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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tation Eingang findet, einer andern Fassung, deren die De putation sich daher unterzogen hat, und welche dieselbe der Kammer in folgender Maße in Vorschlag bringt: §5». Die Strumpfwirkerei und Weberei darf ebenfalls auf dem Lande allenthalben dergestalt betrieben werden, daß allda der Strumpfwirker und Weber neben der Fertigung des eignen Hausbedarfs, sowohl auf den Verkauf, als auf Bestellung auch in die Städte, arbeiten kann. Es bleibt aber die Betreibung der Luchmacherprofession zwar hiervon zur Zeit ausgeschlossen, doch soll die Anle gung von Tuchfabriken auf dem Lande, sobald die Concession der vorgesetzten Regierungsbehörde dazu erlangt wird, nicht beschränkt sein. H. 5 d. Auch andere Gewerbe können auf dem Lande da, wo sie fabrikmäßig betrieben werden, als welches zu jeder Zeit nach den jedesmal bestehenden Gewerbsverhältnissen, zu beurtheilen ist, ausgeübt worden. §.5 o. An denjenigen Orten auf dem Lande, wo ein der §.5» und 5d bezeichneten Gewerbe bereits zeither betrieben worden ist, und dabei der Anschluß der Gewerbtreibenden an eine Innung ihres Gewerbes in einer benachbarten Stadt oder auf dem Lande stattgefunden hat, sowohl die Gewin nung des Meisterrechts als zu Betreibung des Gewerbes er forderlich angesehen worden ist, soll es zwar hierbei noch fer ner sein Bewenden haben; an solchen Orten auf dem Lande hingegen, wo die Verbindlichkeit zum Eintritt in einen Jn- nungsverband und zu Gewinnung des Meisterrechts für die Gewerbtreibenden der obbezeichneten Elasten gegenwärtig noch nicht besteht, soll ihnen sine solche auch nicht angeson nen werden, vielmehr an solchen Orten es diesen Gewerb treibenden, ohne Unterschied ob dergleichen sich allda schon jetzt.aushalten oder erst künftig ansiedeln , gestattet sein, ihr Gewerbe ganz frei von jedem Innungsverbande, und ohne die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Mcisterrechcs, ganz in derselben Maße zu betreiben, wie solches nach der vor stehenden Z. 6 L geschehen kann. Abg. v. Lhielau: Ich verkenne keineswegs die gute Ab sicht der Deputation, welche sie bei dem Amendement zu Z. 5 gehabt hat; ich fürchte aber, daß der Zweck nicht erreicht werde, wenn die Bestimmung §. 5 e. sollte angenommen werden. Ich halte einmal dafür, daß Sachsen, ein Land, welches auf Fa briken angewiesen ist, wo das Fabrikwesen einen solchen Auf schwung bereits genommen hat, nicht ohne große Gefahr für das Land, für die gesammte Industrie Beschränkungen eintre ten lassen könne, in Bezug auf die künftige fabrikmäßige Be treibung von Gewerben. Sie werden, meine Herren , Sach sen durch dieses Gesetz dem Auslande gegenüber unendlich nie drig stellen. Bedenken Sie, daß jede Beschränkung, die Sie den Fabriken auferlegen , dem Auslande Vortheile giebt, die schwer wieder einzubringen sind, wenn Sie dann spater auch zu andern Maßregeln schreiten. Aber nicht allein gegen das Aus land, sondern auch in Rücksicht des Inlandes ist die Bestim mung gefährlich; denn Sie setzen einzelne Orte und Districte des Landes in dieselbe Lage, wie Sie das Inland dem Aus lande gegenüber setzen. Wenn an einigen Orten, nämlich an denjenigen, wo der innungsmäßige Betrieb seither stattsindet, der Anschluß an die Innung vorausgesetzt wird, so ist die Folge davon, daß es für die Orte, wo dieser Betrieb nicht stattsindet, ein Vortheil ist, weil der Innungsverband dann nicht nothwen- dig erforderlich ist. Das Fabrikwesen, ob es gut oder nicht gut ist, das gehört nicht hierher, ich enthalte mich jeder Be merkung darüber, weil Jedermann überzeugt ist, daß, da es einmal da ist, Sachsen nicht der einzige Staat sein könne, der das Fabrikwefen beschränke. Wenn es da ist, so ist es gefähr lich , etwas beizutragen, um es zu beschränken. Das Fabrik wesen hat immer den Gegensatz von den Innungen gehalten. Welche Auslegung man dem fabrikmäßigen Betriebe geben will oder nicht, hängt hier allerdings von dem Ermessen der Regierung ab, da hier gesagt ist: „Als welches zu jeder Zeit nach den jedesmal bestehenden Gewerbsverhaltnissen zu beurthei len ist." Indessen glaube ich, daß die Regierung die Ansicht theilt, die ich ausgesprochen habe, und daß eine Verhinderung der Fabriken nicht in der Absicht der Regierung liege. Wollen Sie Beschränkungen eintreten lassen, die im Auslande nicht stattsinden, so werden Sie sich selbst die größte Wunde schla gen, und die Städte eben dadurch ruiniren, daß kein Verdienst im Lande ist. Ob dieser Verdienst in den Städten stattsindet oder auf dem Lande, und die Städte nur indirect gewinnen, dies muß uns, als Vertretern des Landes, ganz gleich sein. Wir sind nicht im Stande, den Fabriken an einem Orte den selben Vortheil zu gewähren, wie an einem andern; denn es kann sein, daß eine Stadt eine vortheilhaftere Lage für Fabriken hat, als eine andere; aber man kann auch nicht die Städte vor dem Lande, und das Land vor den Städten begünstigen. Mei ner Ueberzeugung nach bin ich genöthigt, darauf anzutragen, daß die ganze Bestimmung der §. 5e. wegfalle, und bei tz. 5 b. ein Zusatz gemacht werde, der aus Z. 5o. genommen ist. Ich wünsche nämlich, daß nach den Worten: „zu beurtheilen ist" eingerückt werde: „ganz wie es nach §. 5a. geschehen kann." Lheilt die Kammer diese Ansicht, so wird sie den Zusatz geneh migen, theilt sie dieselbe nicht, so wird nichts übrig bleiben, als §. 5 o. anzunehmen. Secretair 0. Schröder: Ich glaube, daß §. 5e. die na türliche Folge der tz. 2 ist. Dort haben wir beschlossen, daß das Verbietungsrecht der Innungen so, wie es jetzt ist, beibe halten werden soll. Es ist also dadurch das Princip der Un verletzlichkeit wohlerworbener Rechte anerkannt worden. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht mancher Innungen, nach welchem sie in einem ziemlich großen Bezirke verhindern kön nen, daß Leute, die nicht zu ihrer Innung gehören, das Hand werk dort betreiben. An solchen Orten sollen also auch künftig die Handwerker zuvor das Meisterrecht zu erlangen verbunden sein. Abg. v. Lhielau: Ich müßte sehr beklagen, wenn die Kammer durch Annahme der §. 2 diese Ansicht sanctionirt hätte. Das Verbietungsrecht der Innungen erstreckt sich nur auf handwerksmäßige Betreibung des Gewerbes, und noch nie habe ich gehört, daß eine Innung das Recht habe, den fabrik mäßigen Betrieb zu verhindern; wir müßten dann schon jetzt nirgends einen fabrikmäßigen Betrieb desselben haben. Seit
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