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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tigung des Verdachtes der Wagenführer, im entgegengesetzten Falle die Chausseeverwaltung tragen solle. So angemessen diese letztere Vorschrift, an und für sich be trachtet, erscheint, so ist doch auch nicht zu verkennen, daß dem Wagenführer bei richtig befundener Ladung nicht unbedeutende Schäden unverschuldet können zugefügt werden, deren Vergü tung der Chausseeverwaltung aus eben dem Grunde, welcher die Kostenübertragung herbeigesührt hat, zur Last fallen muß. Um diese Entschädigung dem Wagenführer sowohl, als Jedem, der ein Interesse dabei hat, schon durch das Gesetz zu sichern, beantragt die Deputation nachdem Worte „übertragen" annoch einzuschalten „welche auch zu Vergütung der in Folge des verursachten Aufenthaltes des Fuhrwerkes entstandenen Schäden verbun den ist" sowie das Wort „Letzteres" zu vertauschen mit „Dieses" Abg. Braun: Ich stimme ganz mit der Deputation überein, wenn sie den Zusatz: „welche auch zu Vergütung der in Folge des verursachten Aufenthalts des Fuhrwerks entstan denen Schäden verbunden ist," für nothwendig erachtet; in dessen bin ich überzeugt, daß die Deputation nichts dagegen haben wird, wenn vor dem Worte „Schaden" das Wörtchen: „erweislichen" eingefügt wird, es wird dies zu Vermeidung von Mißverständnissen zweckmäßig sein. Referent Schäffer: Die Deputation ging von der An sicht aus, daß ein Schaden allemal bloß dann vergütet zu werden braucht, wenn er erwiesen ist. Ein unerwkesener Scha den braucht nicht vergütet zu werden, und deswegen hat die Deputation nicht für nöthig erachtet, das Wort „erweislichen" hinzuzufügen. Abg. Braun: Es würde vielleicht die Deputation gegen die beantragte Einschaltung nichts haben. Da der Gegen stand angeregt worden ist, so will ich von der Stellung eines besondern Antrages absehen. Referent Schaffer: Wenn ich meine Meinung ausspre chen soll, so würde ich mich damit nicht einverstanden erklären. Es liegt in dem Grundsätze des Rechts, daß Jemand die Ver gütung eines Schadens bloß dann zu bezahlen braucht, wenn derselbe erwiesen ist. Die tägliche Erfahrung lehrt es, daß aus Vergütung von Schaden gerichtete Processe gewöhnlich ei nen unglücklichen Ausgang nehmen, sie scheitern in der Be weisführung. Abg. Braun: Es wird dem Herrn Referenten nicht un bekannt sein, daß in Proceßentscheidungen, wo auf Schä den erkannt ist, auch da, wo man voraussetzen muß, daß der Schaden erst zu erweisen ist, dennoch immer das Wort „er weislich" beigefügt wird. Dies geschieht, um möglichen Miß verständnissen vorzubeugen, und aus derselben Absicht floß meine Bemerkung. Referent Schäffer.- Ich habe meine Meinung ausge sprochen und will nun den übrigen Herren überlassen, was sie thun wollen. Abg. Reiche-Eisenstu ck: Ich erlaube mir eine Be merkung an den Referenten. Sind denn unter Vergütung der Schäden bloß die gemeint, die der Fuhrmann erleidet? Das würde der Verlust der Fracht bei sogenannten Zeitgütern sein. Oder sind auch die Schäden darunter verstanden, die jeden Drit ten dadurch treffen, und die z. B. der Kaufmann in Leipzig erleidet, wenn an der Grenze umgeladen wird, und er sein Gut nicht zur rechten Zeit erhält? Referent Schaffer: Das liegt eigentlich nicht in dem Sinne der Fassung, daß nur der Fuhrmann Vergütung des Schadens erhalten soll. Die Deputation hat durch ihre Fas sung es möglichst frei gehalten, und es sollen keineswegs bloß die Schäden vergütet werden, die der Fuhrmann erleidet, son dern es soll auch die Vergütung dem Eigenthümer der Waare zukommen; deswegen hat sie sich der Fassung bedient: „in Folge." Königl. Commissar v. Broizem: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß schon der jetzt rege gewordene Zweifel, was unter diesen Schäden verstanden werden soll, ein Beweis dafür ist, daß die ganze Bestimmung etwas Mißliches habe. D e Vergütung derjenigen Schäden, die erwiesen werden können, und deren Entstehung der Regierung durch eine mangelhafte Handhabung des Gesetzes von Seiten ihrer Beamten zur Last fällt, würde im Rechtswege wohl allemal erlangt werden kön nen, und deswegen ist es nicht rathsam, darüber noch eine be sondere Vorschrift in das Gesetz zu bringen, denn wenn auch eine ausdrückliche Verweisung auf den Rechtsweg nicht darin enthalten ist, so würde derselbe doch deshalb nicht abgeschnitten sein. Jedenfalls würde aber eine solche Bestimmung den Nach theil haben, die Leute gewissermaßen zu Processen gegen die Negierung anzuregen, und es ist zu besorgen, daß dadurch aller dings eine Menge unangenehmer Rechtsstreitigkeiten entstehen könnten, wenn auch vorauszusehen ist, daß sie größtentheils einen ungünstigen Erfolg für den Kläger haben würden. So dann müßte aber auch noch eine veränderte Bestimmung in die. Paragraphe ausgenommen werden. Es ist nämlich in §. 6 gesagt: daß die Regierung auch dann die Kosten tragen soll, wenn das Gewicht der Ladung zwar nicht mit der Angabe des Fuhrmanns, aber doch mit dem Gesetz übereinstimmt. Wenn also sogar eine falsche Angabe der Ladung vorliegt, das Gewicht der Fracht aber bei der Untersuchung der gesetzlichen Bestim mung entspricht, so hat immer die Chausseeverwaltung die Ko sten zu tragen. Sollte diese in einem solchen Falle auch noch die Schäden tragen müssen, wahrend doch eigentlich der Fuhrmann durch die falsche Angabe die Veranlassung dazu gegeben hatte, so erscheint dies als eine offenbare Unbilligkeit, zumal da an zunehmen ist, daß, wenn wirklich dringender Verdacht vorhan den war, daß das Normalgewicht überschritten sei, im Rechts wege zu Gunsten der Chausseeverwaltung entschieden werden würde. Man kann im Allgemeinen annehmen, daß die Auf-
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