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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gebracht hat, der nur mit Mühe und mit fortgesetzter Arbeit von dem frühen Morgen bis in die späte Nacht den Unterhalt für seine Familie aufzubringen im Stande ist, beschwerlich, z. B. die Theilnahme an der Magistratur, wozu so viele Zeit erfordert wird, sowie die Lheilnahme an der Communalgarde. Dasalles nimmt dem Bürger, der genöthigt ist, früh und spat zu arbeiten, um seine Familie durchzubringen, sehr viel ihm unentbehrliche Zeit weg. Doch darüber will ich nur diese wenigen Worte erwähnen; denn nach meiner Ansicht gehört die Aufstellung dieser Rechte nicht hierher. Bei Betrachtung der vorliegenden Frage, ob auf dem Lande ein fünfjähriger Aufenthalt der Handwerker das Heimathsrecht für sie daselbst begründen soll, muß die Ertheilung des Bürgerrechts nicht in Be zug auf den in Betracht gezogen werden, der etwas dadurch er wirbt, sondern nur in Bezug auf die Commun. Nun frage ich: gewinnt die'städtische Commun durch einen mittellosen Meister, den sie dessenungeachtet aufnehmen muß? Nein. Es ist leicht einzusehen, daß die Aufnahme eines solchen mit tellosen Mannes in einer Stadt, welche ihm nicht versagt wer den kann, weit öfter voraussehen läßt, daß der Commun da durch künftig eine Last zu fallen dürste, als dies bei Dorfgemein den, die künftig Handwerker aufnehmen oder jetzt schon ausge nommen haben, der Fall sein wird. Nach der Vorlage des Gesetzes werden die Landgemeinden nicbtgczwungen sein, Hand werker aufzunehmen, sie werden daher nur diejenigen aufneh men, welche ihnen nützlich sind, würde es denn nicht hart sein, wenn sie, die 20, 30 Jahre lang Nutzen und Bequemlichkeit von den freiwillig aufgenommenen Handwerkern genossen haben, nun solche Handwerker hinauswerfen und der Stadt zuwei sen wollen, wo er geboren wurde, die aber keine Abgabe, kei ne Leistung von ihm genossen hat. Vorzüglich muß ich aber auf etwas aufmerksam machen, was ich schon bei der Berufung auf den Grundsatz der Consequenz hätte sagen sollen, daß näm lich bei der vorliegenden nicht davon die Rede ist, von den Bestimmungen des Heimathsgesetzes abzugehen, sondern man will dadurch nur eine Anwendung der schon bestehenden Mo difikationen im Heimathsgesetze auf die Landgemeinden be zwecken. Bei Abfassung deS Heimathsgesetzes haben dieKam- mern selbst den Grundsatz angenommen, daß man nicht blos die Ertheilung des Bürgerrechts als Grund der Heimathsange- hörigkeit annehmen könne, sondern daß auch noch ein fünfjäh riger Zeitraum zu Erlangung der Heimathsangehörigkeit erfor derlich sei. Man hat also gefühlt, daß der Grundsatz falsch ist, und ich erlaube mir diese meine Ansicht frei auszu sprechen, wenn ich auch der Gesetzgebung des Heimaths gesetzes entgegentreten sollte. Jetzt ist die Rede davon, ob die erwähnte Modifikation auf die Landgemeinden an zuwenden sei oder nicht, und eine,solche Anwendung muß doch stattsinden, wenn man nicht alles Gefühl für Recht und Billigkeit auf die Seite setzen will. Zwar wurde gesagt, es würden den Handwerkern auf dem Lande nichtalle Rechte ein geräumt, wie in den Städten, Das ist wahr, aber bedenken Sie, welche Vortheile das Land seit 1766 eingeraumt erhalten hat. Das müssen wir auch in Anschlag bringen, und nicht allein, was die neue Gesetzgebung gewähren wird. Daß nun soviel bereits eingeräumt worden ist, und daß den Landgemeinden in Bezie hung auf die Gewerbsfreiheit noch mehr eingeräumt werden soll, würde nichts schaden, wenn nur die Städte dabei nicht ganz zurückgesetzt würden. Düs würde aberstattsinden, wcnn wirden in dem Heimathsgesetz begründeten 5jährigen Zeitraum nicht auf die Landgemeinden anwenden ließen. Daher glaube ich, daß die erste §., wie ihn die hohe Regierung vorgeschlagen hat, durch aus anzunehmen ist. Es würde dadurch, wenn die Landgemein den denjenigen, welchen sie zum Nutzen und zur Bequemlich keit gebraucht haben, wie eine Nußschale herauswerfen und der Gemeinde, welcher es nichts genützt hüt, zuwenden könnten, die höchste Unbilligkeit entstehen, und somit Ungerechtigkeit; denn bei allen Polizei-Gesetzen wird ja der Billigkeitsgrund zu einem Rcchtsgrund erhoben, und worauf beruhen alle diese gesetzlichen Bestimmungen ? Darauf, weil man sich überzeug: hat, daß diese Anordnungen zum allgemeinen Besten billig und nöthig sind, was aber für das allgemeine Beste billig ist, muß auch Grund des Gesetzes werden und von dem Rechrsgrunde können wir nim mermehr abweichen. Was die Behauptung betrifft, daß die Handwerker, die auf das Land ziehen, meistens nur arme Leute wären; daß die Städte schon dadurch, daß diese Handwerker 20 bis 30 Jahre lang auf dem Lande lebten, eine Erleichterung hätten, so fcheintmirdas nur in seltenen Fallen einzutreteu, und dann auch nur ein Scheingrund zu sein. Man hält ja daran fest, daß nach dem Vorschläge des Berichts die Landgemeinde berechtigt sein soll, den Handwerker der Stadt, wo er geboren ist, zuzuweisen, und weiter braucht es nichts. Wenn nun das der Fall ist, so kann die Rede nicht davon sein, daß die Städte davon Nutzen hätten; denn so lange er arbeiten konnte, fiel er auch der Stadt nicht zur Last; sobald er aber der Landgemeinde zur Last falle, soll nach dem Vorschläge deS Berichts diese das Recht haben, ihn heraus zu werfen, und der Stadt zuzuweisen. Dadurch, glaube ich, legt sich das Scheinbaredieses Einwandes dar, und nun muß doch bei der Bestimmungdieses Gesetzes nicht blos das, was diesem oder jenem nützt, einseitig in Betrachtung gezogen werden ; ich kann nicht glauben, daß einer unter uns, wenn er auch ein Vertreter der Landschaft wäre, blos darum den Vorschlag annehmen wollte, weil er den Landgemeinden Vortheil bringt, was der Fall sein würde, wenn man diese §. nach der Fassung des Berichts in Wegfall brachte. Bei solcher Rücksicht betrachte man doch auch, wie ungeheuer belastet die Städte mit Armen sind, man betrachte, wie wenige derselben auswärts ihren Erwerb finden, welche Armen-Steuem in den Städten gegeben werden müssen, und wie groß dennoch die Ar- muth in den Städten ist. Diese haben zwar, wie gesagt wurde, keine Accise mehr, aber das geht auch dem Landbewohner zu gut, welcher seine Produkte in der Stadt verkauft. Die Städte ha ben sehr viel verloren, und es werden ihnen gleichfalls noch mehr Erwerbsquellen entzogen werden, jemehr sich die Eisenbahnen ausdehnen. Ich bitte, daß die hohe Kammer diese Verhältnisse abwäge. Ich mache keine Ansprüche auf Prärogative für die
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