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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gutsbesitzern nicht gestattet werden, haß sie mit ihren Gütern für sich einen eigenen Heimachsbezirk bilden wollen. Dicß würde mit dem Principe, welches in dem Heimachsbezirke selbst ausgesprochen ist, in Widerspruch stehen, daß einzelne Grund stücke, welche bis jetzt für sich bestanden haben, zu dem benach barten Heimathsbezirk geschlagen werden sollen. Die Regie rung ist auch bei Ausführung des Heimachsgesetzes von diesem Grundsätze ausgegangen. Es sind zwar Falle vorgekommen, wo Rittergutsbesitzer ganz aus dem Grunde, den der Herr Abg. aniuhrt, daß sie selbst mit dem Ihrigen im Stande wären, eine Armenversorgung unter sich herzustellen, jene Einzelnstellung in Anspruch genommen haben, sie sind jedoch mit diesem Anträge von Selten der Regierungsbehörden zurückgewiesen worden und haben zurückgewiesen werden müssen. Abg. v. Friesen: Ich muß mich zwar jetzt bei dieser Erklä rung beruhigen; ich muß aber erklären, daß ich es im Gesetze nicht begründet finde. Es stehtnicht darin, daß die Rittergutsbesitzer unbedingt dazu verpflichtet seien. Ferner zu Punkt 3 §. 14 schlägt die Deputation vor, das dieÄZorte wegfallen sollen von: „zu deren Aussetzung." Ich würde nun des Dafürhaltens sein, daß es besser wäre, die Worte, welche im Gesetzentwurf enthalten sind, beizubehaltenes kann nichts schaden. Es fin det sich mancher reiche Hagestolz, oder reiche Witwe, oder ledige Frauensperson bewogen, wenn der Richter ihr Testament auf nimmt und ihnen zuredet, etwas für die Armenkasse zu verma chen. Natürlich muß es mit Glimpf und Bescheidenheit ge schehen , und es dürfte diese Borstellung nicht in Zudringlichkeit ausarten;' allein schadön kann es gar nichts, und ich bin also dafür, diese Worte beizubehalten. Ebenso ist es mit 6. Die Deputation schlägt vor, das Aufstellen von Büchsen in Gast häusern, da es keinen Nutzen habe, wegzulassen. Bei einer anderenGelegenheit, ich glaube, es war am vorletztenLandtage, wo die Beiträge, welche an die Armenhaushauptkasse zu geben waren, durchgegangen wurden, und^ein Gesetz wegen deren Wegfall vorgelegt wurde, kamen auch schon einmal die Büchsen in den Post- und Gasthäusern zur Sprache, und es wurde schon da erwähnt, daß es besser wäre, sie fielen weg. Jndeß sehe ich auch nicht ein, was es schaden kann, wenn in Post- und Gasthäusern und an andern öffentlichen Orten Büchsen stehen, wo wohlthätige Personen etwas einlegen können Diese Büchsen stehen Niemandem im Wege, und es wird doch Mancher erin nert, etwas zu geben, und sie erhalten mancherlei Gelegenheit zur Wohlthätigkeit. Also würde ich der Meinung sein, daß auch diese Bestimmung beibehalten würde. Abg. Puttrich: Ich würde mir erlauben, zu Punkt 7 etwas zu bemerken. Da heißt es: „ Die Abgaben von öffent lichen wozu es polizeilicher Erlaubniß bedarf u- s. w." (s.Nr. 108 S. 2271). Nun ist mir bekannt, namentlich will ich 2 königl. Aermer anfuhren, wo von dergleichen Tanzvergnügun gen , die über die polizeiliche Zeit gehalten werden, ein Schein den Gepichten ausgehändigt wird, die vorher eine Anzeige davon gegeben haben, daß der dasige Armeneinnehmer 1 Thlr. 8 Gr. von dem Schenkwirthe, oder wer die Lanzbelustigung hält, er halten hat. Wenn ich auch im Ganzen mich überhaupt nicht damit gut vereinbaren kann, daß über' die polizeiliche Zeit der gleichen Tanzbelustigungen gehalten werden und eine dergleichen Geldbezahlung dafür gefordert wird, so wollte ich nur das er wähnen, daß mir ausgefallen ist, daß es von denjenigen Schenk- wirthen in königlichen Aemtern Zwang gewesen ist, daß sie ha ben I Thlr. 8 Gr. erlegen müssen, wo vielleicht andere Schenk wirthe ganz in der Nähe bei Patrimonialgerichten nur wenige Groschen wegen dieser Erlaubniß haben geben müssen. Ich wollte daher eine Anfrage an die hohe Staatsregierung thun, ob nicht im Ganzen ein fester Satz darüber stattfinde, wie viel eigentlich entrichtet werden soll für die Erlaubniß, wenn Tanz belustigungen über die polizeiliche Zeit gehalten werden, oder ob es in der Willkühr steht, wie viel zur Armenkasse gegeben wer den soll von Seiten eines .Amtes und von Seiten eines Patri- monialgerichts. Königl. Commifsar v. Merbach: Das ist ein Anverlan gen, dem unmöglich gewillfahrt werden kann. Wer wollte einen Maßstab finden, der im ganzen Lande bei den Gastwir- then, die öffentlich Tanz halten, das rechte Maas hielte? Man kann doch unmöglich einen kleinen Schenkwirth auf dem Lande, der in einem unscheinbaren Locale tanzen läßt, mit einem Ho telier in einer großen Stadt auf einen Fuß stellen und von bei den dieselbe Summe fordern. Deshalb muß es dem verstän digen Ermessen der Ortsobrigkeit überlassen bleiben. Wenn einer oder der andere dieser Leute über zu große Ansätze sich mit Recht zu beschweren Ursache hätte, so steht ihm der Weg zur vorgesetzten Regierungsbehörde offen/ Abg. Puttrich: Eben aus dem Grunde sagte ich, daß ein Unterschied zwischen den Schenkwirthen stattfindet. Es muß 1 Thlr. 8 Gr. bezahlt werden, es mag ein kleines oder ein großes Dorf sein. Präsident v. Haase: Es hat sich weiter kein Sprecher angemeldet. Es kommt daher nur noch ein Amendement des Abg. v. Thielau hier zur Sprache, welches derselbe gleich Anfangs beim Beginn der Berathung über den Abschnitt der 14. Paragraphe eventuell gestellt hat. Dasselbe ist auf den Fall gestellt, wenn in dem dritten Satze des zweiten Punktes unter die Worte: „Die in den Heimathsbezirk gehörenden Rittergüter — zu entbrechen" (s. Nr. 108 S. 2271) nicht ange nommen werden. Auf diesen Fall har derselbe folgenden Zusatz daselbst beantragt: ,, Diese Beitrage können, insoweit nicht frei willig ein Mehres gegeben wirs, mit 4 Gr. vom Lausend ge fordert werden." - Abg. v. Thielau: Ich muß bemerken, daß das nicht blos auf die Rittergüter geht, sondern auf alle Grundstücke. Ick verlange nichts weiter, als daß die Beitrage sixirt werden. Oo4,8oder12Gr., istmir einerlei; nur müssen alle Grundstücke denselben Satz geben, sie mögen groß oder klein sein. Daher würde ich bitten, bei dem Amendement die Summe von 4 Gr.
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