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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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vor dem Jahre 1832 abzulösen, und welche ihre Dienstfreiheit in der Regel ln^ügrößeren Geldopfern erkauft haben, als sie es spater nach dem Ablösungsgesetz hatten thun müssen. Denn wahrend jene, welche nach dem Gesetze abzulösen veranlaßt wur den, in einigen und fünfzig Jahren völlig frei werden, behalten diese ihre Lasten für alle fernere Zeiten fort! Dazu kommt noch, daß nach Einführung des neuen Grundsteuersystems die Letzteren ihre belasteten Grundstücke nach dem ermittelten Wcrthe werden versteuern müssen, wahrend sie doch nicht in dem vollen Genüsse derselben sind, eben weil sie Renten zu entrichten ha ben. Daß übrigens bei Veräußerungen dergleichen belastete Grundstücke sehr schwer an den Mann zu bringen sind, und daß besonders diese Renten einen sehr unverhältnißmäßigen Einfluß auf ihre Preise äußern, hat die Erfahrung bereits jetzt schon gelehrt und ich finde es sehr natürlich; denn ein jeder, der ein Grundstück zu erkaufen sucht, trachtet zunächst dahin, sich ein möglichst freies, unabhängiges Besitzthum zu verschaffen. Ich könnte also dem Schlußantrage der geehrten Deputation, wenigstens in Beziehung auf diesen Lheil des Scholzeschen An trages, nicht beitreten. Abg. Scholze: Ich muß mir erlauben, einige Bemer kungen vorauszuschicken, was mich dazu veranlaßte, diese Pe tition bei der geehrten Kammer wieder wie am vorigen Land tage einzureichen. Im Jahre 1833 unterm 28. September wurde an die dem Fiscus angehörigen Dorfschafcen durch Ver ordnung bekannt gemacht, daß sie ihre baaren Geldgefälle, wenn sie zuvor mit 25 kapitalisirt worden, zu jeder Zeit ablösen könnten. In dieser Verordnung heißt es unter Anderem: „daß durch derartige Ablösungen unbezweifelt einer der Hauptzwecke des Ablösungsgeschäfts, die Befreiung des Grundeigenthums von den darauf ruhenden Lasten befördert, denen Unterthemen aber eine beträchtliche Erleichterung gewahrt; in dessen Erwä gung sei von Sr. königl. Majestät und des Prinzen Mitregen ten königl. Hoheit, nach deshalb vernommenem Gutachten der Stände, genehmigt worden, daß auf Ansuchen der Zinspflichti gen mit dergleichen Ablösungen verfahren werden solle." Auf dieses gestützt, stellte ich am vorigen Landtage eine Petition an die hohe Ständeversammlung des Inhaltes, daß auch die übri gen Staatsangehörigen dieselben Rechte erlangen möchten, die Jene erlangt hätten, welche in den dem Fiscus angehörigen Dvrfschaftcn wohnen. Die Deputation erstattete darüber ei nen sehr umfänglichen und ihrer vollen Aufmerksamkeit gewid meten Bericht, worin sie aber beantragte, daß die Ablösung auf einseitigen Antrag geschehen könnte. Dagegen aber mußte sich jeder Deputirte aussprechen, denn wenn keine Hülfeleistungen vom Staate dazu geschehen, dadurch für den kleinen Grundbe sitzer der Ruin erfolgt wäre. Während her Berathung über diesen Bericht, stellte ein verehrter Abgeordneter einen Antrag, und dieser ging dar in: „gegen die hohe Staatsregierung den Wunsch auszulprecken, die zur Zeit von der Landrentenbank ausgeschlossenen baaren Gcldgefälle auf selbige übernommen zu seben, und die hohe Staats! eg'erung zu ersuchen in Erwägung zu ziehen, inwieweit eine solche Maßregel ausführbar sei, und darüber der nächsten Standeversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen." Dieser Antrag wurde gegen eine Stimme an genommen. Darauf ist nunmehr an gegenwärtigem Land tage untern 10. Nov. 1839 ein Decret von der hohen Staats regierung an die Kammer gelangt, worin es unter Anderem heißt: „Einer solchen Maßregel stehen erhebliche Bedenken entgegen, sie läuft, wie jede andre Art der Ablösung nach einseitigen An trag, auf eine Expropriation, auf einen Eingriffen Eigenthums- rechte hinaus, ohne, wie die Bestimmungen des Ablösungsge setzes , durch dringende Rücksichten der öffentlichen und Privar- wohlfahrt in Beziehung auf persönliche Freiheit und freien Ge brauch von Zeit und Kräften und auf die Landescultur gebo ten und gerechtfertigt zu werden, deren keine bei den baaren Geldgefällen eimritt, und dem der bloße Vortheil des Verpflich teten, sein Grundstück rentenftei zu besitzen, und dazu sogar ohne Kapitalzahlungen zu gelangen, nicht gleich gestellt werden kann. Wie ganz anders lautet dieses Decret gegen die Verord nung von 1833! Als ich diesesDecretlas, erstaunteich und ver zweifelte ganz, ob in der Folge noch eine Möglichkeit übrig bliebe, baß den Landbewohnern noch einmal diese drückenden Lasten könn ten abgenommen werden, sondern es schien mir, als ob dies heiße: bis hierher und nicht weiter! Allein ich erinnerte mich vorzüglich wieder an die Worte, welche 1830 vernommen wor den und so angenehm und beruhigend in die Ohren des Land mannes drangen, und welche hießen: daß hauptsächlich darauf hingewirkt werden solle, durch Abstellung vieler veralteter Miß brauche und Einrichtungen den Zustand des Landes im Allge meinen und insbesondere den Zustand des Bauers zu verbessern. So glaubte ich, daß wohl noch nicht alle Hoffnung aufzugeben sei, und dachte dabei: was heute nicht wird, wird vielleicht morgen. Auch sagt das Ablösungsgesetz in seiner Einleitung: „Wir erkennen ein dringendes Bedürfniß der Landeswohlfahrt in der Herstellung der möglichsten Freiheit des Grundbesitzes, und daß auch die in andern Staaten erlassenen gesetzlichen Be stimmungen und die bei deren Anwendung gemachten Erfah rungen sollen benutzt werden." Dies Alles zusammengenom men gab mir einige Hoffnung, besonders weil in dem Ablö sungsgesetz gesagt worden, daß die in anderen Staaten gemach ten Erfahrungen benutzt werden sollen. Nun, meine Herren, die Ablösungsgesetze andrer Staaten sind erst meistens nach Er lassung des unsrigen dermaßen ungestaltet worden, daß sie sich nicht mehr ähnlich sehen, und sind seit ihrer Erlassung auch 'erst nach 10 bis 15 und 20 Jahren dahin gediehen, wo sie heute stehen, und so glaubte ich, daß auch in Sachsen noch nicht alles Fortschreiten in dieser Hinsicht aufbören könne. Ich muß noch ganz besonders erwähnen, was mich veranlaßte, diese Petition zu stellen, v Waler sagte 1831 über den badischen Landtag: „Es lag aber zugleich im öffentlichen Interesse, eine Belästi gung abzuschaffen, die den bürgerlichen Verbaltniffen nicht mehr anpaßte, weil sein Ursprung zweifelhaft sei; darum war es billig, daß die Gesammtheit einen Theil der Entschadigungs- ,summe auf sich nahm; darum bewilligten die Stande ein Drittheil bis die Hälfte der Ablösungssumme aus Staats-
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