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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Abg. Scholze: Inder Landgemeindeordnung ist nach gelassen, wenn Streit mit der Ortsobrigkeit entsteht, so haben wir das Recht, uns an die Regierungsbehörde zu wenden, und das wird uns wohl in keiner Angelegenheit abgeschnitten werden. Abg. Braun: Es wird Niemandem beikommen, den Ge meinden Rechte nehmen zu wollen, im Gegentheil, ich würde den Gemeinden eine noch größere Selbstständigkeit, als sie bis her haben, gerne zugestehen. Hier aber handelt es sich darum, daß der Obrigkeit jede Concurrenz mit dem Gemeinderathe be nommen werden soll; und nach der Meinung des Herrn Refe renten scheint es , daß die Kammer dieser Ansicht Gesetzeskraft ertheiten soll. Dagegen hat der Herr Secretair das Amen dement gestellt, und ich bin ihm beigetreren. Abg. Ni ich le: Ich bitte ums Wort, um den Wunsch auszusprechen, daß es bei dem, was die Motiven rücksichtlich der Ablehnung der Handwerke für das Land besagen, sein Be wenden haben möge, indem die Dörfer zuletzt doch dergleichen Subjecte zu vertreten haben werden. Referent v. Hartmann: In Bezug auf die Aeußerung des königl. Commiffars, habe ich nur zu bemerken, daß in so fern es sich von selbst versteht, daß Beschwerdeführer gehört werden müssen, ich es keineswegs bedenklich finden würde, dies, aber auch nicht mehr, in den Gesetzentwurf aufzunehmcn. Doch muß ich gestehen, daß ich für den Augenblick eine der Ab sicht entsprechende Fassung dieses Satzes, so wie die Stelle, wohin er gehört, nicht finden kann. Wenn also der königl. Commissar verlangen sollte, daß deshalb eine Einschaltung er folge, so müßte dieser Punkt ausgesetzt und nochmals der Prü fung durch die Deputation unterworfen werden. Nach meinem Dafürhalten würde aber mehr nicht eingeschaltet werden kön nen, als der Satz: „daß einem Dritten, welcher Beschwerde zu führen, sich gemäßigt sehe, dies unbenommen bleibe. Staatsminister v. Könneritz: Ganz erschöpfend würde das durch den Sah nicht ausgedrückt werden. Es scheint und ist auch vom Secretair Schröder anerkannt worden, daß das Recht der Beschwerdeführung auch dann stattfinden muß, wenn der Gemeinderath sich gegen die Obrigkeit, aber für die Auf nahme ausspricht. Es handelt sich nicht allein darum, daß der Gemeinderath sich gegen das Bedürfniß ausspricht. Es kann z. B. auch der Fall vorkommen, daß der Gemeinderath das Bedürfniß zwar anerkennt, aber gegen die Ansicht der Ob rigkeit das betreffende Individuum nicht aufnehmen will, weil z. B. ein Handwerker im Orte einen Sohn hat, der aber zur Zeit das Meisterrecht noch nicht erlangen kann, und man aus diesem Grunde einstweilen die Stelle unbesetzt lassen und keinen Handwerker aufnehmen will. Hier muß doch dem Dritten, der Gemeinde'selbst und der Obrigkeit nothwendig die Möglich keit gegeben sein, sich gegen die Weigerung des Gemeinderaths Recht zu verschaffen. Abg. v. Lhielau: Ich kann mich nach jenem Grunde nicht überzeugen, daß das Deputatt'ousgutachten auch nur des mindesten Zusatzes bedürfen solle. Der Grund, welcher von Verwandtschaften und Rücksichten hergeleitet ist, läßt sich bei den niedrigsten wie bei den höchsten Behörden aufstcllen. Wäre die Freiheit für alle Handwerker in unbestimmter Zahl gegeben, so wäre ihnen das Recht zugestanden worden, sich niederzulassen, wo sie wollten, und dann wären die Gemeinden gezwungen, sie aufzunehmen. Aber wenn man nur einen einzigen Hand werker gestattet, und will die Gemeinde zwingen, ein solches Individuum, welches vielleicht untauglich ist, aufzunehmkn, so kann ich das nicht angemessen finden. Wie soll denn die Ne gierung ein besseres Urtheil, als der Gemeinderath fällen kön nen ? Sie muß ja ihre Nachrichten durch den Gemeinderath selbst oder andere Mittelspersonen erhalten. Staatsminister v. Könneritz: Es scheint hier ein Miß verständnis' obzuwalten. Es ist ja hier von Fällen die Rede, wo Gemeinderath und Obrigkeit verschiedener Ansicht sind. Die Obrigkeiten zu verdächtigen, kann wohl nicht in seiner Ab sicht liegen. Abg. v. Lhielau: Eine Verdächtigung der Obrigkeit findet hier eben sowenig statt, als sie bei den Gemeinderäthen angenommen werden kann; die Obrigkeiten aber haben eben so gur Verwandte, als die Gemeinderäthe, und bei den höhe ren Behörden bestehen eben so gut Muhmen und Gevattern, wie sie bei den Gemeinderäthen bestehen können. Präsident 0. Haase: Es dürste sich zuerst die Frage He rausstellen, ob die Kammer wolle, daß die Deputation über den von der Staatsregierung durch den Herrn königl. Commissar angeregten Punkt in Erwägung ziehe und darüber der Kammer nächstens ihr Gutachten eröffne. Nach dem, was der Referent geäußert hat, bin ich verpflichtet, diese Frage an die Kammer zu stellen. Wie bekannt ist, bedarf dieser Antrag, als von ei nem königl. Commissar gestellt, keiner Unterstützung. Abg. v. Lhielau: Der Antrag des Referenten ist kein Antrag der Deputation. Präsident v. Haase: Auch der Reserent hat sich für den Antrag erklärt, daher bedarf letzterer keiner Unterstützung. Ich frage daher die Kammer: Ob sie damit einverstanden sei, daß die Deputation über diesen Punkt ihr Gutachten eröffne? — Wird mit 31 gegen 30 Stimmen abgelehnt. Präsident O. Haase: Wir können nun aus den ersten Satz selbst übergehen unter Vorbehalt der beiden Amendements des Grafen v. Ronnow und des Abg. Schmidt. — Die erste Frage würde demnach sein, ob die Worte in der §. 10, unverändert verbleiben sollen, welche so lauten: „Zu Niederlas sung eines der ß. 8 genannten Handwerker ebensowohl, als zur Aufnahme mehrer als der ß. 8 bezeichneten Handwerker in eine Landgemeinde ist zunächst die Einwilligung des Gemeknderaths und die Erlaubniß der Obrigkeit erforderlich." Dabei
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