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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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stellung zweckmäßiger sein möchte, so bin ich gern erbötig, die selbe zu ändern, muß aber bemerken, daß ich diese Frage frü her angczeigt und Niemand widersprochen hat. Abg. v. Lhielau: Es ist doch der Fall; die Minorität der Deputation hat vorgeschlagen, daß der Satz beibehalten werden soll, wie er in dem Gesetzentwurf steht. Abg. 0. v. Mayer: In Wegfall soll er kommen. Ich bin das einzige Deputationsmitglied, welches bei diesem Vor schläge beharrt hat, und somit nun die Minorität bildet. Präsident O. Haase: Ich frage: will die Kammer der Minorität der Deputation beitreten, daß der Schußsatz der H. 4 in Wegfall komme? — Wird gegen 26 Stimmen be jaht, wonach der Schlußsatz der tz. 4 wegfallt. Präsident v. Haase: Die letzte Frage bei dieser tz. 4 ist diese: will die Kammer die tz. 4, so wie sie sich nach den dabei gefaßten Beschlüssen gestaltet hat, annehmen? — Wird all' gemein bejaht. — Referent v. Hartmann: Im zweiten Hauptabschnitte des Gesetzentwurfs, welcher vom Betriebe zünftiger Gewerbe auf dem Lande handelt, lautet §. 5 des Gesetzentwurfs so: 2) Vom Betrieb zünftiger Handwerke auf dem Lande, a) ohne Beschränkung; §. 5. In denjenigen Landesgegcnden, wo die Strumpfwirke rei und Weberei oderandere Gewerbe fabrikmäßig betrieben wer den, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbsverhält nissen zu beurtheilen ist, können sich die diesen Gewerben an gehörigen Meister ebensowohl aufdem Lande, als in den Städten niederlassen und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben. Die Tuch macherprofession bleibt hiervon zur Zeit noch ausgenommen. Die Motiven dazu enthalten Folgendes: all §. 5. Die Ausbreitung derjenigen Gewerbe, welche fabrikmäßig betrieben werden, vorzüglich der Strumpfwirkcrei und Weberei, auf dem Lande, dergestalt, daß die denselben zugethanen Meister willkührlich in Städten und Dörfern, und wie dieß im Gebirge mit den Strumpfwirkern vorzüglich der Fall ist, weit zahlreicher in letzrern wohnen, hat in dem Ge werbsleben der Bewohner der am meisten bevölkerten Landes- theile so tief Wurzel gefaßt, und steht mit der Entwickelung und den eigenthümlichen Bedingungen des Bestehens dieser Gewerbe in so fast unzertrennlichem Zusammenhänge, daß daran weder etwas geändert, noch das natürliche Fortschreiten dieser Erscheinung für die Zukunft gehemmt werden kann. So streng daher auch das Mandat vom 29. Januar 1767 im kleb rigen die Niederlassung der Handwerker ans dem Lande zu be schranken suchte, so mußte doch schon damals wegen der Strumpfwirker und der sogenannten Schleiermacher nach Meh rern Inhalte der Inserate zu gedachtem Mandate vom 17. Feb ruar 1767 nachgesehen werden. Weil aber die sich in dieser Beziehung gestaltenden Gewerbsverhaltnisse zur Zeit noch keines- weges geschlossen, sondern immer noch in fortschreitender Be wegung begriffen sind, so konnte darüber jetzt etwas Positives im Gesetze noch nicht ausgesprochen werden, sondern man mußte sich darauf beschränken, es den betreffenden Regierungsbehör den in die Hände zu legen, den Gang der Lmche zu beaufsich tigen, und auf den Zeitpunkt zu merken, wo das Bedürfniß eines Fabrikaewerbes die Nothwendigkeit herbeiführt, die Nie derlassung der ihm angehörigen Gewerbtreibenden auf dem Lande, nicht mehr als eine nach den sonstigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilende Ausnahme von der Regel zu verstellten, sondern als Sache der freien Willkühr eines Jeden im Allgemeinen zu erlauben. Was die Tuchmacherprofessivn betrifft, so wird selbige, obste schon ihrerAusdehnung nach allerdings zuden sächsischen Fabrikgewerben gehört, doch zur Zeit durchaus nur von städti schen Innungen betrieben, und da sich ein Bedürfniß, sie auf das Land zu verpflanzen, noch nirgends gezeigt hat, so hat man Bedenken getragen, an den Bestimmungen der bekannten Mandate vom 12. Mai 1603 und 31. Januar 1626. (6. -4. M I. S. 1439 und 1503) in dieser Beziehung etwas zu ändern. Die Deputation bemerkt darüber in ihrem Berichte: Zu §. 5. Der Inhalt dieser §. hat zu ausführlichen Er örterungen Veranlassung gegeben. Zunächst kam die Frage zur Sprache: was unter einem fabrikmäßigen Betriebe der Gewerbe, und namentlich der Strumpfwirkerei und Weberei zu verstehen sei, und in welcher Maße solcher dermalen stattfinde. Um in dieser Hinsicht, so wie überhaupt über das in der hier fraglichen Beziehung in den verschiedenen Landestheilen dermalen bestehende Verhältniß mit größerer Zuverlässigkeit ur- theilen zu können, fand sich die Deputation veranlaßt, des halb zuvörderst noch die Auslassungen zweier andern, mit den dahin einschlagcnden Gewerbsverhältnissen näher bekannten Mitglieder der zweiten Kammer zu vernehmen. Nach deren Aeußerung, womit übrigens die Ansicht der Deputation übereinstimmt, und wogegen auch der Herr Regierungscommissar etwas nicht einzuwenden gefunden, würde unter dem Ausdruck: „ein Gewerbe fabrikmäßig betreiben", nach Anleitung der bei Catastration der Gewerb- und Perso nalsteuer aufgestellten Grundsätze derjenige Gewerbsbetrieb zu verstehen sein, bei welchem der einzelne Arbeiter das ihm zuge- theilte oder auch von ihm erkaufte Material zur Waare verar beitet und dann an den Kaufmann oder Großhändler abliefert, welcher hierauf dieser Waare noch die feinere Appretur giebt. Im klebrigen kam bei den desfallsigen nähern Erörterun gen noch zur Sprache, daß in verschiedenen Theilen des Lan des die Strumpfwirkcrei und Weberei auf dem platten Lande meist in der nur angegebenen Maße, und zwar in manchen Ge genden die Strumpfwirkerei, in andern hingegen die Weberei vorzugsweise betrieben werden, und daß, so viel die letztere be trifft, nicht allein Gewebe aus Baumwolle, sondern auch aus Kammwolle, und selbst aus Seide, wenigstens mit anderm Ma terial untermischt, (halbseidene Zeuge) gefertigt werden. Was aber das Verhältniß der Arbeiter in Beziehung auf Zunftver hältnisse betrifft, so fand man, daß dasselbe ein sehr verschiede nes sei, indem dergleichen Gewerbtrcibende aufdem Lande sich zeither theils an eine Innung ihres Gewerbes in einer benach barten Stadt angeschlossen, theils es mit Innungen aufdem Lande gehalten haben, wohl aber auch Fälle nicht ganz ausge schlossen sein dürsten, in denen weder eins noch das andere ge schehen ist. Auch fand man zu bemerken, daß selbst an den Orten auf dem Lande, wo die Gewerbtreibenden sich an eine städtische Innung ihres Gewerbes anschließen, in dieser Be ziehung strenge Vorschriften insofern nicht existiren, wenigstens nicht zur Ausübung kommen, als auch von Kindern, Dienst boten und andern Angehörigen an Fertigung der Fabrikate des
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