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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Gewerbetreibenden gewöhnlich in derselben Maße mit Theil ge- nommen wird, wie solches bei der Leinweberei der Fall ist. In Erwägung alles dessen und in Berücksichtigung des Umstandes, daß die Absicht und der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht dahin geht, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande gegen zeither zu beschranken, sondern im Gegentheil zu erweitern, gleichwohl ersteres wenigstens zum Theil der Fall sein würde, wenn die Fassung der §. 5 unverändert beihehalten werden sollte, gelangte die Deputation zu der U'eberzeu- gung, daß es weder rathsam sein dürste, die Betreibung der Strumpfwirkerei und Weberei auf dem Lande auf bestimmte Orte oder eine bestimmte Landesgegend zu beschränken, noch auch von der Bedingung des fabrikmäßigen Betriebs, so wie des erlangten Meisterrechts schlechterdings abhängig zu machen, sondern daß vielmehr die Freigebüng des Betriebs dieser Gewerbe auf dem Lande ganz in derselben Maße, wie bei der Leinweberei, sich als empfehlen swerth darstelle, je doch, um hierbei den zeitherigen Zunftverband möglichst zu schonen, und etwanige daraus entspringende Zuträglichkei ten nicht verloren gehen zu lassen, mit der Beschränkung, daß an denjenigen Orten auf dem Lande, wo diese Gewerbe schon zeither betrieben worden,.soweit dabei der Anschluß an eine Innung in der Stadt oder auf dem Lande und resp. die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts stattgefun den hat, es zwar dabei auch ferner bewenden, an solchen Orten hingegen, wo dergleichen zeither nicht bestanden, auch hierunter etwas in Zukunft nicht zu verlangen sein solle. Zu dieser Ansicht fand man sich hauptsächlich aus folgen den Gründen bewogen. Wie schon gedacht, hat in Beziehung auf diese Gewerbe, da, wo sie auf dem Lande zeither betrieben worden, bereits ge genwärtig eine solche Freiheit stattgefunden, und selbst der Inhalt der §. 5 im Gesetzentwürfe, iü Verbindung mit den beigefügten Motiven, beabsichtigt deren Beschränkung nicht, vielmehr wird im Wesentlichen allda derselbe Zweck verfolgt, den die .Deputation erreichen will, nur daß die Paragraphe lheils die Verbreitung dieser Gewerbe auf andere Orte, als wo dieselben schon jetzt betrieben werden, von einer vorgängigen Erörterung und Gestattung abhängig machen, theils das Mei sterrecht und den Jnnungsverband dabei durchgängig aufrecht erhalten zu wollen scheint. Nun will aber auch die D ep u ta ti on die letztern Ver hältnisse, soweit sie auf dem Lande gegenwärtig schon Platz ge griffen haben, auch noch ferner fortbestehen lassen, und wünscht blos, daß dergleichen an Orten, wo solches zeither nicht der Fall gewesen, oder auch die fraglichen Gewerbe zeither noch gar nicht betrieben worden, nicht neu eingeführt werden mögen. Eine besondere Erörterung und Gestattung in Betreff des an einem Orte erst beginnenden Gewerbsbetriebs müßte aber nothwendig mehr oder weniger zu Erschwernissen führen/ welche um so minder von der Nothwendigkeit geboten werden, als den Behörden die Aufsicht auf den örtlichen Gewerbsbetrieb im Allgemeinen immer unbenommen bleiben wird. Unstreitig verdienen aber die hier in Frage kommenden Ge werbe, die Strumpfwirkerei und Weberei, gleich der Leinwe berei, die möglichste Begünstigung und Verbreitung. Denn es beruht auf deren Flor einer der bedeutendsten Fabriks- und Handelszweige unsers Landes, welcher bereits eine solche Wich tigkeit und Ausdehnung erreicht hat, daß die Städte allein, be sonders in Zeiten größerer Nachfrage, den Bedarf