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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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«uf das Studium und die Anwendung des Privatrechts und Criminalrechts gewiesen sind. Ich will nur beispielsweise an führen, wenn von einer streitigen Militairleistung die Rede ist, und ob diese Differenz vor der Justiz oder Verwaltungsbehörde zu entscheiden sei ? so wird es der Commission, um die nüthige Aufklärung über dieses besondere Verhältniß zu erlangen, uner läßlich sein, daß ein Mitglied des Kriegsministerii hinzugezo gen werden kann, was specielle Kenntniß der hier eingreifenden Gesetze hat, und über die ganze Organisation Auskunft zu ge ben im Stande ist. Alle Verwaltungsministerien bei dieser Commission zu vertreten, war aber um deßhalb nicht mög lich, weil außerdem diese Behörde zu zahlreich besetzt werden würde, und weil nicht alle Ministerien so zusammen gesetzt sind, daß die Zuordnung eines beständigen Raths zweckmäßig er scheinen könnte. Nun nimmt zwar die Deputation an, cs wäre dem Mangel durch schriftliche Communication abzuhelsen möglich; allein bas wird jedenfalls nicht ausreichen. Das betreffende Verwaltungsministerium wird zwar die Gründe, aus denen dasselbe geglaubt hat, die Sachen gehören vor die Verwaltung, schriftlich darlcgen, jedoch wird dieses Ministerium nicht im Voraus wissen können, was den einzelnen Mitgliedern der Commission bei der Deliberation für Zweifel aufftoßen; es kann dasselbe diese daher im Voraus alle Gesichtspunkte berüh ren, die auf die Entscheidung der Sache von Einfluß sind, ab gesehen von dem mit der schriftlichen Communication allemal nothwendig verbundenen Zeitaufwande. Endlich hat man hier-, bei nicht die Garantie, daß die Commission selbst auf die Mo mente aufmerksam wird, die von Einfluß sein können. Auch für unbedenklich muß ich die Bestimmung erachten. Es sagt zwar die geehrte Deputation, es würde der betreffende Mini sterialrat!) in gewisser Maße Partei und Richter in einer Per son sein. Dabei scheint nun die geehrte Deputation von der Ansicht auszugehen, daß das betreffende Verwaltungsministe- rium dem Betheiligten, der auf die Entscheidung der Commis sion provocirt hat, als Partei gegenüber erscheine. Dies, mei ne Herren, ist eine irrige Ansicht. Das Verwaltungsministe rium steht hier der Privatperson als Partei nicht gegenüber, sondern der Justizbehörde. Immer muß ein Competenzcon- flict vorausgesetzt werden,bei dem nicht die Behörde der Privat person, sondern Behörde der Behörde gegenüber steht. Eben so, wie nach der Ansicht derDeputation der betreffende Verwaltungs rath Partei und Richter in einer Person sein soll, könnte man auch dasselbe von den vier Oberappellationsgerichtsräthen sagen. Auch diese sind, in sofern sich das Oberappellationsgericht bei der Differenz früher für die Justiz ausgesprochen bat, Rich ter in eigener Sache. Ferner paßt dieser Grund deßhalb nicht, weil ja der Fall nicht immer vorliegt, daß Privatbetheiligte auf die Entscheidung der Commission antragen, vielmehr die Com mission auch dann zu entscheiden hat, wenn die Ministerien sich nicht vereinigen können; auch kann der Fall stattfinden, daß das Verwaltungsministerium die Ansicht hat, es gehöre die Sache vor die Justizbehörden. Ferner findet die geehrte De putation hauptsächlich ein Bedenken darin, daß das betreffende Verwaltungsmitglied neue Gründe für seine Ansicht vorbringen könne, die vielleicht die betheiligte Privatperson nicht im Vor aus kannte und gegen die sie sich folglich auch nicht vertheidigen konnte. Neue faktische Umstände würde nun ein solcher Rath allerdings nicht bieten können; allein die Entscheidung 'wird auch nicht auffactische Umstände, sondern nur auf Rechtsgründe zu basiren sein. Es kommt hier darauf an, aus der speciellen Gesetzgebung zu entnehmen, ob die Sache vor die Verwaltung oder die Justiz gehöre. Rechtsgründe aufzusuchen, ist Pflicht eines Jeden, der eine Entscheidung zu geben hat, er mag nun zu einer Verwaltungs- oder Justizbehörde gehören. In Ansehung der Rechtsgründe hat sich die entscheidende nicht an das Anfüh ren der Parteien zu binden, sondern sie muß dieselben von selbst aufsuchen. Uebrigens sehe ich nicht ein, warum nicht neue Rechtsgründe aus Gesetzen und der Verfassung entnom men, beachtet werden sollen? Es kommt ja hier nicht ledig lich darauf an, aus der Gesetzgebung und Verfassung den Zwei fel zu lösen, vor welche Behörde die Sache gehört. Ferner kön nen selbst zweiPrivatbetheiligte einander gegenüber stehen. Der ei ne Theil verlangt die Entscheidung von dcrAdministrativjustizbc- hörde,der andere von der Justizbehörde. Kommt nun die Sache zur Entscheidung bei der Commission, so hat derjenige, der behauptet, es sei eine Justizsache, offenbar vier Mitglieder für sein Interesse, jener aber, der behauptet, sie gehöre vor die Verwaltungs behörde, hätte möglicherweise nicht einmal ein Mitglied für seine Ansicht. Endlich finde ich die hier fragliche Bestimmung auch noch deshalbunbedenklich, weil im Zweifelsfalle allemal für den Justizweg entschieden werden muß. Wenn die ge ehrte Deputation hieraus gerade ein Bedenken erhoben, so muß es offenbar auf irrigen Voraussetzungen beruhen. Im Zweifels falle soll für den Justizweg entschieden werden. Dies heißt, wenn die Stimmen stehen oder der Zweifel nicht zu lösen ist, soll für den Justizweg entschieden werden. Unmöglich kann man aber aus jener Bestimmung folgern, wie die Deputation anzunehmen scheint, cs solle nichts geschehen, um den Zweifel selbst aufzuklärcn, und daß die Gründe dafür und dawider nicht allseitig erwogen werden sollten. Hat man es für zulässig erkannt, daß von der Verwaltungsbehörde gewisse Streitig keiten über öffentliche Rechte auch entschieden werden, ist die Klage gegen Verwaltungsbehörden nur unter gewissen Voraus setzungen zulässig, so muß die Commission auch dieses Recht anerkennen und aufrecht erhalten. Der Rechtsschutz selbst wird dadurch nicht benachtheiligt, auch wenn die Mehrheit der Stim men sich für den Verwaltungsweg erklärt, so ist dadurch nicht ausgesprochen, daß die Parteien bei der Verwaltungsbehörde nicht ihr Recht finden sollten. Im zweiten Falle ist dann aber keine Rechtsverletzung vorhanden. Abg. Braun: Für den Fall, daß das betreffende De putationsgutachten nicht angenommen werden sollte, müßte ich mir der Bedenken wegen, die schon in dem Deputationsgutachten hervorgehoben worden sind, erlauben, ein Amendement dahin zu stellen, daß nach den Worten: „besonders abgeordnet wird" der Zusatz: „Jedoch darf der diesfalls zu deputirende Rath,
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