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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Antrag hervorgerufm wurde, des dortigen Mitglieds Herrn Domherrn v. Schilling, welcher darauf ging: daß eine gewisse Bestimmung über den Betrug ebenfalls einer Erläuterung un terliegen möchte. Die erste Kammer fand es damals bedenklich, den Gegenstand bei dem Gesetze zu berathen und verwies den Antragsteller zu einer besonderen Petition. Diese ist erfolgt, in beiden Kammern berathen und der Staatsregierung die Fas sung anheim gestellt worden. Diese Fassung ist seitdem von der Regierung an die erste Kammer gegeben und von der letzteren berathen worden. Der diesfaüsige Beschluß ist der Gegen stand, welchen ich jetzt vorzutragen die Ehre habe. Die Fas sung, welche die Regierung zu Art. 245 des Criminalgesetzbuchs gegeben hat, lautet so : „Einfacher Betrug gegen die Art. 237 bezeichneten verwandten Personen, in soweit hierdurch nur die Rechte dieser Personen verletzt worden, ingleichen unter den Art. 238 bemerkten Verhältnissen ist nur auf Anzeige des verletzten Theils in Untersuchung zu ziehen und nur mit den daselbst be merkten Strafen zu belegen." Ich muß mir erlauben zu be merken, daß nach Art. 237 „Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, Blutsverwandten, Verschwägerten in auf- und ab steigender Linie, Se'tcnverwandten und Verschwägerten bis mit dem vierten Grade, sowie Adoptiv - und Pflegeeltern und Kin dern begangen werden, sind mit Ausnahme des im Art. 234 an gegebenen Falls nur auf die Anzeige des beschädigten Lheils in , Untersuchung zu ziehen,und nur mit Gefängm'ßstrafe bis zuAcht Wochen oder Arbeitshausstrafe bis zu Einem Jahre zu ahnden." Das ist der Diebstahl, welchex die Analogie bildet von dem ähnlichen Falle des Betrugs. Art. 238 dagegen lautet so: „Entwendungen von Eß-und Lrinkwaaren, welche zu bloßer Befriedigung der Lüsternheit zum unmittelbaren Genuß und ohne die in den Artikeln 233, 234 angegebenen erschwerenden Umstände begangen werden, sind nur auf Anzeige des Bestohl- nen und nur nach den im vorhergehenden Artikel enthaltenen Be stimmungen zu bestrafen." Nun ist allerdings eine Analogie hier vorhanden zwischen Diebstahl und Betrug. Es scheint nämlich ganz gleich zu sein, ob ein Verwandter von seinen Ver wandten betrogen oder bestohlen wird. Es werden daher die Rücksichten der Milderung des Diebstahls auch hier bei dem Be trug einzutreten haben und darauf ist der Art. gerichtet. Des gleichen ist bei Victualien Betrug möglich; denn so gut wie Victualien entwendet werden können, so ist es auch möglich, daß sie durch Betrug erworben werden ; und auch auf diesen Artikel soll die Erläuterung ausgedehnt werden. Nun hat allerdings die erste Kammer diese Fassung nicht allenthalben entsprechend gefunden. Sie hat darin einige Veränderungen beantragt. Zuvörderst nämlich hat sie geglaubt, es könne auch hier der Fall der Fälschung mit ausgenommen werden, insofern als es sich von Personen handle, welche Art. 237 genannt sind. Andererseits hat sie geglaubt, es sei besser statt „verwandten Personen" zu sagen: „bezeichne ten" ; indem im Art. 237 nicht bloß Verwandte, sondern auch Verschwägerte genannt sind, welche man gewöhnlich unter dem Ausdruck: „Verwandte" nicht begreift. Daraus ist die Fas sung hervorgegangen, welche so lautet: „Einfacher Betrug und Fälschung, insoweit dadurch nur die Art. 237. bezeichneten Per sonen betroffen werden, ingleichen einfacher Betrug unter den Art. 238 bemerkten Verhältnissen sind nur auf Anzeige des verletzten Theils in Untersuchung zu ziehen und nur mit den daselbst bemerkten Strafen zu belegen." Es ist endlich noch eine stylistische Aenderung zwischen beiden Fassungen merklich, indem in der Regierungsvorlage gesagt ist: „in soweit hierdurch nur die Rechte dieser Personen verletzt worden"; die erste Kammer aber gesagt hat: „in soweit dadurch nur die Art. 237 bezeichneten Personen betroffen werden." Die Meinung ist diese. Wenn Jemand seinen Vater betrügt, oder wenn er zu diesem Betrüge eine Fälschung begeht, so wird vorausgesetzt, daß diese Fälschung nicht eine öffentliche Urkunde oder die Ur kunde eines dritten betrifft, dessen Name gemißbraucht wird; denn wenn ein solcher Fall eintrete, würde es nicht ein Fall zwi schen Vater und Sohn allein, sondern es würde ein Dritter be- theiligt sein, und in diesem Falle kann die Untersuchung ex ok- t'icio geschehen. Nun ist zwar die Deputation mit der neuen Fassung der §. allenthalben einverstanden; jedoch hat sie sich nicht verschweigen mögen, daß wohl auch bei tz. 238 eine Fäl schung vorkommen kann, wobei man kein Bedenken tragen würde, sie den übrigen gleichzustellen. Es kann eine Fälschung durch eine Marke, durch eine Anweisung eines Verwandten statt- sinden, um mittelst derselben sich Victualien zu verschaffen; der Fall liegt nahe. Wenn Sie sich z. B. den Fall denken, daß ein Hausvater die Einrichtung getroffen hätte zur Controlirung seines Weinkellers jedesmal bestimmte Marken auszugeben, und der Sohn sich dergleichen Marken verschafft, oder falsche Mar ken gemacht hätte, so würde dieser Fall analog gewiß unter §4. 238 gehören, und es könnte die Frage entstehen, ob es nicht möglich sei, die mildernde Bestimmung der §. 238 ebenfalls ein treten zu lassen und nicht ex ollü io zu verfahren. In der Fassung kann diesfalls ein Zweifel gefunden werden, da in Be zug auf Art. 238 die Fälschung nicht mirgenannt ist. Indes sen ist in der ersten Kammer bemerkt, und von der hohen Staats regierung bestätigt worden, daß ein solches Verhältniß sehr sel ten sein würde. Andererseits ist, was die Nachmachung und die Fälschung von Privaturkunden betrifft, die Strafe überhaupt so gestellt, daß dem Richter hinreichender Spielraum gelassen worden ist, nach seinem Ermessen mit einer mildern Strafe ein zutreten, denn cs ist im Cunssnalgesetzbuch Art. 249 die Aus stellung falscher Privalulkunden mit Gesangniß bis 6 Monat oder Arbeitshaus bis I Jahr belegt; es ist also gar kein Mini mum ausgestellt, wobei dem Richter ein hinlänglicher Spiel raum bleibt. Nach tz. 251 ist der Mißbrauch von Pn'vatsie- geln oder Stempeln, wenn er nicht mit einem schwerem Betrug verknüpft ist, ebenfalls ohne Minimum nur mit Gefängniß l is 8 Wochen oder Arbeitshaus bis 6 Monat belegt worden. Das sind Strafen, welche §. 237 oder 238 eben so hoch stehen, und es wird daher von dem Richter abhänaen, ob dieser Betrug um Victualien mit Fälschung härter zu bestrafen sei. Deshalb hat die Deputation auch nicht geglaubt nöthig zu haben, eine
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