so beruhte der Grund hiervon lediglich darin, daß der ärmere Communalgardist dadurch nicht zu einem Aufwande von Kosten genöthigt werden möge, allein nachfolgende Bemerkungen werden genügen, um diese Be- sorgniß vollständig zu entfernen und zu entkräften. 1) Die Nothwendigkcit, daß eine gleichförmige Bekleidung bei der Communalgarde stattsinde, ist überall anerkannt worden, und man findet wohl in allen Städten, in denen Communal garden errichtet wurden und bestehen, daß die Mannschaften selbst, ohne daß ein ausdrückliches Gebot deshalb erlassen war, zu ei ner gleichförmigen Bekleidung sich entschlossen haben. Diejeni gen aber, welche dem widerstreben und buntscheckig im Dienst erscheinen, thun es nicht aus dem Grunde, weil Armuth und Dürftigkeit sie dazu nöthigt, sondern theils, um ein Institut, was, obwohl gesetzlich eingeführt, ihnen doch zuwider ist, zu ver höhnen und lächerlich zu machen, theils aber auch, um durch den Uebelstand, den sie in ihrer Kleidung dem Publikum zur Schau tragen, die Anführer zu nöthigen, sie bei allen Veranlassungen von der Beiziehung zur Dienstleistung zu entheben, damit sie nicht durch das Erscheinen ihrer Personen in einem mit den an deren nicht gleichförmigen Anzug dem Publikum ein Geläch ter ablocken. 2) Die Ausrede des Kostenaufwandes durch gleichförmige Bekleidung muß aber um so mehr als nichtiger Scheingrund sich zeigen, wenn man in Erwägung zieht, daß eine derartige gleichförmige Bekleidung gewählt werden kann, bisher auch ge wählt worden ist, die eines Theils an sich schon nicht kostspielig ist, anderen Theils aber auch außer dem Dienst und im gewöhn lichen bürgerlichen Leben sehr füglich getragen werden kann. . 3) Da nach tz. 3 des Gesetzentwurfs unter § notorisch Ar me, nach Ermessen des Ausschusses, von der Communalgarde ausgeschlossen werden sollen, so kann ja auch ein ganz armer Mann nicht einmal von dem geringen Aufwande betroffen wer den, den eine gleichförmige Kleidung erfordert. Wenn nun §. 21 des Regulativs eine Erläuterung an sich schon nothwendig macht, so kann die Dep utation der verehr ten Kammer nur anrathen, daß das vorliegende Gesetz eine Be stimmung aufnehme: „zu 21 des Regulativs." „Sämmtliche Communalgarden haben den Dienst in ei mrgleichförmigen Bekleidung zu verrichten, worüber die nähere Vorschrift durch Verordnung ertheilt werden soll." Präsident 0 Haase: Es würde sich gegenwärtig dieBe- rathung auf die vorgetragene Petition und deren Inhalt be schränken. (Beschluß folgt.) Druck und Papur vvn B. G. Teubner in Dresden. MÜ der Redacnon beauftragt: l>. Gretschel.
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