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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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maligen, das Armen- und Bettelwesen betreffenden, gesetzli chen Bestimmungen enthalten sollte, und daneben noch ein zelne, die Ausführung dieses Gesetzes zu unterstützen bestimmte Vorschläge gethan, die jedoch dem Gebiete der Administra tion angehörten; so könnte über die Art und Weise, wie sich die Wirksamkeit der Ständeversammlung dabei zu äußern hätte, ein Zweifel nicht obwalten. Der Weg, den Letztere zu gehen hätte, wäre verfassungsmäßig vorgezeichnet. Anderergestalt verhält sich die Sache in der Wirklichkeit. Eine bestimmte Erklärung abgeben sollen zwar die Stände in Bezug auf die in den Bereich der Gesetzgebung fallenden Maß regeln zur Verminderung oder Versorgung der Armen und Bettler, aber ein schon redigirter Gesetzentwurf liegt dazu nicht vor. Vielmehr beabsichtigt die Staatsregierung, nach der schon S. 261 ausgesprochenen, später aber durch den Herrn Negie- rungscommissar sowohl gegen die Deputation der ersten Kam mer, der die gegenwärtige Vorlage zunächst zugegangen ist, als bei der Kammerverhandlung selbst noch besonders bestätigten Willensmeinung, in die zu erlassende Armenordnung auch die jenigen Punkte mit aufzunehmen, welche rein legislativer Na tur sind, so daß die Redaction dieser Armenordnung dann ohne weitere Mitwirkung der Stände erfolgen würde. Die erste Kammer, welche sich mit diesem Gegenstände, wie schon bemerkt, zuerst beschäftigte, hat jedoch diesen Weg einzu schlagen und also eine Erklärung über Gesetzgebungspunkte ohne einen bestimmt redigirten Gesetzentwurf abzugeben aus dem Grunde für bedenklich erachtet, weil ein solches Verfahren theils nichtverfassungsmäßig, d.h. von dem seitherigen Brauche ganz abweichend, theils unzweckmäßig sei und, zumal bei dem Zweikammersystem, befürchten lasse, daß auf diese Weise ein be stimmtes Resultat zum Anhalten für die Regierung nicht erlangt werden, eben deshalb aber entweder diese einer Verantwortlich keit aussetzen, oder den Zweck vereiteln werde. Auf den Vorschlag der ersten Deputationder ersten Kam mer hat daher Letztere von einer materiellen Prüfung der ein schlagenden Regierungsvorlage zur Zeit abzusehen beschlossen, dagegen zu einem Anträge an die Staatsregierung des Inhalts sich vereinigt: Dieselbe möge entweder diejenigen lediglich der Gesetzge bung anheimfallenden Bestimmungen über das Armen- und Bettelwesen, welche sie zur Ergänzung oder Abänderung für nöthig hält, in ein Gesetz; oder sämmtliche diesem Be- rathungsgegenstande angehörige Punkte, ohne Rücksicht auf ihre gesetzgeberische oder administrative Natur, in eine all gemeine Armenordnung, ;e nachdem ihr der eine oder andere Vorschlag ausführbarer erscheint, zusammenfassen und an Vie Ständeversammlung, die sich in letzterem Falle be scheiden würde, daß ihre Zustimmung nur zu den der Gesetz gebung angehörigen Punkten erforderlich sei, wo möglich noch auf diesem Landtage gelangen zu lassen; jedenfalls aber das sogenannte Communalpri ncip bei der Armenversor gung und Armenpflege als das allein zweckmäßige wenig stens als Regel aufrecht erhalten. Die Ansichten, welche in diesem Anträge niedergelegt wor den sind und zu demselben Veranlassung gegeben haben, theilt die Deputation ganz, und wenn sie auch einer Seits dar auf, daß der jetzt eingeschlagene Weg, Gesetzgebungsgegenstänve zu berathen, nicht verfassungsmäßig und von dem zeitherigen Verfahren abweichend sei, das hauptsächlichste Gewicht nicht le gen mag, so unterliegt es doch andererseits nicht dem mindesten Zweifel, daß ein solches Verfahren zweckmäßig durchaus nicht genannt werden kann. Die Berathung würde und müßte weit schweifig werden, da