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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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'Bettelei, da das Criminalgesetzbuch darüber ausreichenden An halt nicht gewährt, vielmrhrdie deshalb vorgeschlagenen darauf bezüglichen Artikel als nicht dorthin, sondern in eine Armen ordnung gehörig bezeichnet wurden. Ist nun auch der Inhalt der übrigen, damals in Vorschlag gekommenen Bestimmungen in einzelnen dieses Abschnittes schon berücksichtigt, so fehlt es doch, wie gesagt, für die im Eingänge bemerkte Gattung des Bettelns an einer entsprechenden Disposition. Diese könnte vielleicht durch eine Zusatzparagraphe in folgender Weise erfolgen: „Bettler, welche in verabredeter Gemeinschaft, oder in dem sie sich krank stellen, oder sonst unter falschen Vor spiegelungen betteln, oder bei dem Betteln sich Drohungen erlauben, sollen das erste Mal mit Gefangniß oder Hand» arbeit bis zu vierzehn Tagen, im Wiederholungsfälle bis zu zwei Monaten und bei fernerem Rückfalle mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden." Der Herr königl. Commissar hat gegen die Einschaltung einer solchen Strafbestimmung nichts eingewendet, und indem selbige demnach um so gerechtfertigter erscheint und die Genehmigung der Kammer in Anspruch nimmt, hat dieDeputation nur noch zu be merken, daß der vorgeschlagenen Zusatzparagraphe selbst vielleicht bei der endlichen Redaction des Gesetzes auch eine andere Stel lung angewiesen weiden könnte, da namentlich die folgenden ßtz. 122 und 127 als folgende ohne Bezugnahme auf §. 106 b nicht mehr recht zu passen scheinen. Abg. v. Watzdorf: Ich muß mir erlauben, den Wegfall dieser §. zu beantragen. Schon in der Deputation habe ich meine Bedenken dagegen geäußert, und diesehaben sich imLaufe der Zeit so verstärkt, daß ich wirklich Bedenken trage, dem gan zen Gesetze meine Zustimmung zu gewähren, wenn diese §. ste hen bleibt. Es scheint nämlich die H. einerseits überflüssig, weil, wenn irgend eine Art von Sammlung wohlthätiger Beiträge keine Belästigung herbeiführt, es ohnstreitig diejenige ist, welche durch die öffentlichen Blätter erfolgt. Niemand wird genö tigt, auch nur eine abschlägliche Antwort zu geben. Wen die Sammlung nicht anspricht, der legt das Blatt weg, und nimmt keine Rücksicht darauf. Es scheint aber auch diese Bestimmung gefährlich bei Sammlungen, welchen politische Zwecke zum Gründe liegen, oder bei denen man doch politische Zwecke ver- muthet. Ich selbst bin in meinem Leben ein einziges Mal in dem Falle gewesen, durch öffentliche Blätter, Beiträge zu einem mildthätigen Zwecke zu sammeln, es war im Jahre 1832, als die Trümmer des polnischen Heeres nach heldenmüthigem, aber erfolglosem Kampfe für dir Befreiung ihres Vaterlandes den sächsischen Boden berührten. Damals bat ich um Unterstützung für dieselben im Dresdner Anzeiger. Hätte eine gesetzliche Be stimmung , wie die vorliegende damals bestanden, so würde von mir die vorgeschri'ebeneGenehmigung derBehörde nachzusuchen gewesen, diese vielleicht versagt und mir dieses Mittel der Wohl tätigkeit abgeschnitten worden sein. Als die sieben Göttinger Professoren ihres Amtes entsetzt und von Göttingen verwiesen wurden, beabsichtigte ich gleichfalls eine solche öffentliche Samm lung, sie kam aber damals nicht zu Stande, weil eines der Be teiligten, aus Gründen, die ich achten mußte, sie ablehnte. Ich glaube aber auch, daß damals die Erlaubniß wahrscheinlich Schwierigkeiten gehabt haben würde, und ich kann daher nur wünschen, daß diese §. von der Kammer nicht genehmigt werde. Abg. Zische: Ich muß ebenfalls den Wegfall dieser Z. wünschen, aber aus inländischen Gründen. Es schweben mir vorzüglich Unglücksfälle vor, weshalb mir diese §. bedenklich ist. Es kann z. B. sich Jemand für ein Individuum, welches sich in Noth befindet, verwenden wollen. Soll dieser sich nun erst an den Amtshauptmann wenden, der vielleicht weit entfernt ist? Der Letztere wird möglicher Weise erst durch Gendarmen Er kundigung einziehen; dadurch verliert jener die Lust sich zu ver wenden und der Arme bleibt ohne Unterstützung, die am Ende nur bann recht angewendet ist, wenn sie augenblicklich erfolgt. Deshalb wünsche ich, daß wenigstens dieAmtshauptmannschaf- ten weggelasten werden. Sollten die Sammlungen dennoch von einer Behörde abhängig gemacht werden, so muß ich das dahin gestellt sein lassen, aber ich muß demungeachtet wünschen, dass sie nicht von den Amtsyauptmannschaften, sondern viel leicht von den Ortsobrigkeiten eingeholt werden. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ein Hauptzweck, welchen die Armenordnung verfolgen soll, ist der, daß die Mittel, welche zu Unterstützung von Hülfsbedürftigen aufzubringen sind und aufgebracht werden können, zur zweckmäßigen Verwendung ge langen. Wenn häufig in einigen Gegenden des Landes, und selbst in einer der größten Städte, viele Mittel dazu aufgewen det worden sind und doch für die eigentliche Versorgung der Armen nicht Ausreichendes und Angemessenes geschehen ist, so lag das wesentlich darin, daß diese Unterstützungen theils'nicht an die derselben Würdigsten gereicht, und theils nicht auf regelmä ßige Weise verwendet worden sind. Einer planlosen Zersplitte rung der Vettel vorzubeugen ist namentlich auch der Zweck der §§. 105 und 106, und wenn von Seiten des Herrn königl. Commissars, wie Bericht besagt, die Versicherung ausdrücklich gegeben worden ist, daß zu Collecten, bei denen es nicht auf eigentliche Bettelei abgesehen ist, die Zustimmung kaum werde versagt werden, so dürfte sich wohl Jeder dabei beruhigen, der höhere Zwecke, wie sie bezeichnet worden sind, bei Sammlungen verfolgt hat, oder künftig verfolgen möchte. Solche werden nicht unter die Kategorie der Bettelcollecten, die zu einer ab- schläglichen Antwort der Behörde führen können, gehören und unbehindert bleiben. Abg. Sachße: Die Ansicht des Sprechers, welcher sich für die Beibehaltung der §. ausdrückte, theile ich ganz. Ich glaube, es sind Beispiele bekannt, daß bei Brandunglück die Verunglückten durch solche Aufforderungen ein wahres Glück machten, ja es könnte in Folge solcher Aufforderungen etwas Aehnliches von dem entstehen, was sich vor einigen Jahren aus einem andern Grunde in gewissen Gegenden ereignete, es könn ten Feuersbrünste herbeigeführt werden, denn durch solches scheinbares Unglück erheben sich gewöhnlich die niedergebrannten Gebäude wie ein Phönix aus der Asche. Was aber die Be hörde betrifft, so scheinen die Ortsbehörden, die Justkzbeamten
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