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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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so prägnant, wie sie sich für die Kleinhändler Herausstellen, wird es für Niemand der Fall sein. Es ist verpönt, ein Gewicht, das nicht ausdrücklich in der Verordnung bestimmt ist, zu gebrauchen. Wenn nun aber im Kleinhandel es sehr ost vorkommt, wie auch die hohe Staatsregierung anerkennt, daß ein ausländisches oder anderes als das gesetzlich vorgcschriebene Maas angewen det werden soll, sofällt demungeachtetderKleinhändlern Strafe, der Großhändler hingegen nicht. Die hohe Staatsregierung sagt ausdrücklich in den Motiven: „Es wäre nicht zu vermeiden, daß Großhändler zuweilen ein Detailgeschäft zu machen Gelegenheit fänden und es könnte ihnen nachgelassen sein, in diesem Falle nach ungesetzlichem oder ausländischem Maase zu verkaufen. Nun, meine Herren, wenn aber der unglückliche Kleinhändler, um sich ein Geschäft nicht entgehen zu lassen, nach einem an dern als dem vorgeschriebenen Maase verkauft, so verfallt er in die angedrohte Strafe. Ich glaube unmöglich, daß dies die Absicht sein kann, wenn er etwas ganz Unschuldiges thut, was Niemandem irü Lande einen Nachtheil bringt. Ich sollte also meinen, daß es gut sein würde, wenn irgend eine Andeu tung gegeben würde Seiten der hohen Staatsregieruug, daß die Behörden nicht etwa das als Richtschnur annehmen möch ten, daß hier die Kleinhändler gleichsam beschuldigt sind, als wenn sie mit Vorsatz das Publicum bevortheilten. Jndirect, kann man das in der That so deuten. Ich glaube aber unmög lich , daß man das so meinen wolle, ich wüßte auch nicht, wel che Veranlassung dazu gegeben worden wäre. Im Gegentheil glaube ich, daß sehr oft der Fall vorkommt, wo der Verkäufer der Bevortheilte ist. Ohne einen Antrag stellen zu wollen, be gnüge ich mich den Wunsch ausgesprochen zu haben, daß die hohe Staatsregierung die Behörden darauf Hinweisen möge, daß man hier nicht gemeint sei, die Kleinhändler unterdrücken zu wollen. Königl. Commissar v. Wietersheim: Ich erlaube mir zu bemerken, daß diö Erinnerung des geehrten Abg. zu §. 21 der Ausführungsverordnung gehöre; hier ist blos die Regel fest gestellt, dort ist von den Ausnahmen die Rede. Wenn der Abg. noch eine Bemerkung oder einen Wunsch auszusprechen hat, so wird es hinlängliche Gelegenheit geben, ihn darüber zu be ruhigen. > Abg. Zische: Ich finde mich bei dieser §. veranlaßt, einen Antrag zu stellen, und zwar auf der ersten Zeile der §. Heist es: „Alle Maase und Gewichte nebst den Einteilungen und Be nennungen." Diese beiden Worte: „und Benennungen" sind mir bedenklich. Wie leicht ist es möglich, daß Jemandem eine verbotene trivielle Benennung entschlüpft. Wie die Deputation sagt, so ist blos das betrügliche Gewicht zu verhindern, das geht schon aus der Zusatzparagraphe 6 hervor, und deshalb glaube ich, daß es den Zweck der tz. nicht stören kann, wenn die Worte: „ und Benennungrn" wegsielen, und blos die Einteilungen verpönt würden. Präsident 0. Haase: Der Abg. Zische hat beantragt, daß in 5 auf der ersten Zeile die Worte: „und Benennungen" in Wegfall kommen sollen, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Er wird hinlänglich unter stützt.- Königl. Commissar v. Wietersheim: Ich erlaube mir zu bemerken, daß mir der praktische Zweck dieses Antrags nicht ganz klar ist. Es kann das keinen andern Zweck haben, als daß man an der altenburgschen Grenze das Viertel „Sippmaas" nennt und an der böhmischen Grenze den Scheffel mit dem Namen „Strich" belegt. Es würde kein Nachtheil daraus ent stehen, wenn nur das Sippmaas ein richtiges Viertel, und der Strich einen richtigen Scheffel enthält; es würden aber dadurch Mißverständnisse und am Ende Täuschungen hervorgerufen werden, und das ist der Grund, warum die Regierung alle ge wöhnliche Maas- und Gewichtsbenennungen ausgenommen hat, z. B. Scheffel, Malter, Mispel, Kanne, was die Deputa tion zum Theil sogar für unnöthig erkannt hat. Ich glaube, daß das ganz unbedenklich bleiben kann. Abg. Zische: Ich habe auf vorhin Geäußertes etwas zu erwiedern. Wenn Jemand nur etwas falsch benannt hätte, das Gewicht oder Maas selbst aber wäre richtig, so würde das nicht eintreten, was der Herr königl. Commissar geäußert hat. Referent V.v. Mayer: Ich glaube, daß das Amendement unschädlich sei; denn wenn Jemand sich nur der alten Benen nungen bedient, der alten Maase undGewichte jedoch selbst nicht, so scheint nicht viel darauf anzukommen, und man kann es da her wohl für unbedenklich ansehen, diese Worte beizubehalten oder sie in Wegfall zu bringen. Dagegen muß ich mir erlauben auf das, was der geehrte Sprecher vorher äußerte, etwas zu er wiedern. Es scheint, als ob man sich nicht den Sinn dessen, was man eigentlich unter verbotenen Maasen und Gewichten zu verstehen habe, klar denke. Verboten und mit Grund ver boten sollen die alten Maase und Gewichte sein, weil sie kleiner sind, als die neuen. Ich kann mir keinen Fall denken, wo es für irgend einen Kaufmann und Gewerbtreibenden nothwendig oder nur wünschenswerth sein könne, seinen Abnehmern nach den alten Maasen und Gewichten zuzumessen und zuzuwicgen. Wenn aber der geehrte Abg. vielleicht specielle Fälle vor Augen hat, wenn er z. B. den Fall sich denkt, wo, um ausländische Artikel durch inländische zu ersetzen oder zu verdrängen,inländi sche Fabrikate, in derselben Art und Weise, und mit denselben Maas- und Gewichtsbezeichnungen, welche im Auslande ge bräuchlich sind,fertigt, so ist dasein Gegenstand, der in die Aus führungsverordnung, und namentlich in die 20. und 21 §. ge hört. Es werden allerdings von Seiten der hohen Staatsre gierung alle dergleichen Verhältnisse noch gründlich zu erwägen sein, damit dem Fabrikstande dadurch kein Schaden zugefügt werde. Anerkannt ist es, daß sehr viele Artikel in Sachsen als englische gelten und für solche verkauft werden, obschon sie Eng land nicht gesehen haben; es weiß es Jedermann, daß sie nicht englischen Ursprungs sind; allein dennoch ist es erforderlich, daß sie äußerlich den Schein für sich haben. Daß nun Aus nahmen in dieser Beziehung eintreten werden, versteht sich wohl
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