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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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reich Sachsen hat unterm 20. Februar d. I. eine an die Stän deversammlung, jedoch zunächst an die zweite Kammer gerich tete Petition eingereicht, in welcher die ständische Verwendung bei der hohen Staatsregierung im Wesentlichen dafür in An spruch genommen wird. 1) daß die Leipziger Handelsgerichtsordnung vom Jahre 1682 in den Städten, wo das Bedürfniß dazu sich her- aussteUe, und unter solchen insonderheit in Chemnitz des Nächsten, und zwar unabhängig von der Zustimmung der betreffenden Communen, durch Verordnung oder, inso weit dieß zur Erweiterung der Competenz solcher Gerichte über auswärtige Gerichtsbefohlene nöthig erscheine, durch Gesetz eingeführt werde; demnächst 2) daß ein den Bedürfnissen des commerciellen Verkehres entsprechendes. Proceßverfahren in Verbindung mit den nöthigen gesetzlichen Bestimmungen über Form und Be weiskraft der Handelsbücher ins Leben trete; endlich 3) daß das Firmen-und Procurawesen einer polizeilichen Controle unterworfen werde. Da mehre Kammermirglieder diese Petition mittelst Be- gleitungsschreiben empfohlen, und dieselbe in diesem zu der ihrigen gemacht hatten, so wurde die dritte Deputation von der Kammer beauftragt, darüber gutachtlichen Bericht zu er statten. Die Deputation kommt diesem ihr gewordenen Auf trage hiermit nach, und bemerkt dabei, daß sie in dieser An gelegenheit mit dem Herrn Justizminister, als königl. Regie- rungscommissar, conferirt hat. Anlangend den Punkt 2), welcher hier zunächst in Be trachtung zu ziehen angemessen erscheint, so ist in Bezug auf diesen vor Allem Folgendes zu bemerken: An dem ersten konstitutionellen Landtage trug die Stände versammlung in der Schrift vom 29. October 1834 darauf an: ») zu Bearbeitung und Entwerfung eines vollständigen Handelsgesetzbuches für Sachsen unverlangt Veranstaltung treffen zu lassen; b) insbesondere hierbei die Leipziger Handelsgerichtsordnung nebst Erläuterung und Nachträgen unter steter Rücksicht auf Anwendbarkeit fürs ganze Land einer sorgfältigen Re vision und daraus hervorgehenden zweckmäßigen Reform unterwerfen, und einen hiernach redigieren Gesetzentwurf über das in streitigen Handelssachen zu beobachtende ge richtliche Verfahren zugleich mit dem Handelsgesetzbuche hinausgeben zu lassen; e) diesem Gesetzbuche eine neue zu entwerfende Fallitenord nung beigeben, und Z) damit zugleich die dem Vernehmen nach bereits entworfene neue Wechselordnung verschmelzen zu lassen; e) wie im Allgemeinem dem ganzen G setzbuche nach Plan, Umfang und Darstellungsweise - so insbesondere der neuen Fallitenordnung nach Form und Inhalt — den französi schen Handclscodex von 1807 soweit thunlich, zu Grunde legen, und 1) diese Arbeit dergestalt beschleunigen zu lassen, daß der Entwurfdes beantragten vollständ'genHandelsgesetzbuches der nächsten Standeverfammlung zur Begutachtung vor gelegt werden könne; endlich g) unerwartet des Erscheinens des allgemeinen Handelsge setzbuches, die Leipziger Handelsgerichtsordnung und die damit zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen, unter den für die Formation von Handelsgerichten wün schenswerten und sonstigen Modifikationen in denjenigen Städten, wo solches verlangt wird, durch Verordnung einführen zu lassen. Die allerhöchste Entschließung darauf in dem Decrete vom ' (Landt.-Act. 18-^ I. Abth. 2. Bd. S. 307.) lautete dahin: daß der Erfüllung der Anträge unter a) bist) zur Zeit sehr wesentliche Bedenken und Hindernisse entgegen ständen, und daß dermalen der Zeitpunkt, jenen Zweig der Gesetzgebung erschöpfend mit Sicherheit und mit der Hoffnung eines längeren Bestehens zu bearbeiten, noch nicht eingetreten sei. Diese wesentlichen Bedenken und Hindernisse wurden in einem diesem allerhöchsten Decrete beigelegten, mit H. bezeich neten Aufsatze ausführlich hervorgehoben und nachgewiesen. Als solche wurden hauptsächlich bezeichnet, daß die beantragten Gesetze dem bereits in Arbeit genommenen Civilgesetzbuche und der damit zusammenhängenden allgemeinen Gerichtsordnung angehörig, die in Bezug auf Handel und Gewerbe eintretenden Rechtsverhältnisse, wenn schon selbige wegen der eigenthüm- lichen Interessen des Handelsstandes mancherlei diesen ent sprechende besondere Bestimmungen in der Gesetzgebung er heischten, dennoch zu den allgemeinen Rechtsnormen nur wie die Ausnahme zur Regel sich verhielten, mithin diesen nicht vorangehen möchten, und daß hierüber dermalen, wo erst mehre hieher gehörige politische Gesetze, namentlich eine vollständige Gewerbeordnung abzuwarten, es selbst an einer genauen Be zeichnung Derjenigen ermangele, für welche ein Handelsgesetz buch zu geben, mithin dieses, so lange jene noch nicht erschie nen, offenbar zu frühzeitig, endlich aber auch eine Fallitenord- nung, da diese erst aus der vollständigen Civil- und Criminal- gesetzgebung und den dazu gehörigen Gerichtsordnungen her vorgehe, aus gleichem Mund zur Zeit noch nicht erscheinen könne. Die letzte Ständeversammlung hat dabei sich beruhigt, und insonderheit hat die erste Kammer ihre ausdrückliche Bei stimmung zu diesen Gründen ausgesprochen. Diese Gründe erkennt die Deputation auch als noch jetzt dem Gesuche der Petenten unter 2) im Allgemeinen entge- gensiehend an, bemerkt aber daneben, soviel die dabei insonder heit erwähnten Handelsbücher betrifft, daß, wenn auch die darüber vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen — Erl. Proc.- Ord. »ck 1'it. 30 Z. 4, und der Befehl vom Valor der Handels bücher vom 3. April 1683 (6. H.. 6ont. ll. 2l l5) — nicht als völlig Ausreichend zu betrachten,dennoch die Lückm, welche sie gelassen, durch die Spruchbehörden in Sachsen ausgefüllt wor den, indem nicht nur über die Bedingungen, unter welchen ein Handelsbuch als ein bevorzugtes Beweismittel gelte, sondern auch darüber, welche Beweiskraft ihnen beizulegen, hauptsäch lich durch letztere ein ausreichendes sistes Recht sich gebildet hat, so daß mindestens ein derartiges dringendes Bedürfniß in dieser Beziehung, wie Petenten dafür halten, sich nicht herausstellt, weshalb es nicht wünschcnswerch erscheint, diesen speciellen Ge genstand aus der bevorstehenden allgemeinen Civilgesetzgebung herauszuheben und jetzt schon zum Gegenstand eines besonde ren Gesetzes zu machen. Anlangend aberden Punkt unter I), insoweit in diesem insonderheit diePetemen obaedachtermoßen die Einführungder Leipziger Handelsgerichtsorvnung.unabhängig von derZustim-
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