Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anhalt geben könne, dafür, ob die Gewerbe mehr auf dem Lande, als in den Städten betrieben werden; hierzu kommt, daß ein gro ßer Theil landwirthschaftlicher Gewerbe durch die indirecten Abgaben hauptsächlich betroffen wird, wie z. B. die Brannt weinbrennerei, die, sollte sie nach der Gewerbsteuer vernommen werden, wahrscheinlich ein enormes Gewicht in die Wagschale des Landes werfen würde, wollte man dieselbe im Verhältnisse zu der Branntweinsteuer, also zu dem Umfange ihres Gewerbes besteuern. So ist es z. B. unmöglich, daß die 1. Unterabtheilung tz.4, welche von Kaufleuten handelt, irgend auf dem Lande einen solchen Ertrag, wie in den Städten geben kann, da ganze Elasten derselben auf dem Lande nicht existiren dürfen, und ge rade diese geben in der ersten Unterabtheilung den Ausschlag von 57,385 Thlr. 17 gr. — von den Städten, gegen 26,790 Thlr. 10 gr. — von dem Lande; so ist in der 4. 5. 6. Unterabtheilung das klus der Städte gegen das Land von 23,826 Thlr. 20 gr. — zu 15,436 Thlr. 9 gr. — in der Na tur der Sache begründet, da Backer auf dem platten Lande fast gar nicht, und Fleischer sehr wenig existiren, und gerade diese beiden Rubriken geben mit der 12. Unterabtheilung, die Künst ler und Handwerker betreffend, den Ausschlag, indem bei letzte rer die Städte 45,785 Thlr. 5 gr. —, das Land 14,879 Thlr. 13 gr. —giebt; die Künstler können, die letzteren dürfen auf dem Lande nur in sehr beschränkter Anzahl leben. Sehen nun, fügt die Minorität der Deputation hinzu, die Städte den aus schließlichen Besitz des Handels- und des Handwerksbetriebs als ihre vorzüglichste Nahrungsquelle an, so kann man um so we niger ein von demselben ausgeübtes Monopol als einen Maß stab der Grundsteuerausgleichung annehmcn, denn die Entzie hung eines Gewerbebetriebs, also einer Nahrungsquelle, dürfte eine drückendere Steuer sein, als die Besteuerung desselben. Mit gleichem Rechte würde eine Stadt gegen die andere einen Erlaß an der Grundsteuer fordern können, weil die eine mehr Gewerbsteuer zahlt als die andere. Im Gegentheile ist eine hohe Gewerbsteuerentrichtung des einen Ortes gegen den andern Beweis des Wohlstandes, inso fern nicht durch künstliche Hemmungen der natürlichen Freiheit die Gewerbe an bestimmte Orte des Landes gebannt sind; und nicht ohne genügenden Nachweis aus der Erfahrung, könnten die Gewerbsteuererträge der einzelnen Orte gegen einander ge halten, einen Maßstab von deren Wohlstände geben. Kann nun nach Ansicht der Minorität der Depu tation eine Berechnung des Ertrages der Gewerb- und Persvnalsteuer zu einer Ausgleichung der Grundsteuer zwischenStadtundLand nicht angewendet werden, und haben sich sämmtliche Mitglieder der Deputation überzeugen müssen, daß die Städte nicht 46,431 Thlr. 12 gr. 10^ pf. Accisgrundsteuer, sondern nur 23,600 Thlr. gegeben haben und scheint es der Minori ¬ tät erwiesen, daß die Ausgleichung nach der Berechnung von 1833 nicht vollständig erfolgt sei. Allein demunerachret ver mag die Deputation dennoch einen andern Vorschlag zu einer sicheren Ausgleichung nicht zu thun, da jeder andere ebenso aller Basis entbehren, oder aus demselben Grunde unausführbar sein würde, aus welchem schon 1833 die hohe Staatsregierung eine Aufziehung der Accisübertragungssteuer für unthunlich hielt. Ob nämlich das Verhältniß der Schockzahl wie 1: 2 und das Verhältniß der Quatembersteuer zwischen Stadt und Land ein richtiges sei, ist ebenso zweifelhaft, als ob