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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Interesse durch den Vorschlag- der Deputation nicht zu be fürchten. Dieser bat übrigens auch noch den Vortheil, daß das ganze Verfahren dadurch ungem'eill vereinfacht Wird. Die Depu ta tio n ist daherder Meinung, daß die ZZ-9, 10, II und 12 des Gesetzentwurfs in ihrer Fassung, nicht beizubehalten, vielmehr anderen Stelle vier andere Paragraphen folgenden Inhalts einzuschatten sein dürften: 9. In denjenigen Landgemeinden, wo das Bedürfnis hierzu vorhanden, ist aber auch die Aufnahme mehrer von den Z. 8 genannten Handwerkern, oder andrer, cils der kn ge dachtem Z. bezeichneten, daher unter andern namentlich auch der Töpfer, zulässig. §. 10. Zu Niederlassung eines der §.8 genannten Handwerker eben so wohl, als zu Aufnahme mehrer oder auch andrer, als der Z. 8 bezeichneten Handwerker (§. 9) in eine Land gemeinde , ist zunächst die Einwilligung des Gemeinde raths, und, nachdem diese erfolgt, sodann auch die Er laubnis der Obrigkeit erforderlich. An denjenigen Orten auf dem Lande, wo die Patri monialgerichtsbarkeit nicht mehr besteht, oder wo mehre Gerichtsbezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind, muß übrigens die betreffende Gutsherrschaft-, bevor von der - Obrigkeit Entschließung gefaßt werden kann, mit ihrer Erklärung besonders gehört.werden. Bei der Entschließung- über die Niederlassung eines solchen Handwerkers äuf dem LaüVe ist'aber auf das nach - den örtlichen Umständen, insbesondere Nach der räum lichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohner zahl, den Ackerbau- und Gewerbsverhältnissen, inglei chen nach der Entfernung von Städten oder andern mit Handwerkern besetzten Dörfern zu bemessende Bedürsniß zu sehen. Z. 11. Findet zwischen dem Gemeinderath'e und der Obrigkeit, resp. n'ebst der Gutsherrschaft, über'die Aufnahme'des- Handwerkers in die Landgemeinde Emverständniß statt, so ist solches allein, und zwar nicht bilos in den tz. 8 an gegebenen , sondern auch in den tz. 9 bezeichneten Fällen, zu dessen AuftrghMe hinreichend. In Ermangelung eines '' solchen Einverständnisses hingegen entscheidet die vorge setzte Regierungsbehörde, an welche solchenfalls-dieObrig- keit zu diesem Behufe Bericht zu> erstatten, hat. Der letzter» liegt übrigens auch ob, vpn. den, in Folge stattsindenden Einverständnisses mut demGemeinde- rathe', geschehenen Aufnahme von Handwerkern, der Vorgesetzten- Regierungsbehörde Anzeige zu erstatten. tzl 12. Dre'HaNdwerker auf dem Lande.sollen, wenn sie das Arbeitsgebiet ihrer Profession' auf andere, dieser verwandte Handwerke, evstreckell wollen, darin nicht beschränkt sein. Ue-ber die Fassung dieser in.Vorschlag-gebrachten Para graphen hat die Deputation zur Erläuterung noch: Fol gendes zu bemerken : Da, wie schon gedacht, der §. II des Gesetzentwurfs blvs der Beibehaltung Ves'Concessionssystems in letzterm seinen Ursprung verdankt', so würde- auch mit diesem die Festsetzung in: h. II also dieser ganze Paragraph Wegfällen können. Was»zivHlI2chi'L"K'öp!few betvkfft, so ist die Dep-uta- tiomd.er Meinung,': dass, deren Aufnahme in die-Landgemeinden unter den tz. 9 des Gesetzentwurfs ausgesprochenen Voraussetzungen eben falls nicht'zu versagen sein werde) ' - !l. 20. um ss weniger, als die Betreibung dieses Handwerks für p-latte Land besonders hinsichtlich des allda leichter und billiger ' zu erlangenden Materials an Lehm und Thon, auch Hotz, vorzugsweise geeignet ist, aus diesem Grunde, daselbst auch , schon häufig, dessen Betrieb stattsinbet. Es iss daher deshalb das Erforderliche in dell §. 