Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und im §. 15 zu s^ daß die Einverleibung in den städtischen Gemeindebezirk nur nach Befinden, wenn deren Bewohner städtische Ge rechtsame ausübcn oder künftig dazu befähigt werden, statt haben könne, so wie zu b) daß der Einschluß der dort erwähnten Grundstücke in den Stadtgemeindeverband der Vereinigung und Bestimmung durch Localstatuten überlassen bleiben solle, so geht sowohl aus der ganzen Fassung dieser Gesetzesvorschrif- tcn im Allgemeinen, als auch aus den zuletzt ausßehobenen Bestimmungen insbesondere, die Absicht hervor, daß, bei ei ner solchen Zuziehung früher zum Lande gehörig gewesener Gemeinden, Bezirke und Grundstücke zum Stadtbezirke, man nicht die Absicht gehabt habeihnen ihre zeither genossenen Rechte und Befreiungen willkührlich zu entnehmen und diesel ben ohne weiteres allenthalben in die städtischen Verhältnisse einzuzwängen, dgher auch dem städtischen Zunftzwange zu un terwerfen, sondern daß man vielmehr eine Schonung ihrer In teressen fest im Auge behalten, daher auch blos eine Ausglei chung derselben, das heißt eine freie Vereinigung deshalb und Entschädigung bei deren Aufgabe durch Gewährung anderer Vortheile, bezweckt hat. Sonach kann es keinem Zweifel unterliegen,' daß durch jene Stellen der Stadteordnung namentlich auch eine gesetz liche, das heißt voir selbst zwangsweise eintrecende Ausdeh nung des städtischen Zunftzwanges auf die nach Z. 13 und 15 zum Stadtbezirke zu ziehenden Gemeinden, Bezirke und Grund stücke nicht hat bezweckt, vielmehr das Weitere deshalb, so wie in anderer Beziehung der freien Vereinigung und dabei zu be wirkenden gegenseitigen Ausgleichung hat überlassen bleiben sollen. Auch dürfte wohl anzunehmen sein, daß mehr als das letztere durch die tz. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs und die darin genommene Beziehung auf §. 10 der allgemeinen Städte ordnung nicht hat ausgedrückt werden sollen. Wenigstens würde entgegengesetzten Falls die Deputation ihr Einver- standniß damit nicht erklären können. Um aber alle Zweifel hierüber zu entfernen, schlägt die Deputation zu dieser 2ten Paragraphe des Gesetzentwurfs noch einen Zusatz folgenden Inhalts vor: Aus vorstehender Bestimmung ist eine gesetzliche Aus dehnung des städtischen Zunftzwanges auf die nach tz. 13 und 15 der allgemeinen Städteordnung zum Stadtbezirke gezogenen, früher zum Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke nicht zu folgern, sondern es bleibt die Vereinigung darüber in den Localstatuten oder sonst Vor behalten. Insoweit übrigens eine größere Ausdehnung der Gewerbs befugnisse , als die in der tz. als Regel ausgestellte, nach dem selben alsdann eintreten soll, wenn deshalb in den von der diesfalls competenten Behörde bestätigten Special - Innungs artikeln dem Jnnungsbezirke ein weiterer Umfang früher aus drücklich eingeräumt worden ist, halt die Dep u tation dafür, es werde, damit in dem Falle, wenn zwar letzteres früher ge schehen, die größere Ausdehnung der Gewerbsbefugnisie aber in der Folge durch Verjährung oder sonst wieder zur Erledi gung gelangt sein sollte, solche längst in Wegfall gekommene ausgedehntere Gerechtsame vermöge der hier fraglichen Fest setzung nicht wieder in Anwendung gebracht werden, nach den Worten der „früher ausdrücklich eingeräumt worden ist," noch der Zusatz einzuschalten sein: „und noch gegenwärtig widerspruchslos besteht." ffl Abg. Braun; Mit dem Deputationsgutachten kann ich mich nicht einverstanden erklären. Die §. 13 der Städteord nung, worauf die Deputation Bezug genommen hat, sagt, daß die innerhalb der städtischen Gemeinde gelegenen Bezirke, Gemeinden und Grundeigenthümer, in soweit sie nicht bereits einer Gemeinde zugehören, der städtischen einverleibt sein sollen. Dieses lehrt der Wort-und Sachsinn der §. 13. Der Wort sinn lehrt es, weil cs darin heißt: „dieselben werden künftig, Kraft des Gesetzes, zu dem städtischen Gemeindeverband gerechnet." Der Sachsinn lehrt es, weil der Zweck der §. Ein heit der Stadtgemeinden ist. Wenn aber die Einwohner sol cher Bezirke den städtischen Gemeinden zugewiesen sind, so folgt daraus, daß sie dieselben Rechte, wie dieselben Verbindlichkei ten der Städte erlangt haben. Befindet sich nun eine Stadt unter dem Innungszwange, so kann der dazu Kraft des Ge setzes geschlagene Bezirk nicht davon ausgenommen sein. Außerdem würden die Bewohner solcher Bezirke, ungeachtet sie gleiche Rechte mit der Stadt haben, nicht gleiche Verbind lichkeiten haben, sie würden bevorzugt sein; außerdem würde die Regel: guoä zuri8 «8t in loto, guantum sä totmn, iäem zuris 68t in psrte, gusntum sä psrtem, eine hier nicht zu recht fertigende Ausnahme erleiden. Zwar bezieht sich die Deputa tion zu Rechtfertigung ihrer Meinung auf die Bestimmung der §. 13 der Städteordnung, der zu Folge die besonder» gegenseitigen Interessen im Verwaltungswege ausgeglichen wer den sollen. Allein gerade diese Bestimmung scheint mehr ge gen die Deputation, als für dieselbe zu beweisen. Denn, wo in einem Gesetze von Ausgleichung der Interessen die Rede ist, muß nothwendig der Gesetzgeber gewollt haben, daß die Verhältnisse gleich sein sollten, also daß nicht ein Theil der Gemeinde dem städtischen Innungszwange unterworfen sei, während der andere davon eine Ausnahme genießt. Hierzu kommt, daß durch eben diese Vorschrift der Ausgleichung unmöglich die Beschwerung des einen Lheils vor dem an dern zu befürchten sein kann. Geht schon daraus die Unnöthigkeit des ersten Amendements der Deputation hervor, so dürfte die Unzulässigkeit desselben noch deutlicher hervortre ten, wenn man sich die Folgen vergegenwärtigt, die aus der Annahme desselben hervorgehen würden. Diese Folgen wür den in nichts anderem, als in einer partiellen Gewerbefreiheit bestehen. Denn, wenn die Bewohner solcher Bezirke, wie sie §. 13 der Städteordnung genannt sind, nach der Mei nung der Deputation, dem städtischen Innungsrechte nicht unterliegen sollen, gleichwohl aber, da diese Bezirke nach der Stadteordnung zu den Städten gezogen sind, nach dem gegen wärtig vorliegenden Gesetze, das zunächst das Land berücksich tigt, nicht bcurtheilt werden können, so würde sich eine Art neutraler Boden, ein illnclav e bilden, wo gar kein Innungs recht bestände, wo also ein partielles Gewerbsrecht sein Unter kommen fände. — Sehe ich nun auch die Gewerbefreiheit, wenn sie gewissen, hier nicht weiter zu erörternden Beschrän kungen unterworfen ist — denn unbeschränkt ist, wie eine ge feierte und freisinnige publicistische Autorität sagt, sie ein Krieg
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder