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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wenn in der Lausitz Pachtcontracte in Bezug auf die Schank stätten abgeschlossen würden, es in der Weise, wie dieH.angiebt, ausgeschlossen werde, es ferner zu thun. Ich sehe nicht ein, warum Jemand, der einen Pachtcontract macht, verhindert werden soll, eine Bestimmung wir die vorliegende aufzuneh men. Geschehen kann das immer, wenn auch die Z. wegfallt. Demnach kann ich immer im Namen der Majorität der Deputa tion wünschen, daß der letzte Satz in Wegfall gebracht werde, damit, weil man ihn in vielen Fallen nicht wird ausführen können, auch gegen solche, welche Züchtigung verdienen, die Z. nicht unausgeführt bleibt. Sollte diese Ansicht die Genehmi- gungnicht finden,so würde ich mich für das Watzdorf'sche Amen dement erklären, und erst dann, wenn auch dieses nicht Annahme findet, für das Mayer'sche. Abg. v. v. Mayer: Es ist in der Oberlausitz nicht blos dcrPachtschänkwirth, sondern auch der Eigenthümer der Schänke auf diese Bestimmung verwiesen. Es besteht ein altes Ober amtspatent, nach welchem dies vorgeschrieben ist. Referent Todt: Ich glaube, auch diese Bestimmung wird nicht bestritten, wenn die §. wegfällt; denn es steht nicht da, daß diese Bestimmung des Oberamtspatents wegfallen soll. Präsident v. Haase: Ich werde nun zur Fragstellung übergehen. Im Bericht ist es wahrscheinlich ein Druckfehler, wenn gesagt ist: die Minorität muß daher dringend anrathen, die Worte von: ,,so wie diejenigen Wirthe" gänzlich zu streichen; denn im Bericht ist gleich Anfangs zu dieser §. gesetzt: die Mi norität ist für die unveränderte Annahme der Z. Die Majorität der Deputation beantragt also, daß man die tz. mit den Worten „bei sich »erstatten^ schließen möge, und daß die übrigen Worte, welche noch nachfolgen, gänzlich wegfallen. Ich frage daher: ob die Kammer der" Majorität der Deputation beistkmme, daß dieser Satz wegfalle? — Wird mit 41 Stimmen verneint. — Präsident 0. Haase: Nun werde ich auf die Amende ments übergehen. Ich werde zuerst das Amendement des Ab geordneten v. v. Mayer zur Abstimmung bringen; wenn dieses angenommen wird, werden die übrigen sich erledigen. Nach dem Anträge des Abg. v. v. Mayer soll gesetzt werden: „so wie diejenigen Wirthe, welche begü nstigen, daß in ihren Schänk- stätten Trinkgäste sich in Branntwein oder andern geistigen und starken Getränken übernehmen und Zank, Schlägerei oder an dere Excesse vornehmen, wenn sie auch sonst keine eigne Veran lassung dazu gegeben odcrdaran selb st kein enTheilgenomrnen haben// Der letzte Satz würde dann bleiben wie im Entwürfe. Wird dieses Amendement angenommen? — Wird gegen 15 Stimmen bejaht. — Präsident 0. Haase: Ich stelle nun die Frage überhaupt auf die in der Maße: Wird die §., so wie sie sich durch die eben dabei gefaßten Beschlüsse modisicirt hat, von der Kammer an genommen ? — Wird gegen 7 Stimmen bejaht. — Referent Todt: Z. 138 lautet: „Zum bloßen Brannt weinschank darf keine Schänkstätte concessionirt werden." Das Deputationsgutachten lautet: Diese §. hat in der jenseitigen Kammer nicht allein die un bedingte Zustimmung, sondern auch noch einen verschärfen den Zusatz erhalten, der dahin geht: „und es sind die bereits concessionirten, soweit thun- lich, wieder einzuziehen." Die Deputation erkennt an, daß Schänkstätten, in welchen blos Branntweinschank ausgeübt wird, zu vielfachen Nachtheilen, zur Unsittlichkeit und Verarmung Anlaß geben können, und will daher der vorstehenden, aufHinwegraumung dieser Nachtheile abzweckenden Bestimmung nicht entgegen treten. Da ihr jedoch bekannt geworden ist, daß in vielen Städten die Concessionirung von Schänkstätten, in welchen neben dem Branntwein zugleich Bier geschänkt werden darf, wegen des derselben entgegenstehcnden Verbierungsrechtes der Brauge- noffenschaften nicht möglich, die Verbindung des Branntwein schankes aber mit dem Reiheschanke der Brauberechtigten um deswillen nicht als ein Ersatzmittel anzusehen ist, weil dieser Reihebierschank zu oft wechselt, als daß sich der ihn Ausübende einen Borrath von Branntwein dazu anschaffen könnte, gleich wohl der mäßige Genuß von Branntwein nicht geradezu zu ver hindern, oder, wenn man es wollte, dieser Zweck auch auf dem vorstehenden Wege nicht völlig zu erreichen sein möchte; so hegt die Deputation den Wunsch, daß man die bestehenden Ver hältnisse wenigstens insoweit in Berücksichtigung ziehen möge, daß in Städten, wo sie vorkommen, von der in der tz. ausge sprochenen Regel, soweit nöthig, Dispensation gegeben werde, wobei der Zweck dessenungeachtet dadurch erreicht werden kann, daß man, wie schon in dergleichen Orten zum Kheil factisch be steht, unter Concurrenz der Regierungsbehörde über die Be dingungen und die Modalität der Ausübung des Branntwein schankes gewisse Reglements festsetzt. Hierbei können dann auch etwaige Realrechte zum Branntweinschanke oder hie und da vorgekommene Entscheidungen, durch welche die Ausübung des Branntweinschankes anerkannt worden ist, berücksichtigt wer den, so wie denn dasjenige, was in dieser Beziehung Ge meinde-, Schul - oder Armenkassen zufließt, wenigstens nicht auf einmal und zu fühlbar entzogen zu werden braucht. In Erwägung aller dieser Umstände schlagt daher die De putation, und zwar im Einverständniß mit dem königlichen Herrn Commissar, vor: in der ständischen Schrift den Antrag zu stellen, daß in Städten, wo die im Berichte vorstehend angedeuteten Ver hältnisse bestehen, von der durch §. 138 festgesetzten Regel Dispensation ertheilt, zu Vermeidung von Mißbräuchen aber besondere Reglements über die Ausübung des Brannt weinschankes, da, wo sie noch nicht bestehen, errichtet werden. Abg. Zische: Ich bin mit der Bestimmung dieser sehr einverstanden, eS geht mir jedoch ein Bedenken bei. Sie handelt nur von concessionirten Schänkstätten. Wie ist es mit solchen, die ein Realrecht haben? Es schwebt mir z. B. ein Rittergut vor Augen, was eine Gerechtsame zum Branntweinbrennen, aber nicht zur Brauerei hat. Dort existirt eine Spelunke, wo der Eigenthümer selbst als Wirth vorstcht. Diese darf also fort- bcstchen, und dem ehrbaren Wirthe im Dorfe wird derBrannt- weinschank verboten. Das finde ich nicht sachgemäß. Abg. Schmidt: Ich muß bemerken, daß nach dem Ge setze die Branntweinbrenner den Branntwein nicht unter einem Maas verkaufen sollen.
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