Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Diese und ähnliche Bedenken wurden auch von vielen Sprechern der jenseitigen Kammer geltend gemacht, so daß die §. nur mit der Majorität einer einzigen Stimme angenommen ward. Die Minorität kann daher nur wünschen, daß derselben die Beistimmung versagt werden, möge. Abg. Eisenstuck: Ich gehöre der Minorität an, und er laube mir zu Begründung meiner Ansicht, der Kammer Einiges vorzutragen. Ich halte geradezu diese §. für der Moralität ent gegen, wenn wir ihr unsere Zustimmung geben, würden wir die Moralität und Religiosität untergraben. Die Juristen re den überall von der Begünstigung der Ehe und es Hst Princip des Kirchenrechtes, daß man die Ehe begünstigen müsse, und was wird nun die Folgedavon sein, wenn man im Widerspruche mit der Moralität und Religion dergleichen .Grundsätze.verbrei- tet und ausspricht, haben sie einen praktischen-Nutzen? Keinen. Was wird die Folge davon sein? Das Concubinat wird beför dert werden. Wollen Sie den Zweck der §. aufrecht erhalten, und das Concubinat nicht begünstigen, so weiß ich kein anderes Auskunftsmittel, als man müßte den Almosenempfängern die Eigenschaft geben, die man an dem Haremswächtern.sucht, oder man müßte befolgen, was ein berühmter Arzt aufstellt, mrch wo rin er großes Heil gegen den drohenden Pauperismus sucht. Wollen Sie dieses nicht thun, so wird das Concubinat begün stigt, und das können wir nicht wollen. Nehmen Sie an, wie es hier gestellt ist. Es ist als Regel ausgestellt, daß allerdings zwei Personen nicht heirathen dürfen: „welche öffentliche Armen unterstützung genießen oder erweislich schon für sich darum oder um völlige Versorgung gebeten haben, wenn nicht dargethan ist, daß sie durch die einzugehende Ehe ihre Umstände dergestalt ver bessern, daß sie einer Unterstützung nicht weiter bedürftig sein werden." Ich glaube, das ist eine schwere Bedingung. Es kann Niemand, der nicht ein Crösus ist, die Zusicherung geben, erwerdenie, wenn ersich verheirathet, mit seiner Frau und seinen Kindern Unterstützung in Anspruch nehmen. Ich glaube, das ist eine Unmöglichkeit. Nun ist ferner gesagt worden,Frauenspersonen können heirathen, aber sie können dann, wenn sie vorher Almosen genossen haben, auföffentliche Unterstützung keinen Anspruch ma chen. Was soll dabei herauskommen, wenn sie bedürftig sind, so kann man sie doch nicht verhungern lassen; geben muß manihnen doch etwas. Man hat noch einen Ausweg eröffnet, nämlich männlichenAlmosenempfangern, wenn sie auf das Almosen Ver zicht leisten: „ist mit Vorbehalt der bemerkten Ausnahmen die Erlaubniß zur Verehelichung nicht eher, als nach Ablauf eines Jahres von Zeit dieser Verzichtleistung an, und nur, wenn sie unterdessen nicht gebettelt haben, auch durch obrigkeitliche Erör terung festgestellt worden ist, daß sie inmittelst auf eine oder die andere Wesse in eine solche Lage gekommen sind, sich mit einer Familie selbstständig und ohne Unterstützung erhalten zu können, zu ertheilen." Das wird auch keinen praktischen Nutzen ge währen. Dergleichen Probejahre sind aber überhaupt der bis herigen Gesetzgebung fremd. Wenn Sie nun bedenken, daß die wilden Ehen dadurch begünstigt werden, daß auf der andern Seite den moralischen Geboten der Religion über die Ehe ent gegengestrebt wird, so muß ich diese §. für eine solche erkennen, die sich im ganzen Gesetze am wenigsten zur Annahme eig net. Abg. Rothe: Auch ich schließe mich unbedingt dem Mi- nontatsgutachten an. Denn es ist dringend notbwendig, daß man Schranken setzt, und daß man eine Bestimmung eintreten läßt, damit nicht wilde Ehen überhand nehmen und hervorge bracht werden. Abg. Wieland: Die beiden Herren haben mich der Mühe überhoben, weiter die Sache auszusprechen, da auch ich mich gedrungen fühle, dem Minoritätsgutachten Mich anzu schließen. Der Verwaltungstichtrr wird in den Fall kommen, ledige Personen, besonders alte, die zur unvermögenden bettelhaf- ten Klaffe gehören, auseinander zu treiben, um zu verhüten, daß nicht eine eben so bettelhaste Nachkommenschaft hervorgeht. Aber ich glaube, daß die Verwaltungsbehörde wird öftererin dem Falle sein, solche geschlechtliche Verbindungen, wenn einmal eine Generation daraus hervorgegangen ist, wieder-zu einergefetzlichen Ehe zurückzubringen. Ich ehre die Absicht, welche die hohe Staatsregierung gehabt hat; allein das Mittel ist mir zu be denklich. Denn was wird durch die Gesetzesvorlage eingeführt? Es wird ein Cölibat eingeführt. Werfen Sie einen flüchtigen Blick auf die berühmte Zwangsanstalt dieser Art, die seit Jahr hunderten besteht und furchtbar demoralisirend gewirkt hat! hauptsächlich ist mir noch um etwas Anderes zu thun. Es wird der Obrigkeit eine zu große Willkühr eingeräumt Und es kann der Eifer für die Sache übertrieben werden. Gehen Kim der aus solchen Eoncubinatsverbindungen hervor, und handelt es sich darum, die Väter zu den Pflichten gegen ihre natürlichen Kinder anzuhalten, so fehlt auch der ckvilrechtliche Zwang gegen solche Individuen. Besteht aber eine gesetzlich geheiligte! Ehe, da ist, wenn die Armebbehörde einen Antrag zu stellen hat we gen angemessener Versorgung der Kinder, die Behörde in den Stand gesetzt, nachdrücklicher unter Anordnung der gesetzlich be stehenden Vorschriften zu verfahren. Ich wiederhole daher den Wunsch, daß die Regierungsvorlage mochte abgelehnt wer den. Abg. Sachße: Ich erkläre mich für die Majorität der De putation. Ich kann von einer solchen Ehe, wie von der Mino rität gewünscht wird, nichts Segensreiches erwarten. Aus wel chem Grunde können ledige Personen Almosen in Anspruch neh men ? Entweder aus einem physischen oder moralischen Grund?, weil sie unvermögend sind, ihr Brot zu verdienen, oder weil sie eine Art von Cretin oder dem Trünke ergeben sind. Was soll für Nachkommenschaft aus der Ehe eines solchen Menschen mit einer Frau entstehen, die seinem Zustande so ziemlich ähnlich sein wird. Was die Weibspersonen betrifft, genießen sie Almosen, so bekommen sie es für die unehelichen Kinder. Nun dieses Al mosen möchte wohl fortdauern. Eine solche Person, welche nicht für sich selbst, sondern für ihre unehelichen Kinder Almosen erhält, würde sich wohl verheirathen können; sie nimmt das Almosen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder