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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schon der Entwurf enthält; so muß sie der Kammer Vorschlä gen : die §. 4 abzulehnen. Abg. Zische: Ich muß mir erlauben, mich zu verwen den für die Annahme der tz. nach der Redaction, wie sie in der ersten Kammer angenommen worden ist, und gerade die Be denken, welche der königliche Commrssar in der ersten Kammer angedeutet hat, muß ich vollkommen zu den meinigen machen. Ich werde mir nicht erlauben, Beispiele anzuführen, es ist bei der frühern Berathung bereits geschehen, welche Armseligkeiten vorkommen bei dergleichen Angelegenheiten und bei der Verwil- Ligung von Almosen. In dieser Beziehung glaube ich, daß die Beibehaltung dieser tz. nach der Rrdaction der ersten Kam mer sehr nothwendig ist. Abg. Schmidt: Ich kann mich nur dem Gesetzentwürfe und der Bemerkung des Abg. Zische anschließen, und zwar kann ich dessen Angaben auch aus meiner eignen Erfahrung be stätigen. Es ist unglaublich, wie verkehrt manche Menschen in dieser Beziehung verfahren, wie sehr sieden Anordnungen der Obrigkeit entgegen sind. Es ist zwar gesagt worden, in der 3. H. ist bestimmt, daß die Bettelei durch die Drtspolizei- behörde verhindert werden soll; ich glaube aber, daß die Auf nahme dieser §. in das vorliegende Gesetz recht von Nutzen sein werde, damit nämlich die Obrigkeit Einen, der sie hindern will, eine ganz unzweckmäßige Beförderung dek Bettelei upd des Müßigganges abzustellen, auf diese H. verweisen kann. Scha den kann sie auf keinen Fall. Zwang und Hinderung in der Wohlthatigkeit kann keine Behörde daraus herleiten und darauf begründen. Abg. Rahlenbeck: Ich finde mich am geneigtesten, mich für die Beibehaltung der §. 4 zu erklären, wie sie im Gesetz entwürfe enthalten ist. Bleibt sie ganz weg, so fürchte ich, daß leicht ein Einzelner aus Chicane oder Gehässigkeit gegen seine Behörde, zu großen Störungen in der Armenordnung Anlaß geben könnte, und wie mir verkommt, finde ich die Pri- vatwohlthätigkeit in keiner Weise gefährdet. Abg. v. Thielau: Ich bin der Deputation sehr dankbar, daß sie den Wegfall dieser §. beantragt hat; ich hätte ge wünscht, sie hätte diese anders gefaßt, denn so wie sie hier steht, kann sie nicht stehen bleiben. Die Menschen, wie ein Abgeord neter vorher sagte, sind sehr verkehrt, ja sie sind verkehrt, daß sie etwas thun, daß andre Leute nichts thun sollen; sie han deln nach ihrem eignen Gefühl, nach ihrem Herzen; so ver kehrt sind die Menschen! Daß Jemand nur aus Chicane wohl- thätig sein soll, ist mir nicht vorgekommen, und ich glaube, dieser Fall wird nicht in das Gesetz gehören. Aus Bosheit ist wohl Jemand selten geneigt, etwas zu geben. Ich glaube aber, daß das Princip, welches eigentlich in der tz. liegt, hätte aufrecht erhalten werden können. Nämlich ich hätte gewünscht, daß man gesagt hätte: die öffentliche Armenversorgung tritt erst ein, wenn die Privatwvhlthätigkeit nicht ausreicht. Die ser Grundsatz ist im Gesetze nicht aufgestellt. Er hat hier auf- ir. iv8. gestellt werden sollen; ist er nicht aufgestellt, so beweist das um so mehr für die Behauptung, daß die öffentliche Armen versorgung voran zu stellen, und die Privatrvohlthätigkeit nur einzutreten habe, wenn jene nicht ausreicht und Nebensache sein soll. Also würde ich wünschen, daß man den Vorschlag der Deputation annimmt. Abg. Schmidt: Wenn die Verkehrtheit der Menschen so sehr gepriesen worden ist, so weiß ich recht gut, die menschliche Freiheit zu achten, nicht aber, wenn sie einer gesetzlichersiAn- ordnung entgegen tritt. - Der königl. Commissar hat in der er sten Kammer es mit schlagenden Worten durch ein paar Bei spiele erläutert. Mir sind dergleichen Beispiele sehr häufig vorgekommen. Aber wenn diese h. die Obrigkeit ermächtiget, dem Verhindern einer zweckmäßigen Armenpflege zu steuekn, dann ist sie gewiß gut und nützlich. Abg. v. v. Mayer: Ich muß die Kammer doch sehr er suchen, diese §. nicht anzunehmen. Was gut darin ist, ist blos der erste Satz, und von dem kann man sagen, er versteht sich von selbst. Es ist nicht zu leugnen, daß öffentliche Wohl- thätigkeit dann eintritt, wenn die Privatwvhlthätigkeit nicht ausreicht. Dieser Grundsatz geht durch das ganze Gesetz. Es wird Niemand die öffentliche Armenversorgung in Anspruch nehmen, der sich noch auf andre Weise erhalten kann. Es ist auch nicht möglich , daß die Obrigkeit in die Prfvatwohlthätig- keit sich zu sehr einmischt. Bleibt aber die ßi im Gesetze, so wird dadurch in der Lhat die Privatwohlthatigkeit unter poli zeiliche Controls gestellt. Dagegen ist gar nichts zu sagen, wenn polizeiliche Ungebührnisse vorkommen,, daß diese nicht zu verhindern sind; aber hüten wir uns nur, daß wir die Privat- wohlthätigkeit nicht ganz in Fesseln schlagen. Es ist nicht alle mal nach den Motiven zu fragen, warum Jemand wohlthätig ist; es ist auch in der That unmöglich, der Privatwohlthätig- keit Grenzen zu setzen und Zwang anzulegen. Es ist in vielen Städten des Landes hundertmal und aber hundertmal versucht worden, den Privatleuten zu verbieten, den Bettlern etwas zu geben. Hat-das etwas geholfen? nichts! Wollen Sie Je manden strafen darum, daß er einem Bettler etwas gicbt? und das scheint der Abg. Zische vor Augen gehabt zu haben, indem er die Einrichtung sich so denkt, daß jeder Einwohner im Dorfe verhindert sein soll, Jemandem eine Gabe zu reichen. Das ist der falsche Weg. Es ist das Amt der Polizei, die Bettelei zu verhindern, aber nicht ihr Amt, Jemandem an der Wohl- thätigkeit zu hindern. Es ist aber nicht abzusehen, wie weit dieser Eingriff in die Privatwohlthatigkeit gehen könnte. Es ist unmöglich, daß die öffentlichen Armenversorgungsbehörden eine Controls über das ganze Publikum, welches wohlthätig sein will, führen kann. Daß die Clausur, die daraus entste hen würde, schlimmer sei, als die Uebelstände, die sich daraus ergeben können, wenn durch die Privatwohlthatigkeit etwas geschieht, was den öffentlichen Behörden nicht angenehm ist, ist gewiß. Die Behörde ist übrigens in ihrer Mehrzahl aus den angesehensten Leuten zusammengesetzt, und sie ist in dem 2 *
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