zu decken, durchaus nicht im Stande sind, und welcher, im Lande mehr verbreitet, auch dessen Wohlstand immer mehr heben muß. ll. 19. - Auch dürfte der Fabricalion der dahin einschlagenden Waa- renartikel auf dem Lande mit Grunde wohl nicht das Bedenken sich entgegensetzen lassen, daß durch deren dort minder gute und sorgfältige Fertigung der Handel ins Ausland mit dergleichen Fabrikaten leiden werde. Hinsichtlich der Leinwand hat schon die Erfahrung das Gegentheil gezeigt. Auch bei den Fabrica ten der Strumpfwirkerei und Weberei dürfte ein Gleiches der Fall sein. Wenn aber auch sogar Geneigtheit zur Vernachläs sigung der Fabrikate auf dem Lande Platz greifen oder schon Platz gegriffen, und in einzelnen Fallen den Ruf der Waare im Auslande herabgesetzt haben sollte, so würde letzteres wohl weniger an dem Verfertiger der Waare, als an dem Kaufmann oder Großhändler liegen, welcher die Waare dem erstern ab nimmt, um sie in das Ausland zu versenden. - Denn entweder hat derselbe solchenfalls die Waare geradezu von geringer Qua lität bestellt, oder in letzterer wenigstens vom Verfertiger ange nommen, um daran viel zu gewinnen oder viel Geschäfte zu wohlfeilen Preisen zu machen, oder aber um einer großen Be stellung in möglichst kurzer Zeit zu genügen. Verlangt hingegen der Kaufmann und Großhändler von dem Verfertiger nur ganz gut gearbeitete Waare. und nimmt blos dergleichen an, so wird auch der Wirker und Weber auf dem Lande sich genöthigt sehen, entweder nur gute Waaren zu liefern, oder aber die Arbeit einzustellen. Die Deputation hält sich daher überzeugt, daß die Gestattung der Wirkerei und Weberei auf dem Lande in der von ihr beabsichtigten Maße nur zum allgemeinen Besten ge reichen kann. Einverstanden ist sie aber zwar damit, daß die Tuchma cherprofession hiervon zur Zeit noch auszunehmen sein dürfte, da solche für jetzt wenigstens noch ausschließlich in den Städten betrieben wird, auch der Flor mancher Städte hierauf beinahe einzig beruht, hält aber dafür, daß diese Ausnahme nur im engsten Sinne zur Anwendung zu bringen, daher s) lediglich auf die Fabrication eigentlicher Tuche zu beschran ken, keineswegs aber auf andere Wollfabricate, und na mentlich nicht auf Fabrikate von Kammgarn auszudeh nen sei, auch b) auf dem platten Lande die Fertigung von Tuchen durch einzelne Gcwerbtreibende zwar nicht zu gestatten, die Er richtung von eigentlichen Tuchfabriken hingegen allda kei neswegs auszuschließeu sein werde. Wenn übrigens gleich die Deputation der Meinung ist, daß zwar zu b., nicht aber auch zu eS der Einschal tung einer ausdrücklichen Bestimmung in den Gesetzentwurf selbst bedürfe, so glaubt sie doch anrathen zu müssen, daß zu s. das Erforderliche in die rücksichtlich dieses Gesetz entwurfs zu erlassende ständische Schrift ausgenommen werde. Endlich hält dieselbe aber auch dafür, daß die in §. 5 an zutreffende Bestimmung wegen anderer Gewerbe außer der Strumpfwirkerei und Weberei ebenfalls nicht unberücksichtigt zu lassen sein werde, und zwar um so weniger, als bei der Berathung über diese Z. auch andere Gewerbe, welche auf dem Lande betrieben werden, z. B. die Fabrikation musikali scher Instrumente und der Holzuhren, in Erwähnung gekom men sind, weshalb es ebenfalls einer gesetzlichen Bestimmung bedarf. Man hat daher das Erforderliche deshalb, und zwar um hierbei nicht ein oder das andere Gewerbe unberücksichtigt zu lassen, im Wesentlichen in der in §. 5 enthaltenen allgemei nen Fassung beibehalten zu müssen geglaubt. Die ganze §. bedarf aber, sobald die Ansicht der Dep u- 2 *
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