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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nungen, die sich auch bei andern Volksklassen in demselben Maße zeigen , eine Folge der Gewerbefreiheit sind. Andererseits darf die Gesetzgebung, wenn sie sich nicht dem Vorwürfe der Einseitigkeit aussetzen will, es nicht über sehen , daß seit der segensreichen Einführung der Gewerbefrei heit ganz vorzüglich gerade in dem Preußischen Staate viele Gewerbe, deren Leistungen früher gegen die des Auslandes weit zurückstanden, jetzt so Vorzügliches leisten, daß ihre Er zeugnisse denen des Auslandes an Güte und Preiswürdigkeit nicht nur gleichkommen, sondern sie sogar übertreffen." Ich habe geglaubt, meine Herren, Ihnen dieses vorlesen zu dürfen, weil wenigstens viele Entgegnungen dadurch besei tigt werden können. Es ist die Erfahrung eines Staates, der nicht geneigt ist, rn der Gewerbefreiheit weiter zu gehen , als es durchaus nothwendig ist, und ich denke, die Erfahrung von 27 Jahren könnte wohl ein genügendes Anhalten geben, um die Befürchtungen zu beseitigen, welche Seiten des Zunftwe sens und der Städte geäußert worden sind, wenn der Gewerbs- - betrieb auf dem Lande weiter ausgedehnt werden sollte, als bisher. Abg. Schmidt: Nachdem, was ich von der Diskus sion vernommen habe, muß ich zuvörderst erklären, daß ich kei neswegs die Tendenz habe, den Jnnungszwang auszüdehnen, und dann, daß ich nach meiner Ueberzeugung im Allgemeinen die Gewerbefreiheit dem Jnnungswesen vorziche, da, wo ohne Rechtsverletzung die Gewerbefreiheit eingeführt werden kann. Bei dem vorliegenden Gesetze aber ist die Frage, was will man mit diesem Gesetz, und was haben wir zu discutiren? Die Staatsregierung hat in den Motiven ausgesprochen, daß das vorliegende Gesetz nur das Mandat von 1767 mildern solle. In den einzelnen tztz. des vorliegenden Gesetzes ist ausdrücklich angegeben, welche Gewerbe auf dem Lande künftig mehr gedul det werden sollen, als das Mandat von 1767 verstauet. Die Deputation hat dieser Ansicht nicht widersprochen, vielmehr spricht auch sie dasselbe aus. Ich kann daher darauf rechnen, daß die Deputation mit mir einverstanden ist, daß dem Gesetze keine andere Tendenz untergelegt werden kann. Nun leben wir in einem positiv bestehenden Staate. Daß in Hinsicht auf die Gewerbe durch das Mandat von 1767 das Recht, das Histo rischesschon vorher bestandneRecht, festgestellt ist, unterliegt keinem Zweifel, weder hier, noch im Lande; denn das Mandat liegt vor und besteht in Rechtskraft. Deswegen und da die Ten denz des jetzigen Gesetzes und die Absicht der Staatsregierung vorliegt, auch die Deputation damit einverstanden ist, können wir hier von einer grenzenlosen Ausdehnung des Gewerbebe triebes auf dem Lande nicht sprechen, sondern nur davon, in wiefern das Mandat zu mildern sei. Ich halte es daher für eine falsche Ansicht, wenn man bei einem so positiv festgestellten Rechtsverhältnisse sich unbedingt auf die allgemeine Freiheit be ruft und daraus Folgerungen zieht. Dies ist allerdings zulässig, wenn man von Bildung eines neuen Rechtsverhältnisses spricht; aber nicht hier, wo bloS von Milderung des schon be stehenden Gesetzes vom Jahre 1767 die Rede sein und es selbst n. rs. nach der Ansicht der Deputation dabei bewenden soll. Hierbei muß man vorzüglich stehen bleiben, damit man zum Schlüsse derDiscussion kommen und damit nicht immer eine Diskussion über die Gewerbefreiheit überhaupt eingeschoben werde, wobei der Zweck desGesetzes ganz aus dem Auge verloren wird. Daß es nicht räthlich sei,völlige Gewerbefreiheit in unserm Vaterlande und noch weniger jetzt schon einzuführen, darüber sind die Regierung und Stände einverstanden. DievorigeStändeversammlung hatnur aufein milderndesGesetz angetragen, und nur in der Maße auch die Regierung den Gesetzentwurf abgefaßt. Wenn daß also wirk« lich der Fall ist und da die Deputation damit einverstanden ist, so scheint mir die zweite Paragraphe die Tendenz des Gesetzes deutlich nicht auszudrücken, es heißt nämlich in dieser Para graphe: „die Gewerbsbefugnisse der städtischen Innungen hin sichtlich des auszuübenden Verbietungsrechts beschränken sich auf den städtischen Gemeindebezirk nach dem in der allgemeinen Städteordnung §. 10 und den jedesmaligen Localstatuten bezeich neten räumlichen Umfange." Aus diesen Worten würde man fol gernkönnen, daß überhaupt außerhalb des städtischen Gemeinde bezirks alleGewerbe betrieben werden könnten und kein Verbie» tungsrecht stattfände. Nach den übrigen tztz. aber soll das nicht der Fall sein; daher erlaube ich mir zu dieser zweiten Para graphe einen Zusatz zu beantragen, von dem ich glaube, daß er zur Deutlichkeit und zu Verhütung der Mißdeutungen des Ge setzes dienen wird. Er würde so lauten: „jedoch bleibt der Betrieb der in der nachfolgenden Paragraphe dem platten Lande nicht ausdrücklich eingeräumten Handwerke auch noch ferner daselbst verboten und den Städten Vorbehalten." Ich glaube, daß dieser Vorschlag weder der Meinung der Deputation noch dem Gesetzentwürfe entgegen ist und will mir also die Freiheit nchmen, denselben der geehrten Kammer vorzulegen. WaS nun aber das Deputationsgutachten betrifft, welches zur 2. H. einen Zusatz in folgenden Worten vorschlägt: „aus vorstehender Bestimmung ist eine gesetzliche Ausdehnung des städtischen Znuftzwanges auf die nach tzZ. 13 und 15 der allgemeinen Städ teordnung zum Stadtbezirke gezogenen, früherzum Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke nicht zu folgern, sondern es bleibt die Vereinigung darüber in den Localstatuten oder sonst Vorbehalten," so scheint mir dieser Zusatz an und für sich nicht nötbig, denn dieDeputation hat sich dahin ausgesprochen, daß sie keineswegs dadurch die Stadteordnung ändern wolle. Will sie das aber nicht, so ist doch wohl der Zweifel nicht ge gründet und der Zusatz überflüssig. Wenn derselbe aber nicht allein den Zweifel abwendrn, sondern auch die Städteordnung abändern, oder mindestens beschränken soll, so habe ich einzu wenden, daß es durchaus unräthlich ist, ein erst gegebenes Gesetz, welches zur Aufrechthaltung der Städte nothwendig ist, zu ändern. In den bisherigen Verhandlungen der Kam mer ist immer so sehr der Grundsatz der Eonsequenz und des Festhaltens an den erst gegebenen Gesetzen ausgesprochen wor den, daß ich unmöglich glauben kann, man wolle an der Städteordnung das entgegengesetzte Princip versuchen und befolgen; daher scheint es mir zweckmäßig, wenn die Kammer 2*
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