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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß mit Aufhebung des Mandats vom 1. August 1811 das damit in Verbindung stehende Mandat vom 17. Juni 1825 ebenfalls aufgehoben werde, so wünsche ich, daß zu Vermeidung irgend einer irrigen Auslegung dieß besonders noch im gegen wärtigen Gesetzentwürfe mit ausgesprochen werden möge. Präsident v. Haase: Ich ersuche den Hm. Abgeordneten, mir den Antrag schriftlich zu übergeben. Der Letztere geht da hin: es soll in jenem Gesetzentwurf, da wo der Aufhebung des Mandats vom 1. August 1811 gedacht ist, gleich nach dieser Jahrzahl eingeschaltet werden nachstehender Satz: „so wie das damit in Verbindung stehende Mandat vom 17. Juni 1825." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht hinreichend. Referent l). v. Mayer: Es ist allerdings, wie der Bericht zeigt, diese Frage auch in der Deputation aufgeworfen und be- rathen worden, ja noch mehr, vor der Eonferenz mit dem zugezo genen königl. Commissarwar die Deputation sogar gemeint, sich selbstdahin auszusprechen, daß die Erläuterungsgesetze mit auf gehoben werden möchten; allein bei genauerer Erwägung der Sache, meine Herren, wird es einleuchten, daß man eine Auf hebung derselben hier nicht ausdrücken kann, denn die Rescripte und resp. Mandat von 1815 und 1825 heben sechst schon teil weise das Mandat von 1811 auf. Was heben wir also da durch auf, wenn das Rescript und respective Mandat von 1815 und 1825 ausdrücklich aufgehoben wird? Wir heben dann die theilweise Aufhebung des Mandats v. 1811 auf, thun also gerade das Gegentheil von dem, was Sie beabsichtigen. Klarheit und Verständlichkeit wenigstens wird dadurch nicht bewirkt. Das Rescript von 1815 z. B. sagt: es werden bei Anwendung des Mandats von 1811 Zweifel entstehen u. s. w. auch auf Fälle, welche kein eigentliches Darlehn enthalten. Heben Sie diese Bestimmung ausdrücklich auf (der königl. Commissar v. Wietersheim tritt ein), so scheint es als ob das Mandat von 1811 künftig zwar nicht mehr auf Darlehen, dagegen aber auf Kaufcontracte Anwendung erleiden soll, eine Ansicht, die nicht in Absicht liegt. Diese specielle Ausnahme von der gene rellen wird überflüssig, sobald die Regel wieder hergestellt wird; die Regel ist aber diese, daß bei Eingehung von Darlehnen und andern ähnlichen Geschäften, Cessionsgeschäften u. s. w., die Juden behandelt werden sollen wie andere Leute, d. h. daß sie denselben allgemeinen bürgerlichen Rechtsgrundsätzen unterwor fen sein sollen wie die Christen. Davon hatte das Mandat von 1811 eine generelle Ausnahme gemacht, welche nach der Vor lage künftig nicht mehr stattsinden soll. Daher haben wir zwar das, was 1815 und spater als Ausnahme von jenem Mandat bestimmt wurde, nicht ferner als Ausnahme anzuwenden, es gilt aber als in der Regelhegriffen fort; was soll es aber heißen, wenn sie diese specielle Ausnahme von der generellen Ausnahme aus-j drücklich aufheben? Die Deputation iss einverstanden, daß diese; neueren Gesetze künftig überflüssig sind; aber eine besondere Aufhebung derselben)auszusprechen, ist eine bedenkliche Sache,! und würde gerade die Meinung der Deputation und die Mei-! nung der Regierung Zweideutigkeiten-ckud Mißverständnissen; aussetzen. Darüber ist jedoch kein Zweifel, daß aus dem Rescript von 1815 und dem Mandat von. 1825 etwas gegen die vollste Aufhebung des Mandats von 1811 künftig nichts hergeleitet werden kann, da erstere Gesetze keine Bestätigung des Mandats von 1811, sondern neue Beschränkungen dessewey ungeordnet haben. , Abg. Klinger: Ich glaube, daß mein Antrag mißverstün den worden ist; ich habe durchaus nicht gewünscht, daß das Re- script vom 21. April 1815 Mit aufgehoben werde, denn das Re- script von 1815 macht den Juden gerade Zugeständnisse ; es würden im gegenwärtigen Gesetzentwürfe dann also Zugeständ nisse aufgehoben werden, und dies ist nicht meine Absicht» Es ist aber unbedenklich, die Aufhebung wenigstens bei dem Man date von 1825 auszusprechen, denn das Mandat von 1'825ent halt nicht Zugeständnisse, sondern ein Verbot. Esistdarinnäm- lich ausdrücklich bemerkt: „aus ausländische SLaatspapm-e und ähnliche Papiere, die von EorporativnenausgxgebWwerden, ist diese Verordnung nicht zu erstrecken." Hier ist also ausdrück lich verboten, daß der Jude nicht Darlehen geben soll mit aus ländischen Staatspapieren. Das erste Rescript würde demnach nicht aufgehoben werden, aber das zweite, das Mandat von 1825 soll aufgehoben werden, weil es ein Verbot enthalt. Es würde ein bedenklicher Richter ohne jenen Zusatz zum Gesetz in Verle genheit kommen, und dadurch der Auslegung Lhor und Ehüre geöffnet werden, deshalb wünsche ich die Z. enthalte die Worte: „daß nicht nur das Mandat vom 1. August 1811, sondern auch die beschränkende Bestimmung des Mandats vom 17. mit aufgehoben sei." — Der Richterfragt: istdasMandatvon 1825 mit aufgehoben, da er es aber im Gesetz nicht findet, so muß er die Auslegungsrunst zur Hand nehmen, er muß nach doctrineller Auslegung fragen: ist auch damit das Mandat von 1825 überflüssig gemacht worden oder nicht? Während nun das Mandat von 1825 allerdings auch Zugeständnisse für Juden macht, so verbietet es doch auch; denn es ist darin gesagt, daß das Zugeständniß auf ausländische Staatspapiere nicht anzuwen den wäre, Ich kann also nicht umhin, den Zusatz als zweckmäßig und rathlich zu empfehlen, damit die Auslegung nicht ins Spiel komme, sondern ausdrücklich ausgesprochen sei, es sei das Man dat von 1825 auch aufgehoben und in dem Sinne aufgehoben, daß das Verbot auf ausländische Staatspapiere nicht mehr zu erstrecken sei. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte HerrReferent hat bereits die Gründe entwickelt, warum die Regierung die Gesetze von 1815 und 1825 nicht ebenfalls aufhob, so baß ich nur wenig hinzuzufügen habe. Ich glaube aber auch, daß das Bedenken, welches der geehrte Antragsteller gestellt hat, sich erledigen wird. Nur insoweit kann ein Gesetz aufgehoben werden , als es nicht mehr gelten soll. Daß dies hm nicht der Fall ist, wird sich aus dem Verhältniß ergehen- in wel chem das Gesetz von .1811 zu der allgemeinen GesetzgebuW und die gesetzlichen Vorschriften von 1815 und 1825 hinwiederum zu dem Mandat von 1811 stehen. Die allgemeine ReM ist, daß der schriftliche Oackhnsvertrag ohne weitere Form .M
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