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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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-richt-Kraft haben kann. Ich glaube, welche Fassung man auch suchen möge, so wird man kaum eine finden, die bezeichnender § -wäre, -ob ich gleich andererseits dieselbe auch nicht gerade für soi vorzüglich halte, daß ich unbedingt daran hängen sollte. Will i Man statt derselben vielleicht sagen: „ in unbestrittener Wirk- - samk.eit besteht," so würde ich nichts dagegen haben, aber ich; fürchte, daß man gegen das Won „unbestritten" dieselben Be-! henken wiegegen das Wort „widerspruchlos" wird aufstellen § Nnnem Sonach glaube ich immer noch, daß sich die Fassung > der Deputation wird rechtfertigen lassen. Königl. Cockmissar D. M e r b a ch: Nur wenig Worte zur > Widerlegung. Der Herr v. v. Mayer glaubt, daß in der Fassung des Amendements eine Imparität nicht liege, und ich' solche vielmehr erst hineingetragen habe. Nun, ich weiß den! Inhalt desselben Mir nicht anders zu erklären. Der Zunft zwang ist nun dasjenige Ding, worunter die Bewohner desje- rügen Stadttheils, die vorher nicht zur Stadt gehörten, ver- möge der Städteordnung aber zum Stadtbezirke gezogen wur den , mit zu subsumiren sind; von diesem Zunftzwange sollen sie nun nach dem Amendement frei bleiben. Dagegen steht in dem letztem nichts davon, ob sie die dem erstem gegenüber'ste- > henden Rechte, wie die andern Stadttheile, haben, d. h. ob sie in ihrer Mitte auch solche Gewerbetreibende sollen aufnehmen' dürfen oder nicht, die sich nur in einer Stadt niederlassen dür-, fen. Nun stelle ich anheim, ob man behaupten könne, daß! dadurch die Parität nicht verletzt sei, wenn man dei einem dop pelseitigen Verhältniß, wie hier zum Grunde liegt, den einen Stadttheil zwar von der Obliegenheit freispricht, nicht aber zu gleich ein Recht ausdrücklich abspricht, was nur ein Correlat jener Verbindlichkeit sein kann. Jedenfalls würde ich daher der Fassung des Amendements, als Rechte verletzend, von Seiten der Regierung nicht beipflichten können, wenn nicht wenigstens, um letzteres zu vermeiden, noch hinzugefügt würde: „und städtischen Gewerbebetriebs", demohngeachtet aber wird hier bei der Fall eintreten, den ich vorher erwähnte, daß mitten in der Stadt ein Dorf bleiben würde. Königl. Commissar v. Wietersheim: Nur noch auf etwas wollte ich aufmerksam zu machen mir erlauben. In dem Deputationsgutachten heißt es nämlich: „sondern es bleibt die Vereinigung darüber in den Localstatuten oder sonst Vorbehal ten" ; diese Worte sind aus der 15. §. der Städteordnung her übergenommen, allein dort sind noch die Worte: „und Bestim mung" enthalten, welche hier fehlen. Ich weiß nun nicht, ob sic absichtlich oder nur zufällig in dem Deputationsberichte weg gelassen worden sind. Da es jedoch nicht in der Macht und dem Befugnisse der Behörden liegt, Jemand zu einer Vereini gung zu zwingen , so muß nothwendig vorgeschrieben sein, was dann geschehen soll, wenn eine Vereinigung nicht zu Stande kommt. Es dürften also diese Worte hier wohl noch mit aufzu- nehLen sein. Im klebrigen bin ich überzeugt und halte es nicht für anders möglich, als daß eine solche Vereinigung nur in der Art erfolgen könne, daß entweder ein solcher Stadttheil ganz Stadt werde, oder ganz Land bleibe; ein Zwitterding wird un ausführbar sein. Ich erlaube mir ferner, darauf aufmerksam zu machen, da mir der Gegenstand nicht sonderlich praktisch wichtig zu sein scheint. Denn eines Theils sind die meisten Stadtbezirke bereits regulirt., dann aber und hauptsächlich hat man Lei Bildung der Stadtbezirke stets darauf Bedacht ge nommen, das Gebiet des Zunftzwanges nicht zu erweitern, sondern zu beschränken. Früher dehnte sich dieser Zwang ge wöhnlich auf das ganze Stadtweichbild aus; mehre Städte hatten aber ein sehr ausgebreitetes Weichbild, es gehörten dazu ganze Dorffchaften; bei Bildung der Stadtbezirke hat man je doch diese entfernt liegenden Theile des Stadtgebietes überall ausgeschlossen und den Gemeindebezirk der Stadt lediglich auf diejenigen Stadttheile beschränkt, welche schon zeikher städtische Rechte besaßen. Es sind dabei allerdings Fälle vorgekommen, wo ganze Vorstädte , wie z. B. der neue Anbau bei Dresden, zum Stadtbezirke gezogen worden sind, wiewohl sie früher als Land beurtheilt wurden. In allen diesen Fällen ist aber die Vereinigung in der-Regel von solchen Stadttheilen selbst drin gend nachgesucht worden, und sie würden sich, wollte man ih nen die Frage stellen, ob sie auf die städtischen Rechte verzichten wollten, um dem Zunftzwange nicht unterworfen zu sein, un bedingt sich dafür entscheiden , um die städtischen Rechte zu er werben, auch die städtischen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Ich glaube also, daß durch das Amendement der Deputation nichts andres hergestellt wird, als was nicht schon bisher be standen hat, und halte dafür, daß es geeigneter sein dürfte, dasselbe lieber wegzulassen. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so würde ich nunmehr dem Referenten das Schluß wort zu geben haben, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, daß.dersclbe die Aeußerungen der beiden Regierungscommissare zu berücksichtigen haben würde. Sie betrafen zwei Zusätze: einmal nämlich möchte auf der zweiten Zeile des Deputations vorschlags S. 55 nach dem Worte „Zunftzwanges" hinzuge- sügt werden: „und städtischen Gewerbebetriebes"; dann aber wurde darauf aufmerksam gemacht, daß die im 15. tz. der Städ teordnung enthaltenen Worte „und Bestimmung" in das De putationsgutachten nicht mit ausgenommen worden seien. Diese Worte würden, insofern man sich dafür entschiede, nach dem Worte „Vereinigung" einzuschalten sein. Referent v. Hartmann: Was die Rechtfertigung des 1. Amendements der Deputation betrifft, so glaube ich, ist sie sehr einfach, wenn man dieses Amendement vollständig in dem Sinne nimmt, worin die Deputation solches genommen hat. Sie ist nämlich weit davon entfernt, dabei zu beabsichtigen, daß irgend etwas an den Bestimmungen dertzß.I3 und 15 der Städ teordnung geändert werden solle. Die Veranlassung zu dem Amendement hat lediglich darin gelegen, daß die Deputation dasjenige, was h. 13 und 15 der Städteordnung enthält, zwar bestehen lassen, nur aber nicht noch weiter extendirt wissen wollte. Diese beiden ßH. haben den Zweck, daß, unter gewiss
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