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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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äußerten erheblichen Bedenken fallen zu lassen sich bewogen fin den könnte. Denn theils stellt sich die Nothwendigkeit davon, daß in jedemFalleeinRathdesbetheiligtenVerwaltungsministeriumsan der Entscheidung Theil nimmt, um so weniger heraus, als bei den in Frage befangenen Entscheidungen nicht von einer in den Geschäftskreis eines solchen Ministeriums wesentlich eingreifen den Maßregel, sondern blos von einer Competenzfrage die Rede ist, hierüber zu cognosciren aber auch die Näthe aus den andern Verwaltungsministerien im Stande sein müssen, theils kann aber auch die Commission, sobald sie von dem betheiligten Ver waltungsministerium irgend eine besondere Auskunft noch nö- thig haben sollte, dieselbe füglich auf dem Wege der schriftlichen Communication mit dem letztem erlangen. In Erwägung alles Dessen hält die Deputation dafür, daß die Bestimmung wegen jedesmaliger Ernennung des vierten Ministerialraths durch das betheiligte Verwaltungsministerium in Wegfall zu bringen, und dagegen die Ernennung sämmtlicher vier Ministerialräthe für beständig zu beschließen sein werde, und schlagt in Folge dessen der Kammer vor, daß Seite 409 in der §. 6. Zeile 6 bis mit 10 statt „drei Ministerialräthen aus Verwaltungsministerien eben falls vom Könige für beständig ernannt, einem vierten Ministerialräthe besonders abgeordnet wird," gesetzt werde: „und vier Ministerialräthen aus Verwaltungsministerien, welche ebenfalls vom König für beständig ernannt werden," ingleichen daß Zeile 15 statt sechs beständigen eingeschaltet werde: sieben. Referent v. Hartmann: Ich habe für jetzt nichts hinzu zufügen , denn die Gründe der Deputation für ihre Meinung sind im Deputationsberichte bereits ausführlich entwickelt wor den. Staatsminister v. Könne ritz: Mit der Abänderung, welche die geehrte Deputation hier vorgeschlagen hat, kann das Ministerium nicht einverstanden sein. Der Gesetzentwurf sagt: Es sollen dreiMinisterialräthe aus Verwaltungsministerien ein mal für immer ernannt, der vierte aber aus dem betreffenden Werwaltungsministerio, zwischen welchem und der Justizbe hörde die Differenz entstanden war, für jede einzelne Sache deputirt werden, während die Deputation das letztere wider- räth. Es halt aber das Ministerium die Bestimmung im'Ge setzentwurf für eben so rathsam und nothwendig, als unbedenk lich. Die Commission soll nicht entscheiden über den Anspruch selbst, sondern nur über die Vorfrage, vor welche Behörde, ob vor die Verwaltungs- oder die Justizbehörde eine Sache gehöre. Es setzt dies allemal eine Competenzstreitigkeit voraus, und zwar in zwei Fällen, nämlich, wenn das Justizministerium sich mit dem Finanzministerium darüber nicht hat vereinigen können, ob die Sache vor die Justizbehörde gehöre. In die sem Fall ist beiläufig gesagt, ein Antrag einer betheiligten Privatperson nicht nothwendig, und zweitens, wenn die Mi nisterien sich gegen die Ansicht des Gerichts dahin vereinigt ha ben, daß die Sache vor die Verwaltung gehöre, während eine betheiligte Privatperson die Entscheidung von der Justizbehörde verlangt, so ist der letztere Fall eigentlich in §. 47 der Verfas- sungsmkunde nicht begriffen, es hat aber bei Gelegenheit des Competenzgesetzes die Regierung sehr gern diesen Fall mit aus genommen, um die Meinung derer, welche im Justizwege eine größere Sicherheit suchen, zu schonen. Immer aber wird eine Ressortstreitigkeit zwischen Justiz - und-Verwaltungsbehörden, mithin ein Streit zwischen zwei Zweigen der Staatsverwal tung, vorausgesetzt. Diese Differenz soll nun entschieden wer den von einer gemischten Commission, die halb aus Justiz- und halb aus Verwaltungsmännern zusammengesetzt ist. Es würde nach dieser Bestimmung der Commission ganz rationell sein, wenn alle vier Verwaltungsräthe aus demjenigen Ver- waltungsministerio entnommen würden, zwischen welchem die Differenz mit dem Justizministerio obwaltet, denn es soll eine gemischte Commission von einer gleichen Anzahl Mitglie der aus jeder Branche sein, und bei der einzelnen Differenz ist stets nur Ein Verwaltungsministerium interessirt. Es war jedoch nicht möglich, vier Verwaltungsräthe aus jedem Mini- sterio zusammen zu bringen, auch würde die Commission hier durch zu ambulatorisch geworden sein. Es hat daher das Mi nisterium als Ausweg in Vorschlag gebracht, daß drei Ministe rialräthe aus Verwaltungsministerien für beständig ernannt, der vierte Verwaltungsrath hingegen allemal aus dem betref fenden Ministerio hinzugezogen werde. Und in der Lhat wird es der geehrten Kammer einleuchten, daß diese Bestimmung eben so rathsam als nothwendig sei. Die Commission soll aus den Gründen, die dafür und dawider sprechen, entscheiden, ob die Sache vor die Verwaltungs-- oder vor die Justizbehörde ge höre. .Hierzu gehört aber eine so genaue Kenntm'ß von der Gesetzgebung, der Verfassung und der Organisation des be treffendeneinzelnen Verwaltungszweiges nothwendig, daß diese Kenntniß in der That nur einem Mitgliede aus dem betreffen den Werwaltungsministerio beiwohnen dürfte. Es nimmt zwar die geehrte Deputation an, es sei dies nicht nothwendig, weil hier nicht eine wesentliche Entscheidung, sondern nur ein Competenzzweifel in Frage sei. Aber gerade eine sol che Entscheidung kann sehr wesentlich in die Organisation und den Zustand der Verwaltung einschlagen und die ganze Wirksamkeit eines Verwaltungsministeriums bedingen. Die Bestimmung, daß in gewissen Fällen gegen die Verwal tungsbehörde bei der Justiz Klage erhoben werden kann, und daß gewisse Sachen auch von Verwaltungsbehörde als Administrativjustizsachen zu entscheiden sind, ist im Competenz- gesetze ausgesprochen; Gesetze lassen aber oft Zweifel in ihrer Anwendung übrig, um diese zu entscheiden, soll diese Commis sion bestellt und aus Mitgliedern von beiden Seiten zusam mengesetzt werden. Die Entscheidungsquellen sind zu suchen in dem öffentlichen Recht. Hier schlägt nun, wie schon er wähnt, jedenfalls eine genaue Kenntniß der speciellen Gesetz gebung und der Organisation des betreffenden Verwaltungs- ministerii ein, die nicht jedem Mitgliede namentlich nicht den Justizmännern so genau beiwohnen kann, die zunächst
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