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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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verband gehört haben', wohl niemals gedacht worden; man glaubte es dabei lassen zu können, wie es zeither gewesen ist,, in der sichern Ueberzeugung, daß, sowie es bisher gehalten worden, es auch wohl künftig fvrtgehen werde. Man mochte einen positiven Fuß aufsuchen, welchen man wollte, so würde er un ter den dermaligen Verhältnissen immer ein neuer gewesen sein, und dieses wollte man vermeiden, in der Ueberzeugung, daß es einer solchen gesetzlichen Bestimmung nicht bedürfe. In Be zug auf diesen speciellen Gegenstand erhöhte sich diese Ueberzeu gung dadurch, daß bei der Bildung der Heimathsbezirke die Commissarien angewiesen worden sind, das Mitleidenheitsver- hältniß zwischen den dem Heimathsbezirke einzuverleibenden Gemeinden und: Grundstücken möglichst festzustellen, und da nun der hauptsächlichste Zweck der Heimathsbezirkseintheilung die Armenversorgung ist, so hoffte man, daß die Verhältnisse der Rittergüter zu ihren Gemeinden in dieser Beziehung durch Vereinigung festgestellt werden würden. Deswegen hat man diesen Punkt offen gelassen, man glaubte, sollte ja hier oder da eine Vereinigung hierüber weder bestehen, moch getroffen wer den können, nun so würde sich doch durch analoge Anwendung bestehender Vorschriften irgend ein Mittelweg finden lassen, wo man auf dem administrativen Wege .die Sache billigerweise würde vermitteln können. Die erste Kammer hat sich, durch das Amendement eines, einzelnen Mitglieds bewogen, hiermit allerdings nicht zufrieden gestellt, sondern für unerläßlich ge halten, daß hierüber etwas Bestimmtes festgesetzt würde. Der Beschluß der. ersten Kammer ist theilweise die Analogie einer Bestimmung der Landgemeindeordnung, wo es in ß. 65 unter . Nr. 7 heißt: „Geldanlagen sind theils nach dem Grundbesitz unter Berücksichtigung dek verschiedenen Klaffen, theils nach der Kopfzahl zu verteilen." Es ist dies auch in Bezug auf die Armenanlage rationell. Hätte man blos den Grundbesitz zum Maßstab genommen, so läge es auf der Hand, daß allemal die Rittergüter prägravirt werden würden; wollte man aber auf der andern Seite bloS die Personen zuziehen, so wäre es ebenso evident,'daß wieder die Rittergüter unverhaltnißmäßig wenig beizutragen haben würden, deswegen hat die erste Kam mer beides amalgamirt. Das, was die Deputation gegen die von der ersten Kammer beschlossene Mitleidenheir der exemten Grundstücke in Bezug auf die unterzulegende Arealgröße des unter dem Pfluge getriebenen Landes aufgestellt hat, ist wohl nicht unbegründet. Daß man indessen diese Beschränkung ge macht hat, davon war der Grund dieser: Wieviel unter dem Pflug getriebenes Land die Rittergüter haben, das ist so ziem lich «x usu, bekannt, und es bedürfte daher in dieser Beziehung bei einer Repartition nirgends einer aufhältlichen und weitläu figen Erörterung; weniger bekannt ist es jedoch vielleicht hier und da, wie viel an Waldungen, Teichen u. s. w. dazu gehö ren, und das würde in solchen Fällen ein Ausmessen oder eine andere Erörterung erfordern. Diesen Fall wollte man ver meiden; allein die Majorität der Deputation der zweiten Kam mer hat diesen Vorschlag bedenklich gefunden, und einen andern substituirt, -gegen den ich an und für sich nichts Besonderes er innern will; nur das glaube ich bemerken zu müssen, dqß jn der praktischen Anwendung dieser Vorschlag am Ende auf das selbe hinausgehen wird, worauf der Gesetzentwurf hinwirA. Der Gesetzentwurf hat zuletzt die Folge, daß Pie Verwaltungs behörden ex ssguo et bono denBeitragsfuß der exemten Grund stücke werden reguliren müssen; nach dem, Vorschläge der Ma jorität werden die Exemten in demselben Falle sein. Es heißt in dem Vorschläge der Majorität: „Ssyd sie aber mit Inbe griff dabei etwa vorhandener wüster Güter bedeutend größer, als die Besitzungen der Ganzbauern oder.Vollhüfner des Hei- mathsbezirkes , so ist für den gedachten Complex der Beitrag auf das Doppelte, Dreifache oder.höchstens Vierfacheder Letzteren festzustellen." Ich muß bekennen, ich finde hierin eine positive, das Ermessen der Verwaltungsbehörden beschränkende, und ihnen eine gewisse maßgebende Bestimmung keineswegs; denn der Ausdruck: „bedeutend" ist so vag, daß man bei demNech- nungsexempel, auf das man am Ende hinauskommt, keinen .Anhalt Has. Auch bei Anwendung der. tz. 21 des Gesetzent wurfs würde zuletzt Alles darauf zurückkommen, daß man nur .fragte: um wie viel größer sind die exemten Grundstücke, als die bäuerlichen Besitzungen? Sind sie noch, einmal, sind sie doppelt oder dreifach, so groß? Insofern scheint der Vorschlag der Minorität mit dem Gesetzentwürfe ganz zusammen zu fal len, und in dieser Beziehung habe ich eben keine Veranlassung, irgend ein Bedenken dagegen zu äußern, nur wird allerdings die geehrte Kammer bei Annahme desselben nicht in der Mei nung stehen mögen, daß dadurch dem Ermessen der Verwal tungsbehörden irgend eine feste.Normchorgeschrieben sei. End lich glaube ich'in Bezug auf die Bemerkung des Abg. v. Frie sen über die 21. §. des Gesetzentwurfs noch Folgendes erwäh nen zu müssen: Es ist bei dieser §. keineswegs die Absicht ge wesen, auszusprechen: daß die Anlagen für die Armenversor gung ausschließlich auf den Grundbesitz geworfen werden sollen, es ist das ganz offen gelassen worden; denn es heißt zwar hier: „Eigenthümer bewohnbarer oder nicht bewohnbarer Grund stücke, die ihren wesentlichen Wohnsitz außerhalb desHeimaths- bezirks haben, sind lediglich bei Ausschreibung von Grundan lagen nach Maßgabe des Werths ihres innerhalb des letztem gelegenen Grundbesitzes, mithin abgesehen von ihrem son stigen persönlichen Vermögen oder Erwerbe, beizuziehen." Dies drückt aber nicht aus, daß die Anlagen schlechterdings aus den Grundanlagen erhoben werden sollen, sondern es bestimmt dieser Satz blos: daß, wenn Grundanlagen ausgeschrieben werden, die Eigenthümer bewohnbarer oder nicht bewohnbarer Grundstücke in der angedeuteten Art beizuziehen sind.- Ms ist dem bestehenden Herkommen, oder andern Localbestimmungen, oder der Vereinigung der Mitglieder des Heimathsbeznks über lassen, ob sie solche Anlagen vom Grundbesitz, oder nach einem andern Fuße erheben wollen. Nur Hann, wenn Anlagen auch auf den Grundbesitz ausgeschrieben werden, sollen die Ei genthümer bewohnbarer oder unbewohnbarer Grundstücke bei gezogen werden. Referent Todt: Da die Zeit für uns kostbar, und das
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