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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Aller gegen Alle, ein Kampf des unersättlichen Speculations- geistes—, sehe ich, sage ich , die beschränkte Gewerbefreiheit keineswegs für das Gespenst an, als welches sie in den Augen Mehrer erscheint, erkenne ich sie vielmehr als eineNothwendig- keit, die im Geleite der Zeit kommen wird; so bin ich doch der gezeigten Art partieller Gewerbefreiheit durchaus entgegen, weil sie eine Ungleichheit gegen die übrigen Landestheile enthalten würde- und ich, wie ich schon bei einer andern Gelegenheit ausgespro chen habe, der Imparität der Rechte entschieden abhold bin. Insoweit das Amendement auf H. 45 der Städteordnung Be zug nimmt, möchte es noch weniger zu rechtfertigen sein. Denn nicht zu verschweigen, daß, wenn das Amendement angenom men würde, dieselben Folgen in den Bezirken, die in tz. 15 ge nannt sind, eintreten würden, die ich vorhin bemerkt habe, so ist auch zu gedenken, daß die Bestimmung in der ß. 15 fakultativ ist, und von der Bedingung abhängt, daß die Bewohner solcher Bezirke städtische Gerechtsame haben oder erlangten. Wenn es nun in das Belieben der Bewohner dieser Bezirke gestellt ist, ob sie städtischen Gemeinden angehören wollen, wenn überdies das Gesetz, damit sie ja kein Nachtheil treffe, ihre Aufnahme in die städtische Gemeinde, von der Bedingung des Genusses oder der Erlangung der städtischen Rechte abhängig gemacht hat, so ist in der That keine Beschwerung derselben zu befürchten. Was das zweite Amendement der Deputation anlangt, das die Fälle berücksichtigt wissen will, in welchen das über das gegen wärtige Gesetz hinausgehende Verbietungsrecht der Innungen durch Verjährung oder sonst erledigt ist, so glaube ich, daß es dieses Zusatzes durchaus nicht bedürfe. Ist nämlich ein sol ches Befugniß durch Verjährung erloschen, so wird dies der Richter schon erkennen und aussprechen, zumal da, wie be kannt, die Ausflucht der Verjährung eine solche ist, welche der Richter ex oklleio zu attendiren hat. Ist aber die Befugniß auf eine andere Weise erloschen, so fällt der Fall der Theorie der allgemeinen Erlöschungsarten bestandener Rechte anheim, worüber der Richter ebenfalls cognosciren wird. Hierzu kommt noch, daß der Zusatz widerspruchslos andere Zweifel und Be denken veranlassen könnte, indem aus jedem Facto eines Wi derspruchs die Folgerung auf den Verlust eines fraglichen Rech tes gezogen werden könnte, selbst wenn der Widerspruch von rechtlichen Folgen nicht begleitet gewesen wäre. Dies sind die Gründe, welche mich bestimmen, mich gegen das Deputations gutachten in dieser Beziehung auszusprechen. Allein ich kann mich auch mit der tz. selbst nicht einverstanden erklären. Denn es will mich bedünken, als ob die tz. 2 in das vorliegende Gesetz gar nicht gehöre. Das vorliegende Gesetz beabsichtigt die Be schränkungen des Mandats vom 29. Januar 4767 theilweise aufzuheben. Was thut aber die tz. 2? Sie bestimmt die Gren zen, innerhalb welcher das Verbietungsrecht der städtischen Innungen gelten soll. Sind nun die Verbietungsrechte der Innungen Ursache von den Beschränkungen des Mandats vom 29. Januar 4 767? Folgen diese aus jenen? Keineswegs. Die Bestimmung, daß der Jnnungszwang blos innerhalb des Weichbildes der Städte Geltung haben soll, ist längst schon durch den Gerichtsbrauch festgeftellt und dennoch bestehen die Beschränkungen des Mandats von 1767 noch heute. Auch kann das vorliegende Gesetz ein Causalitätsverhältniß zwischen dem Jnnungszwange der städtischen Handwerker und den Be schränkungen des Mandats von 1767 gar nicht statuiren. Nähme es ein solches an, nähme es an, daß die Verbietungs rechte der Innungen die Freigebung der Handwerker auf dem Lande verhinderten, nun so würde aus §.2, in welcher das Verbietungsrecht der Innungen ausdrücklich auf das Weichbild beschränkt ist, folgen, daß dieses Recht über das Weichbild hin aus seine Wirksamkeit verloren habe; es würde also die §.2 den übrigen Beschränkungen des vorliegenden Gesetzes entgegen sein, es würde eine «ontrsllletio in AHeeto vorliegen. Die tz. 2 hätte sich für ein Gesetz geeignet, welches bestimmt gewe sen wäre, die Rechte der Innungen fest zu. stellen, allein keines wegs in das gegenwärtige, welches die davon unabhängigen Beschränkungen der Handwerker auf dem Lande, wenigstens theilweise, aufzuheben sich zur Aufgabe gemacht hat. Doch will ich einen förmlichen Antrag auf Streichung dieser §. nicht stellen, weil mein Verlangen nach logischer Strenge, wenig stens was dieses Gesetz anlangt, der Rücksicht untergeordnet ist, daß eine selbst nur fragmentarische Gesetzesbestimmung immer noch besser sei, als die Ungewißheiten des Gerichtsbrauchs. Nur den Antrag zu stellen will ich mir erlauben, daß nach den Wor ten der §. 2 des Gesetzes: „Special-Jnnungsartikeln" der Satz: „oder sonstige Vergünstigung der Regierung, rechtskräf tige Entscheidungen oder in Folge altern Besitzstandes, dafern letztere, wie H. 28 vorgeschrieben, binnen fünf Jahren, von Publication dieses Gesetzes an, bei der vorgesetzten Regierungs behörde angezeigt und bescheinigt wird" und nach den Worten derselben §.: „ausdrücklich eingeräumt" die Worte noch eingeschaltet werden: „zuerkannt und hergebracht ist". Dieses Amendement möchte sich aus tz. 27 des Gesetzes recht fertigen. In §. 27 und den folgenden sind die über das Gesetz hinausgehenden Berechtigungen der Landgemeinden und Rit tergüter berücksichtigt, insofern sie sich auf Vergünstigung, oder Anerkenntniß der Staatsregierung, rechtskräftige Ent scheidung oder älteren Besitzstand gründen. In H. 2, welche die über gegenwärtiges Gesetz hinaus bestehenden Jnnungs- zwangsrechte der Städte berücksichtigt, sind diese Rechte blos von der Bedingung abhängig gemacht, daß sie in den Special innungsartikeln anerkannt seien; es fehlten also die übrigen Rechtstitel, die in Z. 27 rücksichtlich der Rittergüter und Land gemeinden genannt sind, nämlich der Titel rechtskräftiger Ent scheidung und des älteren Besitzstandes. Zwar hatte ich mir Anfangs, da ich kein Freund der Ausnahmsbestimmungen zu Gunsten gewisser Stände bin, vorgenommen, einen Antrag auf Streichung der §. 27 und der damit in Verbindung stehen den zu stellen, allein ich habe mich überzeugt, daß ein solcher Antrag bei der Kammer keinen Anklang finden werde. Daher will ich wenigstens mein Princip der Parität der Rechte retten, und fordere für die Städte dasselbe, was den Landgemeinden und Rittergütern Z. 27 und folg, eingeräumt ist. Deshalb
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