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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Fuhrleuten eine größere Begünstigung für die Anschaffung breiter Radfelgen gewähren möge, wodurch sie zu Anschaffung derselben ohne Zwang veranlaßt werden würden. Eine solche Begünstigung hat aber zeither schon stattgefunden nach dem Tarif vom Jahre 1833, nach welchem allen Fuhrleuten, wel che sechs Zoll breite Radfelgen führen, eine Ermäßigung des Chausseegeldes zu Theil wird. Aber demungeachtet hat sich keiner dadurch bewegen lassen, 6 Zoll breite Radfelgen anzu schaffen. Da nun seitdem 6 Jahre verflossen sind, so scheint darin der Beweis zu liegen, daß, wenn in Sachsen gute Kunststraßen erlangt werden sollen, Zwang ausgesprochen wer den muß. Die Deputation hat dies auch lebhaft empfunden und muß daher der Kammer anrathen, dem Gesetzentwurf bei zupflichten. Es würde nunmehr zur speciellen Berathung des Gesetzentwurfs selbst überzugehen sein. Abg. Sachße: Eine Behauptung des geehrten Hrn. Re ferenten muß ich widerlegen, nämlich daß breite Radfelgen in Folge der Ermäßigung des Chausseegeldes nicht existirten. Sie exisiiren aber, wenn auch nicht in großer Anzahl. Dieses würde jedoch eintreten, wenn eine größere Ermäßigung des Chausseegeldes stattfände. Referent Schäffer: Es ist nicht zu verkennen, daß man breite Radfelgen sieht, aber diese gehören ausländischen Fracht fuhrleuten an; im Jnlande dürften sich nur wenige befinden, die sich dergleichen angeschafft haben. Das liegt auch in der Natur der Sache. Denn so lange noch die Spur schmaler Radfelgen auf den Chausseen vorkommt, so haben die Fracht fuhrleute mit breiten Felgen schwereres Fahren. Der Gesetzentwurf lautet nun: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen, rc. rc. rc. finden Uns bewogen, über die Belastung und Felgenbreite des auf den Chausseen verkehrenden Frachtsuhrwerkes und einige andere, das Befahren der Chauffeen betreffende Gegenstände, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes gesetzlich festzustellen: §. 1. (Felgenbreite des Frachtfuhrwerkes überhaupt.) Das gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk darf die zusammenhän genden Chauffeen nur mit Wagen befahren, woran ohne Unter schied der Anzahl der Räder und der Bespannung der Beschlag der Radfelgen, (d. h. der auf die Felgen gelegte Metallreif) eine Breite von mindestens 4,^ Zoll sächsisch (4 Zoll rheinisch) hat. Auf welche Chausseen dieseVorschriften Anwendungleiden, wird durch besondere Verordnung Unsers Finanz-Ministeriums näher bestimmt werden. DieMotiven enthalten Folgendes: Zu §. 1. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf das ge werbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk und auf die zusammen hängenden Chausseen, so wie der Vorbehalt der Benennung derjenigen Chausseen, auf welche jene Vorschrift Anwendung finden soll, bezwecken die möglichste Erleichterung der unver meidlichen Erschwerungen, welche sie dem Frachtverkehre auf erlegt und wird übrigens das Ministerium bei der Auswahl der einzelnen dem Gesetze zu unterwerfenden Chausseen deren Be schaffenheit, Steigungsverhältnisse und dermaligen Zustand in der erforderlichen Maße berücksichtigen. Bei Bestimmung der Felgenbeschlagbreite ist hier, wie in den §Z. 3 und 4, das diesfalls in dem preußischen und baier- schen Gesetze angegebene Maß unverändert beibehalten worden, damit das Fuhrwerk, welches den Bestimmungen des diesseiti gen Gesetzes gemäß eingerichtet ist, auch sicher sei, in Preußen und Baiern zugelaffen zu werden. Deshalb waren aber auch in den Angaben der Felgenbreite nach sächsischem Maße die Bruchtheilzolle nicht zu vermeiden. Endlich könnte die Frage entstehen, ob es nicht zweckmäßi ger sei, die Vorschrift einer Normülfelgenbreite bei Frachtfuhr werk überhaupt erst dann, wenn die Ladung ein gewisses Ge wicht erreicht, eintreten, Frachtfuhrwerk mit Ladungen unter diesem Gewicht aber von jeder Controle hinsichtlich der Felgen breite frei zu lassen. Dies würde jedoch die Nothwendigkeit herbeiführen, alles und jedes Frachtfuhrwerk mit schmälern Fel gen der weit schwierigem Controle hinsichtlich des Gewichts der Ladung zu unterwerfen, während diese nach dem Entwürfe nur bei dem ungewöhnlich schwer belasteten Fuhrwerke, also aus nahmsweise einzutreten braucht. Auch würde dadurch eine wirkliche Erleichterung selten oder nie gewährt werden, indem höchst selten Frachtfuhrwerk so leicht beladen wird, daß ihm nach dem als nothwendig festgeftellten Verhältnisse zwischen La dungsgewicht und Felgenbreitr, eine geringere dergleichen als obige Vorschrift bestimmt, würde gestattet werden können. Im Deputationsgutachten heißt es: Zu §. 1 unter zusammenhängenden Chausseen werden solche verstanden, welche an ihren Endpunkten entweder im Jnlande an andere anstoßen, oder an den Landesgrenzen von Chausseen des Auslandes ausgenommen werden. Präsident 9. Haafe: Hat Jemand noch etwas zu erin nern. Da dies nicht der Fall ist, so frage ich die Kammer.' ob sie h. I annimmt? — Es erfolgt ein einstimmiges Ja.— H. 2. (Perfonenfuhrwerk, welches zugleich den Gütertrans port betreibt.) Das gewerbsmäßig betriebene, zunächst zumPer- sonentransport bestimmte und eingerichtete Fuhrwerk, welches zugleich zum Fortschaffen von Frachtgütern auf Chausseen be nutzt wird, muß mit Felgenbeschlägen von wenigstens 2,^^ (2Z-) Zoll sächsisch (2,4g Zoll rheinisch) Breite versehen sein. Die Motiven lauten: Zu H. 2. So wenig es thunlich sein wird, das Lohnkut scher- und insbesondere das sogenannte Botenfuhrwerk, welches zunächst zum Transport von Personen bestimmt, nicht selten aber eben so schwer beladen ist, als das eigentliche Frachtfuhr werk, den Vorschriften für das Letztere ohne Unterschied mit zu unterwerfen, so nöthig schien es doch andererseits, demselben eine, wenn auch geringere Normülfelgenbreite zur Obliegenheit zu machen, damit die Nachtheile dieses ost sehr schwer belasteten Fuhrwerkes für die Chausseen einigermaßen vermindert werden. Zudem ist die hier vorgeschriebene Normülfelgenbreite dieselbe, welche bei schwereren Postwagen in der Regel bereits stattsindet und künftig durchgängig festgehalten werden soll. Um die Ausführung der Vorschriften der HZ. I und 2, so wie beziehendlich der tz. 8 thunlichst zu erleichtern, beabsichtigt die Regierung Etalons für oke in den §§. I und 2 erwähnten Felgenbreiten fertigen und an die Hauptzoll- und Steuerämter, so wie an mehre städtische Behörden zu Jedermanns Ansicht
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