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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Deputation nichts erinnert worden , und ich habe zunächst zu fragen: ob Jemand in Bezug auf H.I (s. Nr.44 der Verhsndl. der ersten Kammer S. 862) eine Bemerkung zu machen habe? Abg. v. Friesen: Die 1. tz. lautet: „Die öffentliche Armenpflege ist Gegenstand der Gemeindeverwaltung, über welche den Regierungsbehörden die Oberaufsicht zusteht; der Staat tritt nur, wenn es nöthig, vermittelnd ein." Ich er bitte mir darüber eine Auskunft, wohin diejenigen Gerichts- unterthanen zu rechnen sind, die nach der Landgrmeindeordnung nicht zur Landgemeinde gehören, ob diese der letztem incorpo- rirt werden sollen, und ob sie sich den Bestimmungen der Land gemeindeordnung zu unterwerfen haben? In Verbindung damit steht die 21. ß., wo es heißt: „Die Ausschreibung außer ordentlicher Armenanlagen erfolgt auf dem Lande nach tz. 64 der Landgemeindeordnung." Nun wird daselbst gesprochen von Eigenthümern innerhalb der Flur gelegener Besitzungen, die aber nicht zur Landgemeinde gehören und auch darüber, wie es mit diesen letztem sowohl, als auch mit den zur Landgemeinde nicht gehörigen Rittergutsbesitzern gehalten werden Mj müßte ich mir Auskunft erbitten. Referent Todt: Ich glaube, in dieser Beziehung auf tz. 75 verweisen zu können, wo von den Behörden, welche die Armenpflege zu leiten haben, so wie auf tz. 78, wo davon die Rede ist, daß auch Rittergutsbesitzer nicht ausgeschlossen sind, wenn es sich darum handelt, Beschlüsse in Armensachen zu fassen. Der Armenverein ist die leitende Behörde, und dazu sollen auch hie Besitzer der Rittergüter, Verwalter und Pachter gezogen werden. Ich glaube, diese Bestimmungen dürsten den geehrten Abgeordneten wohl beruhigen, wenn er fürchtet, daß Rittergutsbesitzer, weil diese nicht zur Landgemeinde gehören, vielleicht gedrückt werden möchten. Königl. Commiffar v. Merbach: Der Herr Fragsteller scheint diese tz. von der unrechten Seite angesehen zu haben. Es hat in diesen Worten: „die öffentliche Armenpflege ist Gegen stand der G e m e i n d e v e r w a l t u n g , "nicht sollen ausgedrückt werden, daß die Armenpflege im Bereiche der Landgemein den zur Administration der letztem nach Vorschrift der Land gemeindeordnung gehöre, sondern es ist hier nur der Gegensatz davon ausgedrückt, daß die Armenpflege nicht allgemeine Staats fache sein solle, indem es zugleich heißt, daß den Re gierungsbehörden blos die Oberaufsicht darüber zustehe. Die Armenpflege ist nicht Gegenstand der Gemeindeverwaltung, sondern sie ist Gegenstand der Verwaltung des Heimathsbezirks und steht unter derjenigen Obrigkeit, welche im Heimathsbe- zirke die Angelegenheiten zu besorgen hat. Es hat also mit diesen Worten nichts gesagt werden wollen, was irgend den Rittergutsbesitzer, inwiefern er nicht zur Landgemeinde gehört, präjudiciren könnte. Abg. v. Friesen: Ich habe wohlverstanden, daß die tz. weniger von der Gemeindeverfassung spricht, als das Communalprincip ausdrückt, im Gegensätze zur Verwaltung des Staates; allein die A. tz. spricht offenbar von derL'andgd-- meindeordnung und von der Aufbringung der nöthkgen Anlagen. Wenn nun em Gut nicht zur Landgemeinde gehört, so fehlt für dieses Gut immer der Maßstab, nach welchem es zur Anlage beizuziehen ist, oder es muß der Maßstab einer fremden Ge meinde angewendet werden. Ich wollte mir daher nur darüber ekneAuskunft erbitten, ob Rittergutsbesitzer, die nicht zur Land gemeinde gehören, sich den Bestimmungen der Landgemeinde ordnung in dieser Beziehung unterwerfen müssen. Die tz. 78 ist mir bekannt, aber diese setzt immer voraus, daß man über den moäu8 einig ist. - Referent Todt: Ich hatte allerdings geglaubt , daß es einer Anfrage nicht-weitet bedürfe, da man wohl über alle > Zweifel darüber weg sein Mächte, daß auch Rittergutsbesitzer beitragen müssen. Wenn nun eben diejenige Behörde, welchem Armensachen Beschluß zu fassen hat, zugleich die belheiligten Rittergutsbesitzer in sich faßt, so glaube ich, werden sie hin reichende Gelegenheit Hakim, ihre Rechte wahren zu können. Daß sie aber dergleichen Beschlüssen ebenso wie andere Gemein- chemitglieder-unterworfen sind, glaube ich deßwegen, weil sie ! zum Heimathsbezirke gehören. i Abg. v. Friesen: Es ist hier nicht die Rede von einer, ^Verweigerung der Anlage Seiten der Rittergutsbesitzer; ich will , nicht, daß ,diese frei sein sollen; auch ist deren Bei-tragspflichtig- ,keit nichts Neues, im Gegentheil ist ihnen in dem Mandate von 1772 dieselbe besonders zur Pflicht gemacht worden. Ich frage nur, ob der Rittergutsbesitzer, der nicht zur Landgemeinde gehört, nach dem Maßstabe beitragen soll, der in der Landge- : meindeordnung für die Gemeindemitglieder festgesetzt ist. ' Referent Todt: Wenn es sich darum handelt, so möchte ich den geehrten Abgeordneten auf die 21. tz. verweisen, worin diese Frage speciell beantwortet worden ist. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter über die I. tz. zu sprechen wünscht, so würde ich fragen: Nimmt die Kam mer die tz. 1 an? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Wir gehen nun über zur 2. tz. (siehe Nr. 44 der Verhandl. der ersten Kammer S. 863). Hat Je mand dabei etwas zu erinnern? Abg. v. Friesen: In tz. 2. ist bestimmt, cs soll der Zweck der öffentlichen Armenpflege unter anderm sein, der Verarmung einzelner Individuen so viel möglich zuvor zu kommen. Ich kann mir keinen deutlichen Begriff davon machen, wft das ge schehen soll. Natürlich hat jedes Individuum selbst dafür zu sorgen, daß es sich redlich nährt und nicht verarmt; das ge schieht durch Arbeiten. Wie aber die Armenbehörde und die Obrigkeit das thun soll, das ist mir nicht klar. Sollen Leute, die in Abfall der Nahrung kommen, im Voraus unterstützt wer den, wie das aus tz. 26 hervorzugchen scheint, damit sie nicht gänzlich verarmen, so geht das zu weit, und es tritt dann das ein, was e'n geehrter Abgeordneter schon erwähnt hat: jemehr
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