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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nicht allein für den Gang der Verhandlung überhaupt, sondern auch insbesondere um deswillen wünschenswerth erscheint, die Debatte in dieser Art zu beginnen, weil, wie auch im Bericht nicht unerwähnt geblieben ist, für den Fall, daß das Concess sionssystem beibehalten werden sollte, die jetzt meist einstimmige Meinung der Deputation in verschiedener Hinsicht sich spaltet, und eine solche Spaltung schon bei §. 8 eintreten würde. Königll Commissar 0. Merbach: Ich pflege sonst keinen Anspruch daraufzu machen, den geehrten Abgg., welche über einen vorliegenden Gegenstand zu sprechen die Absicht haben, mit mei nem Worte voran zueilen; diesmal muß ich aber bitten, daß Sie mir diese Freiheit gestatten, weil ich mich, auf Veranlassung des Berichts der Deputation, in die Nothwendigkeit versetzt sehe, gewissermaßen zur Vervollständigung der Motiven, die Ansichten der Regierung darüber zu entwickeln. Der Referent hat bemerkt, daß die in den 8 — 12 liegende, von der Re gierung beabsichtigte Organisation des Handwerksbetriebs auf dem Lande, gegenüber den Vorschlägen der Deputation, die Spitze in der Sache bilde, und es daher vor allen Dingen da rauf ankomme,, ob die geehrte Kammer sich für die von der Re gierung vorgeschlagene Modalität oder für jene von der Depu tation beantragte entscheiden werde? Die von der Negierung in den erwähnten tz§. bezeichnete Modalität der Bedingungen, unter welchen künftig Handwerker und Krämer sich auf dem Lande befinden sollen, ist keine so von ungefähr hingeworfene Idee, sondern ich kann versichern, daß sie die Frucht der reiflich sten Ueberlegung, und zugleich der lebendigsten Ueberzeugung ist, daß mit dem, was die Regierung hier geboten hat, allen billigen Wünschen des platten Landes in Bezug auf die Nie derlassung von Handwerkern und Krämern Genüge geschehen sein dürfte, und daß man auf der andern Seite nicht weiter ge-- hen könne, ohne die Interessen der Gewerbebevölkerung eines großen Theils der Städte tödtlich zu verletzen. , Wenn ich hier bei zuerst behaupte, daß die Regierung der Meinung ist, daß das, was hier geboten wird, genug sei, so muß ich zuvörderst um die Erlaubniß bitten, eine Parallele zwischen dem, was bisher bestanden hat, und zwischen dem, was nach dem vorliegenden Gesetze bestehen soll, voranzuschicken. Ich pflichte hierbei zu vörderst der neulich von dem Abg. v. Mayer geschehenen Be merkung vollständig bei, daß, wenn man diese Parallele anstel len wolle, man nicht blos das Mandat von 1767 zur Hand zu nehmen, sondern zu bedenken habe, daß unterdessen einige 70 Jahre vergangen sind, und sich manches in der Sache verändert hat; indeß hat das Gesetz bis heute bestanden, und was im Laufe der Zeit hinzugekommcn, sind theils Ausnahmen im ein zelnen Falle, die im Wege der Concession gestattet worden sind, theils ist es ein faktischer Zustand, der sich seit dem Jahre 1767 so gebildet hat. Nach dem Mandate von 1767 ist den Dör fern gestattet, daß außer einem Maurer-und Zimmermeister auch ein Schneider, ein Schmied und ein Stellmacher sich da selbst gesetzlich niederlassen können; für den Kramhandel befin det sich in dem gedachten Mandate ein Verzeichm'ß von Maa ren, welche ein Dorfkrämer zu führen berechtigt sei, was aller ¬ dings, wenn man dasselbe mit den jetzigen Bedürfnissen des wohlhabendern Landmanns vergleicht, den jetzigen Zeitverhält- niffen nicht mehr angemessen erscheint. Dann ist in demselben Mandate nachgelassen, daß, wenn ein örtliches Bedürfniß vor handen ist, von der Regierung auch noch ein zweiterund dritter der gedachten Handwerker gestattet, auch ist noch überdies nach spätem Rescripten der Regierung Vorbehalten worden, auch noch andren Handwerkern, als den genannten, im Fall des Bedürfnisses die Niederlassung zu coneessioniren. Der vorliegende Gesetzentwurf vermehrt nun erstlich die gesetzliche Zahl der Classen von Handwerkern in der Maße, daß wohl kein weiteres Bedürfniß des gewöhnlichen Lebens auf dem platten Lande sich Hervor thun würde, und bietet in dieser Beziehung Alles, was eine schnellere Befriedigung des Bedürfnisses nur verlangen kanm Es ist ferner, was den Handel betrifft, der Materialwaaren- handel, den Ausschnitt ausgenommen, in so weitem Umfange gestattet, daß ein Dorfkramer sein Lager so assortt'ren und sein Geschäft so ausdehnen kann, daß kaum ein Unterschied zwi schen dem städtischen Materialwaarenhändler und dem Dorf kramer mehr stattfindet. Es ist ferner, um von dem Gesetze selbst vollkommenen Gebrauch machen zu können, alles Ein mischen der Regierung abgeschnitten, sondern der freien Wahl der Gemeinden unter Einverstandniß der Ortsobrigkeit über lassen , die Z. 8 im Allgemeinen gestatteten Handwerker in der einfachen Zahl bei sich aufzunehmen, und nur, wenn entweder mehre der daselbst benannten Classen oder noch andre gewünscht werden, hat sich die Regierung, nach vernommenem Gutachten der Localbehörden und des Gemtinderathes, die Concession Vorbehalten; jedoch in welcher ,Maße ? Es soll eine solche Con cession nach Befinden, der Umstände, und weml das örtliche Bedürfniß nachgewiesen ist,. nicht weiter der Person, wie bisher, und wie nach dem Mandates von 1767-vorgeschrieben war, sondern dem Orte ertheilt wekden.' Näch. beü frühern Vorschriften mußte jedesmal bei demAbsterben eines Dorf handwerkers, welcher über die Zahl der gesetzlich.gestatteten sich niedergelassen hatte, die Erörterung über das örtliche Bedürf nisi erneuert werden; dies soll nach §. 11 des vorliegenden Ge setzes wegfallen, und es muß nothwendig daraus folgen, daß nach Verlauf einiger Zeit, und wenn die Verhältnisse sich sonst gleich bleiben, die Dorfgemeinden behufs neuer Concessionir- üngen die Regierung nicht weiter anzugehen brauchen werden, indem erstere vollständig in das Recht eingesetzt werden, nach dem Absterben eines jeden solchen Handwerkers, der ihnen ein - für allemal concessionirt worden ist, sich einen andern an dessen Stelle zu setzen. Dadurch und durch die wegen der ding lichen Rechte und wegen der schon bisher erworbenen Befug nisse in Bezug auf das Setzen von Handwerkern auf dem Lande im Gesetzentwürfe enthaltenen Bestimmungen, muß sich noth wendig nach Verlauf einiger Zeit das Concessionswesen von selbst beschranken und es wird dasselbe dann nur noch als Aus nahme erscheinen. Darf ich nun wohl noch fragen: ob, wenn — was auch von Seiten der geehrten Kammer als Zweck der Gesetzvorlage anerkannt worden ist — auf billige Befriedigung
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