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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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:N8 Gutsherrschaft, über die Aufnahme des Handwerkers in die Landgemeinde Einverständnis statt, so ist solches allein, und zwar nicht blvs in den 8 angegebenen, sondern auch in den tz. 9 bezeichneten Fallen, zu dessen Aufnahme hinreichend. In Ermangelung eines solchen Einverständnisses hingegen entschei det die vorgesetzte Regierungsbehörde, an welche solchenfalls die Obrigkeit zu diesem Behufe Bericht zu erstatten hat. — Der letztem liegt übrigens auch ob, von der, in Folge stattsindenden Einverständnisses mit dem Gemcinderathe, geschehenen Auf- nabme von Handwerkern, der vorgesetzten Regierungsbehörde Anzeige zu erstatten." Präsident v. Haase: Es ist dazu kein Amendement ge stellt worden. König!. Commissar 0. Merbach: Ich wollte mir an den Referenten die Anfrage erlauben, was die Worte des letzten Satzes: „Der letztem liegt übrigens auch ob, von der, in Folge stattsindenden Einverständnisses mit dem Gemeinderathe, geschehenen Aufnahme von Handwerkern der vorgesetzten Re gierungsbehörde Anzeige zu erstatten" — für einen Zweck haben sollen? Referent v. Hartmann: Die Anzeige an die vorgesetzte Regierungsbehörde hat den Zweck, diese von der Aufnahme eines Handwerkers in die Landgemeinde in Kenntniß zu setzen. Man ist bei der Deputation der Meinung gewesen, es sei nicht nur im Allgemeinen angemessen, daß die vorgesetzte Regierungs behörde sich davon fortwährend in Kenntniß befinde, ob und welche Handwerker in den einzelnen Landgemeinden Aufnahme erlangt haben, sondern es werde dies auch selbst in den zu ihrer Entscheidung kommenden Fällen wegen Aufnahme eines Handwerkers auf dem Lande von Nutzen sein. Denn wenn z. B. der Gememderath an einem Orte die Aufnahme eines Handwerkers will, die Obrigkeit aber nicht, und der Fall nun zur Entscheidung' an die Regierung kommt, so kann es leicht sein, daß diese Entscheidung mit davon abhängig wird, ob an einem ganz nahen Orte Handwerker der fraglichen Art sich schon befinden, oder nicht. In Hinsicht auf diese und andere Fälle hat man es für zweckmäßig erachtet, daß die Regierung von der jedesmaligen Aufnahme eines Handwerkers in Kenntniß gestzet werde. König!. Commissar v. Merbach: Also soll nach der An sicht der Deputation, wenn ein Einverständniß stattsindet, die Anzeige den Zweck haben, daß die Regierung erfahre, wie die Sache geht, um darüber etwa in statistischer Hinsicht Betrach tungen anstellen zu können. Damit könnte ich mich von Sei ten der Regierung nicht zufrieden stellen. Wenn es auch bei der diesem Einverständniß beigelegten Kraft und Wirkung sein Verbleiben hatte, so kann ich doch nicht zugestehen, daß der Re gierung alle und jede Cognition ganz abgesprochcn werde. Das Recht der Oberaufsicht und dessen Ausübung muß ihr auch in diesem Falle Vorbehalten bleiben; entweder für den Fall, daß, wenn, ungeachtet ein Bedürfniß wirklich da sei, dem Handwer ker die Niederlassung doch abgeschlagen würde, die Regierung noch einschreiten und anordnen könne, daß ihm die Aufnahme zu gestatten sei; oder, wenn sie wahrnehme, daß von der betref fenden Gemeinde in Hinsicht der Besetzung ihres Orts mit Dorf handwerkern oder Dorfkramern weit über das Bedürfniß hinaus gegangen und also das Princip des Gesetzes verletzt worden sei, daß sie darüber auch Erörterung anstellen und nach Befin den die Ortsbehörde rectisiciren könne. Also mit der bloßen Anzeige: „das ist geschehen" ohne weiter etwas darauf thun zu können, könnte sich die Regierung nicht begnügen. Referent v. Hartmann: Dagegen würde ich mich aus drücklich und zwar um deswillen erklären müssen, weil dies nichts Anderes, als ein verschleiertes Concessionssystem sein würde, dessen Wegfall bereits gestern eutschieden worden ist. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter spricht, so würde ich die Kammer zu fragen haben: Nimmt die Kam mer den ersten Satz der §. II des Deputationsgutachtens an ? — Es wird gegen 18 Stimmen mit Ja geantwortet. — Präsident v. Haase: Nimmt die Kammerden zweiten Satz der §. II auf an? — Wird ebenfalls gegen 18 Stimmen bejaht. — Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer die §. II in ihrerGesammtheit an? — Die Genehmigung erfolgt gegen 20 Stimmen. — Da die Zeit verstrichen ist, so schließt der Präsident um 3 Uhr die Sitzung, und ladet die Kammer em, sich nächsten Montag um 10 Uhr Vormittags wieder einzusinden. Nach träglich bemerkt derselbe noch, daß der Vicepräsident v. Kiesen wetter sich als unwohl habe melden lassen, und der Sitzung deshalb nicht beiwohnen können. Druckfehler. In Nr. 21 im Vortrage des Abg. Schmidt, Seite 291,2. Spalte, Zeile 32, steht „Äustheilung" statt „Ausdehnung" und Seite 292, 2. Spalte, Zeile 10, muß es statt „Entschädigung" heißen „Entscheidung." Druck und Papier oon B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt: v. Gretschel.
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