9 vorstehend ausojelloMmeN wordem Dagegen hält man es für angemessen, den §. 12, wie solcher im Gesetzentwurf gefaßt-wenden, in Wegfall'zü bringen,- weil, auch abgesehen von der beantragten ErwähnNNg der Töpfer am vorgegebenen Orte, aus der Fassung dieser tz. leicht gefolgert werden könnte, daß aüdere ähnliche Gewerbsetabliffe- ments dadurch ausgeschlossen sein sollten, übrigens auch dür'ch den Wegfall dieser §. gleichwohl die^ Verstattüng durch die Re gierungsbehörde, wie solche schön zeither geschehen,- keineswegs- als ausgeschlossen angesehen werden kann. So viel das Gehör der Gutsherrschaft über die Nieder lassung der Handwerker betrifft, so repräfentirt dieselbe zwar da, wo die Patrimonialgerichtsbarkeit noch besteht, o.ie Obrig keit, (worunter hier die Gemeindeobrigkeit zu verstehen ist)' und es bedarf also in diesem Falle nur der Erwähnung' des Ge-' meinderaths und der Obrigkeit. Nach erfolgter Abgabe' dell Patrimonialgerichte aber, so wie in den Fällen, wo mehre Ge richtsbezirke unter eine Obrigkeit gestellt sind, könnte bei der Fassung dieser tz. vielleicht Zweifel darüber entstehen, ob. die Gutsherrschaft mit ihrem Gutachten zu hören sei, wie doch unstreitig geschehen muß. Es hat daher angemessen geschienen, solches mit auszufprechen-, Welln endlich der vorgesetzten Regierungsbehörde- nicht nur überhaupt daran gelegen sein Muß, z-u wissen, ob und' welche Handwerker sich auf den Dörfern ansiedeln , sondern auch insbesondere sie einer genauen Kenntniß hiervon in den nach §. II zu ihrer Entscheidung kommenden Fallen nicht füg-' lich entbehren kann, sö hüt Mall invieseM zugleich derDbrig-'' ke'rt die- jed'esmä-He AnzÄge voll dergleichen AnsieMÜllM' ätt die- vorgesetzte Regierungsbehörde zur Obliegenheit machen: zu, müssen geglaubt. . - - . Referent-v. Hartmann: Es sind in di'e-sell-5'ZZ.-eine so große Mellge Materien enthalten, daß ich" wohl zweifeln möchte, ob es räthlich sei, alle diese verschiedenartigen G'eKNMndegleich-' zeitig zur Berüthung und-Erledigung zu bringen. Es wird Jh'llell aber, meine hochzüverehrendell He-rren- nicht entgangen sein, daß die Hauptfrage, um Vie es'sich hier, wenigstens nach der Art, wie die' Deputation-dell''Gegenstand aufgefaßt hat, handelt, das Cvncesss.onssystem betrifft, oder mit andern Wor-' ' tett:' Vie Frage/ ob' es nach dem Vorschläge der Regierung im Gesetzentwürfe bei dem dort vorbehaltenen Concessionsrechte verbleiben, oder dies wegfallen soll, und ob an dessen Stelle-' die Vorschläge der Deputation treten sollen? Mir lsat geschie nen, als sei es nothwendig, theils zum bessern Äerständn-iß der Sache, theils zur Abkürzung der Debatte diese Frage-au-die' Spitze zu stellen, und dieselbe zuvörderst zu verhandeln und'' zur Entscheidung zu bringen. Ich bescheide mich zwar gern/ daß bei dieser Debatte nicht ganz zu umgehen sein-werde/auch' auf Einzelnheiten der betreffenden zugleich Mit-Betzu-ffzu- nehmen, um die Gründe, die hinsichtlich des Cone-essiollsWesens dafür und dawider'äufgeMlt wvrdeNsind', gehörig MAMeM'' .Deffellohngeachtet aber wird immer die HaüptfrUe- das'Cöncessrollsspstem bleibellf- ü-Ndn'chWkstlNeGeEr-d'aß^eF' 'S *
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