von den zur Abhülfe des hier in Frage ste henden Uebels nach S. 237 flg. der Regierungsvorlage gemach ten Vorschlägen die meisten in der einen oder andern Kammer ihre Anhänger und Vertheidiger finden würden. Da nun hier von ein Nutzen weiter nicht zu erwarten ist, indem die Staats regierung über jeden dieser Vorschläge sich schon eine bestimmte Meinung gebildet und gegen die meisten sich abfällig erklärt hat, so ist nicht abzusehen, wozu man noch zu einer Diskussion Veranlassung geben will, die kaum einen Zweck haben kann. Stünde indeß auch zu hoffen, daß die Regierung im Bezug auf einzelne der genannten Vorschläge ihre Ansichten änderte, so bleibt doch ungewiß, ob über jeden derselben, der etwa zur Sprache kommen könnte, eine Vereinbarung beider Kammern zu erlangen sein werde. Wäre aber endlich auch dieses der Fall, so liegt ein Bedenken immer noch darin, daß man nicht überse hen kann, ob nicht diese Art und Weise, zu Gesetzgebungspunk- ten seine Zustimmung zu ertheilen, zu Zweifeln und vielleicht so gar Beschwerden Anlaß geben wird, da, wenn nicht eine be stimmt redigirte Disposition des Gesetzes, sondern nur irgend rin allgemeines Princip genehmigt ist, die Regierung in einzel nen Fällen vielleicht zu einem Mehren sich ermächtigt glauben oder wirklich ermächtigt sein könnte, als die Stände bei An nahme des Princips beabsichtigt hatten, indem, wenn eine be stimmte Redaction vorliegt, die Möglichkeit gegeben ist, einzelne Schlußfolgerungen aus dem Princip zu modisiciren, während umgekehrt dieses Letztere mit allen seinen Consequenzen preisge geben ist. Etwas Anderes ist es, wenn zwar irgend ein einzelnes Grundprincip ausgestellt wird, welches einem Gesetze zur Basis dienen soll, die Vorlage dieses Letzteren aber dessenungeachtet immer noch erfolgt. Eben deshalb findet daher auch die D e putation kein Bedenken, der ersten Kammer darin beizu pflichten, daß sie ihres, hinsichtlich der gewünschten Erklärung im Ganzen, ablehnenden Beschlusses ungeachtet dennoch in ei nem Falle, nämlich bei Anempfehlung des oben bereits einmal erwähnten, sogenannten Communalprincips, eine Ausnahme macht. Denn formell rechtfertigt sich dieser Beschluß, weil durch ihn ja nur eine einzelne Grundregel gegeben werden soll, deren weitere Anwendung und etwaige Modisicirung ohnehin bei der Berathung des erbetenen Gesetzes selbst noch erfolgen könnte. Materiell aber billigt die Deputation das Com- munalprincip in Übereinstimmung mit der ersten Kammer, weil es, wenn man einzelne Härten desselben, die es mit sich führt, die aber keine Regel abgeben können, abrechnet, bei seiner Anwendung immer noch am besten sich bewährt hat, und eine Gemeinde gewöhnlich nicht allein mehr guten Willen zur Ar menversorgung hat, wenn es den eigenen, durch sociale und Fa milienbeziehungen mit ihr verbundenen, Gemeindegenossen gilt, sondern auch geeignetere Mittel zur Abhülfe anzuwenden weiß, die, bei ihrer localen Natur, wohl für einen kleineren Kreis pas sen, über den Ort hinaus aber zweckmäßig und anwendbar zu sein aufhören. Kann hiernächst die Deputation nicht verbergen, daß es ihr mit größern Vortheilen verknüpft zu sein scheint, wenn statt eines, nur Zusätze und Abänderungen enthaltenden, also fragmentarischen Gesetzes lieber eine allgemeine Armenordnung, in welcher die gesammten Regeln der Armenversorgung enthal ten wären, vcrgelegt würde, so hält sie es doch nicht für räthlich, sich in dieser Beziehung von der ersten Kammer zu trennen, da man sonst von der Staatsregierung etwas verlangen müsse, was zu verweigern sie verfassungsmäßig ein Recht hat und sie bei dem Anträge, wie ihn die erste Kammer gestellt hat, einen größeren Spielraum behält, was auch insofern von Vortheil
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