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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Die Deputation würde unstreitig sich gemüßigt gese hen haben, die Frage zu erörtern, an welchen Steuern ein Er laß werve einzutretcn haben, wenn auch nicht der Antrag des Herrn Abgeordneten Scholze dieselbe auf die specielle Erörte rung der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit eines Erlasses an den Cavalerie-Verpflegungsgeldern hingewiesen hätte. Es fragt sich allerdings bei jedem eintretenden Steuerer laß, ob derselbe auch gleichmäßig wirke, und ob derjenige, dem die Erleichterung zu Theil werden soll, dieselbeauchin derThat erhalte, und ob nicht, etwa Verbindlichkeiten vorhanden sind, die einen Steuererlaß rechtfertigen oder gebieten, der nur eine einzelne Clafse der Steuerpflichtigen trifft. Der Abgeordnete Scholze hat sich zu Begründung seines Antrags auf völligen Erlaß der Cavalerie-Verpflcgungsgelder auf das Versprechen berufen, welches die hohe Staatsregierung (Landt.-Act. v. 1.1833.1.Abth. I.Bd. S.209) gegeben haben, das Mehreinkommen bei den indirccten Abgaben, solange nicht die Grundsteuer in Städten und auf dem Lande gesetz lich nach einerlei Höhe bestimmt worden, zu Grundsteuer erlassen für das platte Land zu verwenden. Die hohe Staatsregierung nämlich erkannte an, daß nach Wegfall der Generalaccise, für welche denStädten 261,461Thlr. 19 gr. 9Z- pf. an den Grundsteuern erlassen worden sei, die Städte unstreitig zu wenig an Grundsteuern gegen das platte Land geben würden; und glaubte die Differenz zwischen Stadt und Land, einmal durch einen dem Lande zu gut gehenden Er laß an 12 pf. pro Schock und 11 Quatember einschließlich der Mahl-Groschen-Surrogat-Gelder und zum andern durch die Personal- und Gewerbesteuer ausgleichen zu können, und stellte sie dabei folgende Berechnung auf: . 1. Soll der Städte: 171,247 Thlr. 12 gr. 2^- pf. an Schock- und Quatember steuern, 261,461 - 19 . 9A - an desgleichen, so durch Accise übertragen wurden. 432,709 Thlr. 7gr. I iz pfl 2. Künftiger Beitrag der Städte: 171,247 Lhlr. 12 gr. 2^ pf. an Schock- und Quatember steuern, 46,431 - 12 - 10^ pf. an Accisgrundsteuern, 129,176 - — - — - an Gewerbe- und Personal ¬ steuern, so die Städte mehr als sie hinsichtlich ihrer See lenzahl zu tragen haben dürf ten, beitragen werden, 85,854 - 6 - I1H- - als dasjenige Minus, welches durch einen Steuererlaß von 159,014 Lhlr. 7 gr. 6 pf., der dem Lande allein zu gute gehen sollte, gedeckt werden ' wird. 432,709 Lhlr. 7 gr. 11A pf. Summe. Der Steuererlaß von 159,014 Thlr. 7 gr. 6 pf tst allerdings gewährt worden, und es fragt sich nur, ob die da maligen übrigen Erwartungen eingetroffen sind. Ehe die Deputation auf die Angabe der Resultate über geht, darf sie nicht unterlassen anzuführen, daß die Minorität der D e p u ta ti o n eine Ausgleichung der Grundsteuerabgaben mit persönlichen Abgaben überhaupt für unstatthaft hält- Einmal wird, nach Ansicht derselben, durch die Grund steuer der Grund und Boden betroffen, und durch diePersonal- steuer diePerson, unbeschadet ob sieGrundbefitzer sei oder nicht; ,610 wenn daher die Personalsteuer in einem Orte niedrig ist, und die Grundsteuer in demselben Orte ebenfalls niedrig, dagegen die Grundsteuer an dem andern Orte hoch, die Personalsteuer aber auch niedrig, so kann man die Grundsteuerhöhe des einen Ortes niemals durch die Personalsteuerhöhe des andern Ortes ausgleichen, denn z. B. in X. giebt 10 Lhlr. Grund teuer und /I. L. und 0. 