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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Grundsatz, daß in Zweifelsfällen die Präsumtion fürdieJustiz- sache streiten soll, heilsam und liberal. Ich finde nun diesen Grundsatz auch in dieser tz. 4 angewendet, insofern es daselbst heißt: „wenn eine Vereinigung zwischen dem Justizministerium und dem betheiligten Verwaltungsmr'm'sten'um zwar erfolgt ist, diese Vereinigung aber gegen die Ansicht der Gerichte dahin geht, daß nicht die Justizbehörde, sondern die Verwaltungsbehörde competent, oder daß ein Fall, wo der Rechtsweg stattfinde, nicht vorhanden sei." Denn ich schließe mittelst des bekannten Argu ments aus dem Gegentheil, daß da, wo sich die erwähnten Mi nisterien darüber vereinigt, daß ein Fall als Justizsache zu be handeln, die Provokation auf den Ausspruch der fraglichen Com mission wegfalle. Obwohl die Richtigkeit dieses Schlusses aus der Fassung der tz. hervor zu gehen scheint, so wollte ich mir doch zur Erledigung jedes Zweifels von der hohen Staatsregierung eine Erklärung darüber erbitten, ob meine Folgerung richtig sei ? Königl. Commiffar Hänel: Es scheint hier über dieBestim- mung des Gesetzes über Competenzverhältnisse vom 28. Januar 1835 keinen Zweifel übrig zu lassen. Es wird auch kein Zwei fel sein, daß nur da, wo gegen die Comperenz der Justizbehör den und gegen den Rechtsweg die Vereinigung erfolgt ist, die Provokation stattsindet; wo hingegen es bei der Vereinigung bewendet, wenn dieselbe für den Justizweg ausfallt. Abg. Braun: Durch diese Erklärung bin ich beruhigt. Nächstdem aber erlaube ich mir eine zweite Anfrage. In der nämlichen tz. 4 heißt es: „gegen die AnsichtderGerichte." Was bedeutet hser der Begriff: Gerichte? Sollen darunter blos Justiz- oder auch Verwaltungsbehörden verstanden werden? ich glaube das letztere. Denn da es vorkommen kann, daß z.B. eine Kreisdirection sich dafür entscheidet, daß eine Justizsache vorliege, während später die Ministerien ein Anderes aussprechen, so kann man hier nicht den Begriff „Gerichte" auf die bloßen Justizbehörden beschränken. Jedenfalls scheint in dem Worte „Gerichte" ein Zweifel vorzuliegen, den zu berichtigen ich die hohe Staatsregierung ersuche. Staatsminister v. Kö nneritz: Es ist hier nur von wirk lichen Gerichten die Rede, von eigentlichen Justizsachen, denn die Administrativjustiz wird von der Verwaltungsbehörde ausgeübt. Abg. Braun: Es könnte aber doch der Fall vorkommen, daß die Verwaltungsbehörde sich für den Rechtsweg entschiede, während beide Ministerien sich gegen denselben entschieden. Die ser Fall würde nun durch die Fassung der tz. ausgeschlossen sein; es würde nicht gestattet, die Provokation an die Commission zu ergreifen. Staatsminister v. Könne ritz: Wenn die Justizbehörde ihre Inkompetenz selbst anerkannt hat, dann würde die Provo kation allerdings nicht statthaft sein, namentlich wenn die Justiz behörden bis in die höchste Instanz im Einverständnisse mit den Ministerien sagen: es ist keine Justizsache. Abg. Braun: Es könnte aber im Interesse der Partei liegen, daß dem früheren Ausspruche der Verwaltungsbehörde, es liege eine Justizsache vor, nachgegangen würde. Und in dieser Beziehung, glaube ich, wird der Zweck des Gesetzes erst völlig erreicht werden, wenn für einen derartigen Fall Provo kation auf den Ausspruch der Commission stattfände, also der Ausdruck „Gerichte" in den allgemeinen „Instanz" umge- wandett würde. Königl. Commissar Hänel: Es gilt der Rechtssatz, daß jeder Richter über seine Csmpetenz selbst urtheilen kann. Ist nun in einem Falle von einem Unterrichter erkannt und ausge sprochen worden, daß die Sache keine Justizsache sei, und dieser Ausspruch auch von der zweiten Instanz, oder nach Beschaffen- heitder Sache auch noch indritterJnstanz vomOberappellations- gericht, wenn die Sache dahin gelangen kann, bestätigt worden, so kann man, wenn ein Competenzconflict durch die entgegen gesetzte Behauptung einer Verwaltungsbehörde erregt wurde, wohl nur der vereinten Ansicht der Ministerien und der Gerichte beipflichten und annehmen, daß keine Provokation stattsinden könne, und ich sollte meinen, daß dann der Rechtsschutz nicht in Gefahr sein könne. Abg. Braun: Das Gesetz handelt über Competenzcon« slicte, mögen sie hervorgerufen sein durch den Ausspruch der Verwaltung oder der Justizbehörden für die Justiz, das scheint gleichgültig. Jndeß entnehme ich aus der Bemerkung des Hrn. königl. Commissars, daß, wenn in Fällen, wo derartige Zweifel obwalten, 3 Instanzen und zwar 3 Rechtsinstanzen für die Nothwendigkeit der Competenz einer Verwaltungsbe hörde sich aussprechen, Beruhigung, so daß die Befürchtung, der Ausspruch möchte unrichtig sein, in keiner Maße obwaltet, daß ich deshalb noch ein besonderes Amendement wegen meiner Bemerkung zu stellen für nöthig erachtete. Präsident 0. Haase: Ich frage: ob die Kammer die tz. 2 unverändert annimmt? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Ferner frage ich: ob sie die 3. Z- unverändert annimmt? — Ebenfalls einmüthig Ja. — Präsident v. Haase: Endlich frage ich: Nimmt die Kammer die §.4 so, wie sie uns vorliegt, und zwar wie sich von selbst versteht, unter Verbesserung des Seite 177 des De putationsgutachtens bemerkten Druckfehlers (s. oben), unver ändert an? — Allgemein Ia. — Zu tz. 5 (s. dieselbe in Nr. 11 der Verhandlungen der ersten Kammer Seite 164) hat die Deputation be merkt : Gegen die tz. 5 hatte die erste Dep utaLion der ersten Kam mer in ihrem Berichte erinnert, daß die darin enthaltenen Be stimmungen, da sie das Verfahren betrafen, an eine spatere Stelle gehörten, größtenteils auch in den §§. 7,8 und 11 wie derholt und deutlich enthalten wären, im Uebrigen auch von selbst aus §§. 2 und 4 folgten, und aus diesen Gründen den Wegfall der ganzen Paragraphe beantragt.
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