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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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scheinen, die, was zumal unvorhergesehene Ausflüchte des Be klagten betrifft, entweder gar nicht oder nicht hinlänglich in- struirte sein möchten. Die damalige Ständeversammlung glaubte jedoch, daß mit jener Absicht des Gesetzes die natürliche Freiheit, sich entwe der selbst zu verrheidigen oder durch Andere vertheidigen zu las sen, gar wohl bestehen könne, wenn man die Bestimmungen treffe: 1) daß, wenn ein Bevollmächtigter sich über einen tatsäch lichen Umstand entweder gar nicht oder nicht bestimmt erkläre, dies als ein Zugeständniß der Thatsache zu ach ten sei; 2) daß ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen des Er scheinens eines Bevollmächtigten nicht stattfinden solle. Eine andere Rücksicht auf Rechtsschutz war schon in der im Gesetzentwürfe enthaltenen und von der Ständever sammlung genehmigten Bestimmung getroffen, daß der Richter, der nach gemeiner Proceßtheorie in die Rechte de Parteien sich nicht zu mischen hatte; 3) in dem neuen Proceßverfahrrn die Parteien durch geeig nete Fragen unterstützen, das materielle Recht selbstthätig festzustellen bemüht sein und beiden Parteien als Vermitt ler, Rathgeber und Rechtsfreund sich zeigen solle, als wodurch das in andern Proceßformen nöthige Amt eines besondern Fürsprechers überflüssig gemacht werde. Nach dieser letztgedachten Bestimmung liegt es sonach auf der Hand, daß die durch Absendung eines zur Praxis legilimir- ten Sachwalters zu den Terminsverhandlungen auflaufenden Kosten zu ven nothw endig en, wie gleichwohl Petenten ver meinen, nicht gerechnet werden können. Man muß dem Rich ter vertrauen, daß er die Function eines Sachwalters ausfül len könne und wolle, und es wird dieses Vertrauen um so mehr gerechtfertigt in einer Proceßart, in welcher man, dem ge meinen Processe entgegen, sogar unbeeidigten Zeugen Glau ben schenkt. Allerdings liegt nun in jenen gesetzlichen Bestimmungen ein indirecter Zwang, daß die Parteien in Person erscheinen sol len, wenn sie die Kosten für den Bevollmächtigten nicht aus eigenen Mitteln tragen wollen; allein dieser Zwang stellte sich als nothwendig dar, wenn man nicht die Absicht des Gesetzes gänzlich vereiteln wollte.. Schon nach der Erl. Prvceßord. nung sollten die Parteien in Person erscheinen und das Mandat vom 28. November 1753 ging noch weiter, wenn es in gering fügigen Rechtssachen den Richter sogar ermächtigte, die Advo- raten vom Gütetermin auszuschließen. Nun halten Sie, meine geehrten Herren, gegen diese Be stimmungen die noch heute bestehende Praxis, nach welcher das persönliche Erscheinen der Parteien, statt der Regel, zur Aus nahme geworden ist; so werden Sie sich überzeugen, daß, giebt man den Parteien nur einen Finger, gar leicht die ganze Hand ergriffen wird. Wollte man nun in der heute fraglichen Proceßart, den Grundsatz, daß der Schuldige auch die außergerichtlichen Ko sten zu erstatten habe, wieder einführen; so ist 1000 gegen 1 zu wetten, daß die Parteien in den wenigsten Fällen in Person erscheinen werden und so würde die Absicht des Gesetzes, durch die Gegenwart der Parteien zu einem sichern und schnellem Auf finden des materiellen Rechts zu gelangen, völlig vereitelt werden. Wollte man aber auch auf den ursprünglichen Gesetzent wurf zurückkommen und die Parteien vom perchnlichen Erschei nen in Behinderungsfallen dispensiren; so weiß man, mit welchen Schwierigkeiten die Bescheinigung und Beurthei- lung der sogenannten Ehehaften verbunden ist und gleich falls aus der bisherigen Praxis wird man sich überzeugen, daß sogenannte Ehehaften an der Tagesordnung sein und das per sönliche Erscheinen der Parteien nur auf dem Papiere stehen bleiben werde, sobald ein Anspruch aus Kostenerstattung nach gelassen wird. Mit einer solchen Bestimmung würde aber auch noch ein anderer Nachtheil verbunden sein. Man muß es gleichfalls als ein Rechtsprincip ansehen, daß auch der schuldige Theil, dessen Verzug ja nicht immer in dessen bösen Willen liegt, nicht mit einem Kostenbeträge beschwert werde, der nicht im billigen Verhältnisse zu der Schuld steht. Dies würde aber oft der Fall sein und der Chicane mancher Spielraum gegeben werden, wenn man dem Schuldigen auch die Erstattung von Reiseko sten ansinnen wollte, die sich oft höher belaufen würden, als die Schuld selbst. Es würde dann noch der Uebelstand eintre- tcn, daß dem Kläger, der zu seiner Forderung kaum durch rechtliche Zwangsmittel gelangen kann, die Aussicht dazu durch Kostenhäufüng noch weit mehr verkürzt werden würde. End lich kann man das Rechtsprincip selbst, daß der Schul dige seinem Gegner die Kosten zu erstatten habe, in dieser Allgemeinheit nicht anerkennen, indem die Partei, welche, um persönlich vor Gericht zu erscheinen, eine Reise unternimmt, gleichfalls keinen Anspruch auf Erstattung der ihr dadurch ver ursachten Kosten zu machen hat, ebenso wenig, als wenn sie einen zur außergerichtlichen Praxis nicht legitimieren Bevoll mächtigten zum Termine absendet. Die Deputation konnte keine Mittel finden, den Wün schen der Pcrenren zu entsprechen, ohne zugleich dem Haupt- princip des Gesetzes zu nahe zu treten. Referent Klien: Die Deputation hat kein Mittel finden können, auf irgend eine Weise auf den Wunsch des Petenten cinzugehen. Präsident v. Haase: Hat Jemand in dieser Sache etwas zu sprechen? — Sonst würde ich übergehen auf das Deputa- tionsgutachten, welches im Bericht enthalten ist (s. oben). Ist die Kammer mit diesem Gutachten der Deputation einverstan den? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Wir gehen über zu dem Bericht der zweiten Deputation die künftige Vermeidung provisorischer Bewilligungen betreffend. Referent VicepräsidenL Reiche-Eisenstuck tragt den Bericht vor, wie folgt: Bei Berathung des Gesetzentwurfs, die Erhebung der Steuern und Abgaben,für das Jahr 1840 betreffend (Proto koll, Landt. Act. III. Abtheilung 1. Bd. S. 31), sprach sich in der zweiten Kammer mehrseitig der Wunsch aus, künftig pro visorische Bewilligungen vermieden zu sehen, weil solche weder mit dem Sinne noch den Worten der Verfas sungsurkunde übereinstimmend seien, von der pflichtmäßigen genauen Prüfung der Verwendung der Einnahmen abge sehen werden müsse, das Hauptrechnungswerk die gehörige Sicherheit nicht erlangen könne, und Erleichterungen in den Abgaben, auch wenn sie ausführbar gewesen sein würden, in
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