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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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jungen von Abgaben und Beiträge zu diesem Zwecke 18,100,384 st. theils verwendet, theils in das Schuldbuch ausgenommen worden." Ja dann kann bei so bewandten Umständen die Ab lösung schon auf einseitigen Antrag gestellt werden, wenn eine solche Unterstützung von Seiten des Staates gewährt wird. In Hessen ist esdexselbeFall. Im Großherzogthum Hessen sind dieAb- löfungen auch auf einseitigen Antrag gestellt; ja sogarwider den Willen der Pflichtigen müssen die baaren Geldgefälle abgelöst werden, auch dort übernimmt der Staat einen Eheil, das andre erhalten sie aus der Staatsschuldentilgungskasse zu3pr.Ct. Sie zahlen 4 pr.Ct., und in 42 Jahren haben sie die Rente ab gezahlt; können auch höhere pr.Cte. bezahlen, desto früher haben sie bezahlt. Daß es dort so kommen mußte, war vorauszuse hen; alle Berechtigten mußten die Renten mit versteuern, daher trugen sie darauf an, daß die Verpflichteten ablösen möchten. In Würremberg ist es dasselbe. 1,500,000 Lhlr. wurden zur Erleichterung der bäuerlichen Lasten bewilligt. Bei so bewand ten Umständen stellen sich die Ablösungen ganz anders heraus. Es ist ferner in dem Berichte gesagt worden: „Was den Antrag der Vorweisung der Laudcmien aufdie Landrentenbank betrifft, so ist demselben durch die Verordnung vom 10. November 1837 schon von der hohen Staatsregierung vollkommen entsprochen worden." Ueber die Laudemien erstattete die verehrte Depu tation am vorigen Landtage ihr Gutachten dahin ab, sie sagt unter Andern: „Daß, wenn auch in der Laudemialpflicht keine Beschränkung der persönlichen Freiheit liege, so sei doch eine bal dige Beseitigung dieser sehr wünschenswerth. Sie sagt darü ber ») die Laudemialpflicht gehört im Allgemeinen zu den Pri vatbesteuerungen b) daß sie um so drückender sei, weil der Ein tritt und die mehr oder weniger schnelle Wiederkehr der Leistung gewöhnlich von Zufälligkeiten abhangt, c) Diese Abgabe mit durch Industrie und höhere Cultur erzielten Verbesserung des Grundstücks wächst und sonach mittelbar die Industrie selbst besteuert wird und ä) daß nach erfolgter gänzlicher Ablösung der Frohnden und andern Lasten bei sich ergebendem höher» Wmhe eines Grundstücks bei Berechnung des Lehngeldes große Streitigkeiten entstehen werden." Dem habe ich am vorigen Land tage beigestimmt und muß ihm auch heute noch meineZustimmung geben;und ein jeder wird sie ihm geben,denn ihrUrsprung ist zweifel haft und was werden für Streitigkeiten in Zukunft noch darü ber entstehen. Es wissen Viele schon jetzt nicht, daß in dem Ablösungsgesetze steht, daß die Renten capitalisirt und abgerech net werden Men. Es ist überhaupt in Bezug auf die baaren Geldgefälle in dem Ablösungsgesetze gesagt, daß sie auf freie Vereinigung abgelöst werden können. Wenn aber diese freie Vereinigung nicht eintritt, die Berechtigten solche nicht eintreten lassen, wo haben wir dann ein Gesetz? Hier können wir gerade zu sagen, wir haben eins und haben keins, solch ein Gesetz kann nicht, wie es sein sollte, exccutirt werden. Darum ersuchte ich die Kammer, daß dieses abgeändert werden möchte. Wie ge sagt, in Preußen, in Oesterreich ist die Ablösung der Laudemien auf Antrag der Pflichtigen stets zugelassen; ja sogar in Baiern ist dieses zugelassen, welches in der Ablösung noch weit zurück ist, dort ging anfangs das Ablösungsgesetz nur dahin, daß die ungemessenen Frohnen in gemessene verwandelt werden sollen, und dann sollte es der freien Vereinigung überlassen werden. Allein wie viele Veränderungen hat dieses Gesetz seit der Zeit schon erfahren? Im Jahr 1832 hat sich dieses Verhaltniß auch mit denLaudemien ganz anders gestaltet, der Verpflichtete kann darauf antragen, daß seine Laudemien in Renten verwandelt werden; und darf sie auch nach Belieben ablösen, es wird da rüber gesagt: „daß es zur bessern Benutzung des Grund- eigenthums und zur Beförderung der Landescultur un entbehrlich sei. So denkt man in allen den Staaten über die Laudcmien, wie denkt man dagegen in Sachsen? Ferner sagt die Deputation über den Satz, daß auch die Ren ten, welche vor dem Jahre 1832 erweislich an die Stelle frühe rer Naturalleistungen getreten sind, an die Landrentenbank verwiesen werden möchten, so verkennt zwar die Deputation keineswegs, daß derselbe wohl manche Gründe der Billigkeit für sich haben möchte; allein sie hat sich sowohl durch die im allerhöchsten Decrete bereits aufgestellten Bedenken, als auch durch die von der hohen Staatsregierung hierüber noch bestn- ders erhaltenen Mittheilungen von der Unausführbarkeit dieser Maßregel überzeugen müssen. Ueber diesen Gegenstand habe ich schon bei einer der vorigen Sitzungen meine Bemerkungen gemacht. Darinne aber liegt eine große Härte und eine große Unbilligkeit, daß diese nicht auf die Landrentenbank übernom men werden, was vorher auch schon ein verehrter Abgeordneter gesagt hat; in keinem anderen Staate findet man was Aehnliches. Ich glaube immer, das Wohl der Landwirthschaft ist das des Vaterlandes, das Wohl des Vaterlandes ist das jedes einzelnen Bürgers und dieses ist das Wohl Aller. Es ist aber bei Vie len der Glaube verbreitet, es stehe um alle Bauern gut. Nein, das sind immer nur Einzelne; es steht nicht um alle Bauetn gut, daß kann ich Ihnen versichern, und die Erfahrung wird es lehren, wenn diese Renten so fortbezahlt werden sollen. Es ist Vieles geschehen; aber noch Vieles ist zu Lhun übrig. Fried rich der Zweite sagte: Es muß darauf hingearbeitet werden, daß die Bauern wohlhabend werden, damit wir es auch wer den, und was Heinrich der Vierte gesagt hat, das will ich nicht erst erwähnen, es ist allgemein bekannt. Kaiser Joseph wünschte nicht nur, sondern er handelte, er gab das Abolitions gesetz , er hob die Leibeigenschaft auf, ordnete die Frohndienste, und stellte Alles in das rechte Verhältniß; jeder hat darnach das Recht, Frohndienste zu thun, oder Rente dafür zu zahlen, oder auch ganz abzulösen, Alles aber nur auf Antrag des Pflichtigen. Das Gesetz ist im Jahr 1781 gegeben und ob schon Alles gehörig geregelt ist, so haben sich doch bis auf heutenoch Wenige abgelüst. Ich kenne nur eine Herrschaft, die ganz ab gelöst ist, und eben so kenne ich nur einzelne bäuerliche Grund stücke, die ganz abgelöst haben. Kaiser Joseph ordnete auch die Steuern. Jeder Bauer muß ein Drittheil des, Roher trags von seinem Grundstück als Steuer bezahlen; darunter sind aber auch die ganzen herrschaftlichen Steuern, Renten von Frohndienste» und Laudemien ebenfalls mit darunter begriffen.
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