10 Lhlr. Personalsteuer in giebt v. 50Lhlr. Grundsteuerundv.K. undk'. 10Thlr. Personalsteuer; wie soll nun die Ausgleichung zwischen und v dadurch bewirkt werden können, daß A. L. und 0. in X. künftig statt 10 Lhlr.— — 50 Thlr. Personal ¬ steuer geben ? wobei noch sehr in Frage steht, ob von dem 40Thlr. Mehr der Personalsteuer der in X. mit viel oder wenig betroffen wird, ob er reich oder arm ist; noch weniger kann die Gewerbstener zu einer solchen Ausgleichung dienen, da auch bei dieser der Grundstücksbesitzer gar nicht absolut in Frage kommt; ein Ort kann sehr arm sein, und doch sehr viel Grundsteuer entrichten, da letztere gar nichts mit der Wohlhabenheit des Be sitzers zu thun hat. Ein Ort, der viel Gewcrbsteuer giebt, kann aber wohlhabender sein, ja er ist es präsumtiv als einer, der wenig giebt. Die Grundsteuer trifft den Reinertrag, ob von diesem dem Besitzer ^»der^,- bleibt,kommtnichtinjFrage; bei der Gewerb steuer hingegen richtet sich der Satz, soweit es irgend möglich, nach dem Umfange des Gewerbes, und mithin nach den Kräf ten des Gewerbtreibenden. Die Grundsteuer kann den ganzen Reinertrag verzehren, die Gewerbsteuer nie, da das Grundstück bleibt, der Gewerbtreibende hingegen sich durch Aufgabe des Gewerbes der ganzen Steuer entziehen kann. Daß das Land weniger Gewerbsteuer als die Städte giebt, ist Folge der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausdehnung des Gewerbebetriebs auf das platte Land, und wenn das Land sie dennoch wie 1 zu 2 giebt, so rührt diese Steuer zum größeren? Lhcile vonGewerben her, welche mit derLandwirthschaft mehr oder weniger eng verbunden sind und eigentlich bei der Grund steuer schon betroffen werden. Abgesehen davon, daß die Accisgrundsteuer der erbländi- schen Städte in der Finanzperiode 1834—1836 laut Rechen schaftsbericht nur 23,600Thlr. betragen habe, so haben die Städte bei der Personal- (und Gewerb-) Steuer ebenfalls nicht wie 18: 10 beigetragen; denn bei einem Ertrage dersel ben von 423,807Lhlr. 9gr. —, wovon 251,345 Thlr. 21 gr. — in den Städten, 165,180 Lhlr. 16 gr. — auf dem platten Lande eingenommen worden, kommen an Gewerbsteuer 134,551 Lhlr. 18 gr. — auf die Städte und 77,485 Lhlr. 21 gr. — aufdasLand; undvonPersonalsteuern 116,794Lhlr. 3gr.— auf die Städte, und 87,694 Lhlr. 19 gr. auf das Land; sind nun von der Personalsteuer 58,500 Lhlr. 22 gr. — ab- zuziehen, als welche lediglich von den Staatsdienern und Be amten getragen werden, und fallen hiervon 39,165 Thlr. 6 gr. — auf die Städte 12,186 Thlr. 13 gr. — auf das Land, so-, stellt sich das Verhältniß des Personalsteuerbeitrags der Städte zu dem des Landes wie77,628Thlr.21 gr. —zu75,508Thlr. 6 gr. — und lediglich bei der Gewerbsteuer tragen die Städte wie 134: 77 oder eires wie 18: 10 bei; die Abrechnung der Beamten folgt aus der Natur der Sache, da ihnen das Geld erst aus Staatscassen gegeben wird, um es an diese wieder zahlen zu können. Es ist schon bemerkt worden, daß das klus bei der Gewerb steuer so wenig als eine Ueberlastung der Städte gegen das Land angenommen werden mag, als der höhere Schlachtsteuerbeitrag des Landes als eine Ueberlastung des Landes gegen die Städte angesehen werden kann, sondern daßdie Gewerbsteuer nur einen
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