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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Städte, ich weiß recht gut, daß diese aus dem Mittelalter her stammen, aber es ist nicht alles Prärogative, was man so nennt. In etwas müssen sich die Städte vom Lande unterscheiden. Mag es auch sein, daß mit der Zeit sich alles ausgleicht, dage gen kann der vernünftige Mensch nichts haben, aber für die Ge genwart muß gesorgt werden, daß nicht der eine Lheil zu sehr begünstigt, und der andere zu sehr benachtheiligt werde. Daher bitte ich, darauf Rücksicht zu nehmen, was ich gesagt habe. Abg. Püschel: Ich gehöre, allerdings auch unter diese- nigen, welche an dem Berichte keine große Freude gefunden ha ben. Die vielfachen Klagen der Städte über die Folgen des angenommenen Grundsatzes geben doch wohl die Ueberzeugung an die Hand, daß man dadurch immer noch nicht das rechte Heilmittel getroffen habe. Ich gebe zu, man hat auf der ei nen Seite Wunden geheilt, auf der andern Seite sind sie aber wieder aufgebrochen und darum glaube ich, ist, wie immer, der Mittelweg der richtige. Für diesen halte ich den Vorschlag der hohen Staatsregierung. Mart hat früher den Beschwerden be reitwillig abzuhelfen gesucht, man hat den Grundsatz verlassen, den man für schädlich hielt, man hat dafür einen andern substi- tuirt. Jetzt lehrt die Erfahrung, daß auch dieser sich nicht be währt. Warum wollte man also an einem solchen Princip hängen und es stabil werden lassen? Dafür giebt es in derThat keinen Grund. Ueberhaupt handelt es sich auch, wie schon erwähnt worden ist, nicht darum, den früheren Grundsatz un verändert wieder aufzunehmen, sondern nur darum, ihn mir Modificatioueil ins Leben treten zu lassen. Nämlich mit der Bestimmung eines 5jährigen Zeitraumes, welche doch in der Lhat eine größere Garantie gewahrt, als sie sonst stattgesunden hat, und nehme ich noch dazu , daß die Bestimmung, wie sie die hohe Staatsregierung vorgeschlagcn hat, mit einer Gesetzes vorlage in Verbindung steht, die wieder dem Lande eine größere Eoncession in Aussicht stellt, so ist cs unzweifelhaft, daß, wer den Vortheil genießen will, wie das in der Folge in Bezug auf das Land der Fall sein wird, auch es dem möglichen Nachlheil, der aus einer solchen Eoncession hervorgeht, ebenfalls überneh men müsse. Das ist eine Forderung der Gerechtigkeit. Ich möchte sogar noch weiter gehen, die Ausdehnung des Grund satzes ist mir noch nicht hinlänglich genug. Die Erfahrung hat auch gelehrt, daß er noch weiter ausgedehnt werden muß, und ich will mir deshalb noch einenbesondern Antrag erlauben, näm lich den, daß in dem Gesetze noch die Bestimmung aufgenommen „werde, daß nach dem Worte „anzuwenden" eingeschaltetwerde: welche an Kirchen und Schulen angestellt sind," und dann erst die Worte folgen:,, welche nach den Bestimmungen u. s. w." Es wird freilich erst erforderlich sein, daß über diesen Antrag eine Frage auf Unterstützung gestellt werde. — Nachdem der An trag schriftlich eingereicht worden war, äußert der Präsident v. Haase: Es ist von dem Abg. Püschel der Antrag gestellt worden, bei dem ersten Satze des Gesetzentwurfs nach dem Worte „anzuwenden" folgende Worte einzuschalten: „welche an Kirchen und Schulen angestellt sind," und ich frage die Kammer, ob sie diesen Antrag unterstütze? II. 6. Vierundzwanzia Mitglieder erheben sich zu dessen Unter stützung. Präsident v. Haase: Der Antrag ist also hi nlänglich unterstützt, und es würde sich die Discussion mit auf diesen An trag zu erstrecken haben. Abg. Püschel: Wenn ich mir nämlich erlaubte, diesen Antrag zu stellen, so habe ich weniger die Pfarrer und Schul lehrer selbst in das Auge gefaßt, als vielmehr deren Wittwen. Es ist mir nämlich eine Entscheidung bekannt, wornach aller dings das Heimathsrecht einer Schullehrerswittwe an dem Orte, wo ihr verstorbener Mann das Lehramt ausgeübt Hatte, nur darum zugesprochen wurde, weil er vor Erlassung des Heimaths- gesetzes gestorben war, und vor derselben zwei Jahre im Amte gestanden hatte. Ich glaube, dem Princip nach ist die Entschei dung völlig richtig; aber, meine Herren, ich gebe Ihnen doch an heim, ob hierin nicht eine sehr große, ja eine doppelte Harte liege? Ware der Mann nicht bereits vor dem Gesetze gestorben, und nicht die erforderliche Zeit im Amte gewesen, so wäre die arme Wittwe, weil sic eine öffentliche Unterstützung bedurfte, in den Fall gekommen, ausgewiesen zu werden, und sie hätte an einen Ort gebracht werden müssen, der ihr ganz fremd war, an dem sie nie gelebt hatte, den vielleicht ihr verstorbener Mann schon in seiner Jugend verlassen hatte. Das scheint mir doch außerordentlich hart zu sein, und ich glaube, diese Angestellten verdienen eine solche Berücksichtigung, daß der Grundsatz auch auf sie mit ausgedehnt werde. Zweiter Secrctair Abg. Hensel: Auf das bei Eröffnung der Debatte mir erbetene Wort kann ich jetzt im Wesentlichen verzichten, da so beredt die Motiven für das Gesetz, und das Gesetz selbst auseinandergesctzt worden sind. Nur Einiges muß ich mir zu bemerken erlauben, und zwar scheint auch mir die in dem Bericht herausgehobenc Verschiedenheit der Handwerker auf dein Lande rind in den Städten und seine Belobung des Bürgerrechts nicht geeignet, eine solche Ungleichheit zwischen Stadt und Land herbeizuführen, wie durch die Majorität der Deputation beabsichtigt wird. Dann muß ich einer Behaup tung, die über eine gesetzliche Bestimmung sich ausspricht, et was entgegensetzen. Einer der Herren, welcher für den Be richtsvorschlag sprach, behauptete nämlich unter andern, daß die Kinder, welche auf dem Lande von solchen Handwerkern, die dort leben, erzeugt würden, den, Lande zur Last fielen, nicht den Städten. Diese Behauptung ist der §. II). des Heimaths- gesetzes entgegen, .denn dorr, irreich nicht, heißt es, daß die ehelichen Kinder dem Vater dahin folgen, wo er zur Zeit der Ge burt seine Heimath hatte. Mithin bleiben die Kinder nicht auf dem Lande, sondern gehen mit dem seine Kräfte dem Lande gewidmet habenden Vater in die Stadt. Noch habe ich zu er wähnen, daß ja nach Z. 9. und 10. des Gesetzentwurfs wegen des Gcwerbsbetriebes auf dem Lande nur mit Erlaubniß der Ortsbehörde und nach Gehör des Gemeinderathes der Betrieb des Gewerbes auf dem Lande stattsinden soll. Es ist also vor nämlich der Gemeinde anheim gegeben, ob sie Gewerbtreibende 1*
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