ein Verhältniß wie 1: 6 richtig ist, da diese ganze Grundsteuer aller richtigen Grundlage entbehrt. Der Vorschlag derRegierung 1833 war ein Auskunfcsmittel, welches sie in Ermangelung jedes anderen II. 38. ergreifen mußte, und wobei, ob es richtig fei oder nicht, jetzt nur insoweit etwas ankommen mag, als die Frage aufgeworfen worden, ob hinsichtlich des factisch bestandenen Verhältnisses eine Grundsteuerüberlastung des Platten Landes gegen die Städte annoch stattfindet, und ob das Land einen Anspruch auf einen vorzugsweisen Erlaß habe, und sind obige Deduktio nen hauptsächlich um deswillen nur aufgestellt worden, um das Princip zu beleuchten, und um darzuthun, daß die Wechselwir kungen der Besteuerung von Stadt und Land der Art sind, daß bas Interesse beider Theile Hand in Hand gehen müsse. Wenn nun Herr Scholze behauptet, daß bei dem Erlasse an den Cavalerieverpflegungsgeldern das Land zu kurz gekom men sei, weil nicht auf die Pfennigzahl der Schocke, sondern auf das Verhältniß der Schockzahl Rücksicht genommen worden, so kann die Deputation diese Ansicht nicht theilen. Herr Scholze proponirte am vorigen Landtage die Ueber- nahme sämmtlicher Militairleistungen auf dasBudjet, und verlangte, daß wenn diese, dadurch ausfallenden baaren Geld leistungen wieder gebraucht werden sollten, solchenach der Schock zahl aufgezogen werden möchten, wo sodann nach seiner Be rechnung von 480,000 Thlr. die Städte 71,428 Thlr. — —, das Land 408,572 Thlr. würden zu tragen ge? habt haben, weil nämlich die Städte nur 13H Pfennige pro Schock, das Land 41 Pfennige pro Schock gäben. DieseVor- aussetzung kann,aber die Deputation nicht richtig finden. Abgesehen davon, daß nach der Meinung der Minorität die Städte jetzt noch 152,007 Thlr. 12gr. lO^pf. gegen das Land bei der Grundsteuer in der That gewinnen, so kommt doch die ses Verhältniß bei einer Aufziehung der Steuern gar nicht in Frage, da von jedem Schocke gleiche Pfennige aufgezogen.werden, wenn daher 1 Pfennig pro Schock mehr ausgeschrieben wird, so trägt das Land 2 Millionen Pfennige, die Städte 1 Million Pfennige, wodurch das Verhältniß des früheren Erlasses an den Accisübertragungssteuern gar nicht tangirt wird. Im Gegentheile würde es eine Anomalie sein, wollte man den Städten 1 Pfennig pro Schock und dem Lande 3 Pfennige pro Schock zurechnen, und erst wenn das geschehen, würde man zu der Berechnung des Herrn Abgeordneten Scholze gelangen. Läßt man den frühem Erlaß außer Ansatz, so stellt sich folgendes Verhältniß heraus, zu dessen Basis die Deputa tion das Jahr 1833 annimmt: Schocksteuern 16^ Pfennige: 64,830Thlr.23gr. 10pf.ü56pf. 532,590Thlr. 2gr.4pf. Quatembersteuern ü 171 Quatember: 106,4l6Thlr. Ilgr.9zpf.L47Qtb. 708,399Thlr.23 gr.5 pf. Mahlgroschensteuer: 18,386 Thlr. 2gr.—pf. 189,633Thlr. 13gr. 7M " ' 1,240,990Thlr. 1 gr. 9pf. Accisübertragungssteuern: 261,461 Thlr.l9gr.9zpf. 451,095Thlr. 9gr.4z.pf. 1,240,990Thlr. 1gr.9pf. ^^JUo^^^gr^^pfT^^ Verhältniß 1: 3. Wurden im Jahre 1833 die Grundsteuern verdoppelt, und es hätten sollen 1,692,085 Thlr. Ilgr. 1^-Pf. mehr auf gebracht werden, so würden pro Schock gleiche Pfennigzahl auszuschreiben, nicht aber den Städten pro Schock und.Qua- tember 1 Pfennig, dem Lande 3Pfennige aufzuerlegen gewesen sein, mithin würden die Städte bei IMill. Schocke 564,028Thlk, 11 gr. 8z pf., das Land bei2 Millionen 1,128,056Thlr. 23gk. 5^ pf. zu tragen gehabt haben; also den Städten der Erlaß an 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder